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Wichtige Urteile, auf das Wesentliche beschränkt und ständig erweitert.

Die Originalurteile finden Sie durch den Aufruf der Gerichtswebseite und die Eingabe von Aktenzeichen und Datum.

Die Urteilssammlung stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine solide und ausführliche Beratung nicht ersetzen, bei Rückfragen berate ich Sie gern.

 

Allgemeines Zivilrecht

Sparkasse darf Eröffnung eines Girokontos bei der Annahme von rechtswidrigen Handlungen verweigern

Entschädigungsansprüche nach Reisestornierung

Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

Offizielle Gewinnmitteilung löst Zahlungspflicht aus

Flexible Preisangaben in Reisekatalogen

Haftungsausschluss bei ebay

Beim Widerruf von Fernabsatzverträgen dürfen Verbraucher nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden

Briefwerbung für Grabmale

Lieferung eines Fahrzeugs in anderer Farbe

Profifußballer muss keinen Schadensersatz leisten

Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

Werbung mit Preisnachlass

Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

Gekündigte Versicherung mit unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Verbraucherbegriff bei Personen, die auch selbständig freiberuflich tätig sind

Unzulässige Einschränkung einer Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen

Autofahrer haftet für Schaden am Pkw bei verkehrswidrigem Parken

Private Krankenversicherung trägt Kosten der Heilpraktikerbehandlung

Die rechtzeitige Einreichung eines Güteantrages hemmt die Verjährung eines Schadensersatzanspruches

Beim Widerruf von Fernabsatzverträgen regelmäßig kein Anspruch auf Nutzungsersatz

Schadensersatz des Autokäufers bei Aufforderung zur „umgehenden“ Mängelbeseitigung

Wellen vor Seychellen sind kein Reisemangel

Haftung wegen Nichtbeachtung von Wartungsvorschriften

Informationspflichten der Banken

Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers nicht verfassungswidrig

Unwirksame Preisanpassungsklausel im Gasversorgungssondervertrag

Sportprämie ist kein Schenkungsversprechen, als formfrei wirksam

Internetbasierter persönlicher Videorecorder

Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliche Falschberatung einer Bank

Lehrerbewertung im Internet zulässig

Nr. 17 Abs. 2 Satz der Sparkassen AGB sind unwirksam

Keine Bindungswirkung einer unveröffentlichten Verordnung

Lange Standzeit bei Gebrauchtwagen kein Mangel

Fehlerhafte Anlageberatung: Schadensersatzanspruch gegen Berater

Zwangsvollstreckung: Gläubiger haftet für Fehlzuordnung von freiwilligen Zahlungen

Dieselfahrzeug mit Partikelfilter

Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln unwirksam

Streit um Domain-Namen „ahd.de"

Metrobus

Kataloghinweise eines Mobiltelefonanbieters

Deutschland sucht das hässlichste Jugendzimmer

Kaffeefahrtanbieter zur Zahlung verurteilt

Sportverband darf Sperre auf seiner Internet-Homepage veröffentlichen

Wilder Streit um wilde Kerle

Schmerzensgeld für Pflegemängel

Schmerzensgeld für Kindesentzug

Früheres Eigenkapitalersatzrecht auch nach dem Inkrafttreten des MOMiG in Altfällen weiterhin anwendbar

Schadensersatzrente wegen Tötung des Ehegatten unterliegt nicht der Einkommensteuer

Hersteller haftet für Angaben zum Spritverbrauch

Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware im Falle der Ersatzlieferung

Bundesverfassungsgericht stellt effektiven Rechtsschutz wieder her

Haftung der Tätowiererin wegen dauerhaften "Bio-Tattoos"

Pharmaunternehmen haften nicht für in Beipackungsbeilagen aufgeführte Nebenwirkungen

Unfallwageneigenschaft als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

Nachträgliche Geltendmachung von Gewährleistungsrechten

Banken haften für Anlageempfehlung

Mahnbescheidsantrag ggf. mit Rechnung

Prüfung von Gebrauchtwagenkauf wegen Feuchtigkeit im Fahrzeuginnenraum

Schadensersatz einer Bank bei oberflächlicher Prüfung einer gefälschten Scheckbestätigung

Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder beim Ausscheiden aus der Genossenschaft

Erstattungsanspruch des Pauschalreisepreises bei verspätetem Anschlussflug zum Zielort

Versandkosten für die Zusendung von Waren bei der Ausübung des Widerrufs- / Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften

Handel mit Bundesligakarten

Keine zweite Chance bei Arglist

Aufklärungspflichten des Verkäufers

Keine Haftung für unberechtigte Nutzung einer WLAN- Verbindung

Wenn einer eine Reise macht ... dann kann er auch klagen

Mängelgewährleistungsansprüche und Nacherfüllungsansprüche

Grenzen gewerblicher Nachfrage per Telefax und E-Mail

Abmahnung nach Ebay-Verkauf

Missbrauch einer EC-Karte und Anscheinsbeweis

Gewährleistung trotz Schwarzarbeit

Lastschriftklausel in Sportstudioverträgen

Banküberweisung

Zur Verwendung fremder Fotos

 

Sparkasse darf Eröffnung eines Girokontos bei der Annahme von rechtswidrigen Handlungen verweigern

Das Oberlandesgericht Lüneburg hat einer Sparkasse Recht gegeben, die dem Antragssteller ein Girokonto verweigerte. Der Antragssteller, ein Osnabrücker Rechtsanwalt, befasst sich mit dem Inkasso von Nutzungsentgelten für Internetportale, über die vor allem Software herunter geladen werden kann, die als freeware sonst entgeltfrei angeboten wird. Wer sich in diesem Portal anmeldet, sollte gleichzeitig einen Abonnementsvertrag schließen. Die Sparkasse Osnabrück lehnte die beantragte Eröffnung eines Girokontos ab, weil sie für sich einen erheblichen Imageschaden befürchtete, wenn sie mit dem antragsstellenden Rechtsanwalt in Geschäftsbeziehung trete. Dieser hat versucht die Sparkasse im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ein Girokonto zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat diesem stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat in der Beschwerde den Beschluss geändert und den Antrag abgelehnt. Zur Begründung führt es aus, dass sich zwar gegenüber einer Sparkasse ein Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben könne, wenn kein sachlicher Grund für die Ablehnung einer solchen Geschäftsbeziehung gegeben sei. Ein sachlicher Grund eine Kontoeröffnung zu verweigern liege aber dann vor, wenn ein ernster Verdacht bestehe, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll. Eine solche rechtswidrige Handlung könnte das unberechtigte Einziehen von Forderungen sein. Als Anstalt des öffentlichen Rechts sei die Sparkasse in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebunden, sie habe dazu zu sorgen, dass ihre Kunden Konten nicht für rechtswidrige Handlungen nutzen. Das Oberverwaltungsgericht hat insofern der Sparkasse Recht gegeben, dass hier hinreichende Tatsachen vorliegen, welche die Annahme stützen, dass die vom Antragssteller im Wege des Inkassos geltend gemachten Forderungen rechtlichen Bedenken unterliegen. Sie musste deshalb ein Konto nicht eröffnen.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Juni 2010, 10 ME 77/10

  

Entschädigungsansprüche nach Reisestornierung

Der Bundesgerichtshof musste über folgenden Fall entscheiden: Der Kläger buchte beim beklagten Reiseunternehmer für sich und seine Ehefrau eine Donaukreuzfahrt im Juni 2008 zum Preis von € 2.273.-- pro Person. Die Beklagte sagte die Reise ab und bot und Umbuchung auf das Folgejahr, wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und beanspruchte schriftlich die Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für sich als Rentner und seine Ehefrau als Hausfrau. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz an ihn ab. Das beklagte Reiseunternehmen zahlte nur für den Ehemann, nicht für die Ehefrau und wendete ein, diese habe ihre Ansprüche nicht innerhalb der Monatsfrist des § 651 g BGB geltend gemacht. Der Anspruch sei höchstpersönlich, er könne nicht vom Ehemann geltend gemacht werden. Alle Vorinstanzen, wie auch der Bundesgerichthof gaben dem Antrag statt und führten aus, dass zwar der Ehemann als vollmachtsloser Vertreter die Ansprüche der Ehefrau geltend gemacht habe. Wenn diese aber, wie durch die Abtretung auch nach der Monatsfrist noch möglich, ihre Ansprüche abtrete, genehmige sie die Handlung des vollmachtslosen Vertreters mit der Folge, dass die Monatsfrist des § 651 g BGB gewahrt ist.

BGH, Urteil vom 26. Mai 2010, XA ZR 124/09

Hinweis: Die Monatsfrist des § 651 g BGB zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Reisen ist zwingend zu beachten. Nach dieser kurzen Monatsfrist können Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

Der BGH hatte sich mit der spannenden Frage zu beschäftigen, ob der Eigentümer eines WLAN-Anschluss  auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könne, wenn er seinen Anschluss nicht ausreichend gegen die Urheberrechtsverletzungen durch unberechtigte Dritte schütze.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an den Musiktitel „Sommer unseres Lebens“ sie ließ über die Staatsanwaltschaft den Inhaber eines Internetanschlusses ermitteln, der diesen Titel zum Herunterladen im Internet auf einer Tauschbörse angeboten hatte. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch im Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und die Erstattung von Mahnkosten. Das Landgericht hatte den Beklagten antragsgemäß verurteilt, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der BGH  differenziert. Er hob das Berufungsurteil auf so weit die Klage mit dem Unterlassungsantrag und dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen wurde, der BGH nahm an, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzungen nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliege aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss mit angemessenen Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt sei, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt zu werden. Einem privaten Betreiber eines WLAN-Netz  könne es jedoch nicht vermutet werden, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfungspflicht beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers im privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des BGH verletzt, er hatte es bei dem werkseitigen Standardeinstellungen des Routers beruhen lassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz sei auch dem Beklagten möglich und  es lag im vitalen eigenen Interesse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden. Der Beklagte haftet deshalb nach diesen Rechtsgrundsätzen nur auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten.  Hingegen sei der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung sei ausgeschlossen, weil nicht der Beklagte den Musiktitel im Internet zugänglich gemacht habe. Eine Haftung als Veranlasser der weiteren Urheberrechtsverletzungen hätte Vorsatz vorausgesetzt, daran fehle es im  Streitfall.

Fazit: WLAN-Benutzern ist dringend zu empfehlen, einen ausreichend sicheren Passwortschutz einzuführen. Darüber hinausgehende technische Vorrichtungen werden vom Bundesgerichtshof nicht gefordert.

BGH, Urteil vom12.5. 2010 I ZR 121/08.

 

Offizielle Gewinnmitteilung löst Zahlungspflicht aus

Der Kläger hat einen Katalog zugesandt bekommen, indem eine offizielle Gewinnbeteiligung beilag. Sie führte aus, er habe einen persönlichen Gewinn von 13.400 € erzielt. Der Kläger veranlasste eine Warenbestellung bei der er das Gewinnversprechen vervollständigte und  zurücksandte. Er erhielt die bestellten Waren zugesandt, den Gewinn allerdings nicht. Worauf er den Versender vor dem Landgericht Aachen auf Gewinnauszahlung verklagte, schon die Ermittlung der Anschrift des Versenders gestaltete sich schwierig. Im Prozess verteidigte sich dann der Versender damit, dass in den Teilnahmebedingungen und in der Gewinnmitteilung die weiteren Voraussetzungen für die Geldauszahlung aufgestellt worden seien, diese seien nicht erfüllt gewesen. Es sei lediglich von einem Gewinnskandidaten die Rede gewesen, der zunächst nur eine Möglichkeit auf einen Gewinn habe. Das Landesgericht wertete Gewinnzusage im Sinne des Paragraphen 661a BGB und führte aus, die die Angabe einer persönlichen Losnummer können nur so verstanden werden, dass der Empfänger der Sendung den Gewinn erzielt habe und nur noch abzurufen brauche, demgegenüber könne durch Allgemeine Geschäftsbedingungen und nichts sagende  Hinweise im Fließtext diese eindeutige Aussagen nicht mehr wieder eingeschränkt werden. Die Mitteilung sei gültig, weswegen der Empfänger Anspruch auf den Gewinn habe. Ob der Kläger allerdings seinen Gewinn tatsächlich bei der Firma wird realisieren können, konnte das Oberlandesgericht Köln natürlich nicht beurteilen.

OLG Köln, Beschluss vom 6.5.2010, 21 U 27/ 10.

 

Flexible Preisangaben in Reisekatalogen

In einem Rechtstreit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen den Reiseveranstalter TUI ging es um die Preisangaben im Katalog. In dem Prospekt wurde im Zusammenhang mit der Angabe der Kosten für den Hotelaufenthalt und dem Flug auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich für ein bestimmtes Reiseziel je nach ausgewähltem Hotel, Zimmerkategorie und Reisezeit ein Grundpreis ergab, Zu- und Abschläge bezüglich bestimmter Abflughäfen waren im Prospekt nicht konkretisiert, sondern hier war darauf verwiesen worden, dass sich diese Preise um 50,00 € pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen können. Diese Zu- und Abschläge könnten tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass diese Praxis gegen das geltende Preisrecht verstoße, weil der Verbraucher dem Prospekt keinen verbindlichen Reisepreis entnehmen könne.

Während das Landgericht den Reiseveranstalter antragsgemäß verurteilte, wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Der Bundesgerichtshof hat die abweisende Entscheidung bestätigt.

Der Bundesgerichtshof führt aus, die beanstandete Werbung enthalte einen Preisanpassungsvorbehalt. Dieser Vorbehalt ermögliche den Reiseveranstaltern bei katalogbasierten Angeboten eine größere Preisflexibilität, wie sie beim Internetvertrieb ohne weiteres bestünde. Der Vorbehalt einer Preisänderung nur im beschränkten Ausmaß von +/- 50,00 € pro Flugstrecke und nur hinsichtlich der Flughafenzu- und Abschläge sowie der Umstand, dass sich der endgültige Preis in diesem Rahmen noch vor der Buchung ändern könne, sei mit ausreichender Deutlichkeit klargemacht und deshalb nicht zu beanstanden.

Kritik: Diese vordergründig verbraucherunfreundliche Rechtsprechung trägt dem Umstand der schnelllebigen Preisgestaltungen durch das Internet Rechnung. Demgegenüber können gedruckte Kataloge aktuelle Preisentwicklungen eben nicht vorher berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof geht mit der Zeit.

BGH, Urteil vom 29. 04. 2010, I ZR 23/08

  

Haftungsausschluss bei ebay

Der Beklagte ist ein gewerblicher Verkäufer bei ebay. Er bot im November 2005 auf seiner Internetplattform ein gebrauchtes Telefon zum Verkauf an. Im Angebot war ein Gewährleistungsausschluss vorgesehen. Die Klägerin erwarb das Telefon. Unter der allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehene Benutzerkennung. Sie nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, Telefonartikel unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass das Angebot des Beklagten sich auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richte. Immer dann, wenn keinerlei Vorkehrungen davor getroffen sind, dass auch Verbraucher ein Angebot ersteigern können, könne ein Gewährleistungsausschluss nach den §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbart werden. Wer dennoch einen Kauf unter einem Gewährleistungsausschluss anbiete, handele wettbewerbswidrig. Neben Verbänden könnten auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen. Ein Gewährleistungsausschluss bedeutet für den Anbietenden eine deutliche Minderung seines Risikos. Die eindeutige Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit Seitens des Bundesgerichtshof ist damit erfreulich.

BGH Urteil vom 31. März 2010, 1 ZR 34/08

 

Beim Widerruf von Fernabsatzverträgen dürfen Verbraucher nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden

Der EuGH hat am 15. April 2010 entschieden, dass bei Ausübung seines Widerrufsrechts der Verbraucher nicht mit den Hinsendekosten belastet werden dürfe. Die einzige Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrecht auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware. Der EuGH führt dazu aus, dass die Bestimmung der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs habe eindeutig das Ziel dem Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Dementsprechend können ihm nur die Kosten der Rücksendung der Ware, nicht jedoch die Hinsendekosten der Ware auferlegt werden. Jede andere Regelung widerspreche der Richtlinie und sei deshalb nicht hinzunehmen. Die Richtlinie 97/7/EG führe zu einer ausgewogenen Risikoverteilung, die gestört würde, wenn dem Käufer auch noch die Hinsendekosten auferlegt würden.

EuGH Beschluss vom 15. April 2010, 10/5111/08

  

Briefwerbung für Grabmale

Der Bundesgerichtshof hatte sich jetzt damit zu beschäftigen, ob die Briefwerbung für Grabmale nach dem Todesfall wettbewerbsrechtlich als unzumutbare Belästigung des Hinterbliebenen verboten werden müsse. Während Telefonwerbung und Email- Werbung nach allgemeinem Recht verboten ist, dürfen Werbesendungen per Brief interessierten Kundenkreisen zugestellt werden. Die Beklagte handelt mit Grabsteinen. Er sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene, die am selben Tage in der örtlichen Tageszeitung den Tod eins Angehörigen angezeigt hatte. Die Klägerin, eine Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hielt ein solches Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG und verlangte die Unterlassung der Werbung sowie die Erstattung von Abmahnkosten. Während die Vorinstanzen der Klage mit der Maßgabe stattgegeben haben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen Landgericht und zwei Wochen Oberlandesgericht nach dem Todesfall erfolgen dürften, weil andernfalls eine unzumutbare Belästigung vorliegt, hat sich  der Bundesgerichthof der Auslegung des Oberlandesgerichts angeschlossen. Es führt aus, dass der Unternehmer zwar eine gewisse Wartefrist ab dem Todesfall einhalten müsse, er erachtete jedoch aus Rechtsgründen eine Wartefrist von zwei Wochen nach dem Tod noch für angemessen, danach sei die Briefwerbung nicht wettbewerbswidrig.

BGH Urteil vom 22. April 2010, 1 ZR 29/09

 

Lieferung eines Fahrzeugs in anderer Farbe

Der BGH hat sich mit der Frage zu befassen, ob die Lieferung eines Kraftfahrzeuges in einer anderen, als der bestellten Farbe, einen erheblichen Sachmangel und damit eine Pflichtverletzung des Verkäufers darstellte. Der Beklagte kaufte im März 2005 einen amerikanischen Pkw für rund USD 55.000.--. Das Fahrzeug sollte in blaumetallic geliefert werden, die Lieferung erfolgte in schwarz. Der Beklagte verweigerte die Annahme des Fahrzeugs und die Bezahlung des Kaufpreises mit dem Hinweis, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt sei. Er wird von der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hatte entschieden, dass die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Limousine keine erhebliche Pflichtverletzung darstelle, da das Fahrzeug objektiv keinen Mangel habe, sondern zum Gebrauch ohne weiteres tauglich sei. Der Bundesgerichtshof stellt demgegenüber fest, dass die Lieferung eines Kfz's in einer anderen, als in der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB darstelle. Dies gelte auch, wenn der Käufer ursprünglich eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen habe, sich aber letztlich für die bestellte Farbe entschieden habe. Die Lackfarbe bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeuges und gehöre deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten einer Kaufentscheidung. Der Beklagte durfte deshalb zu Recht die Abnahme des Fahrzeugs ablehnen. Die Verkäuferin hat keinen Zahlungsanspruch.

BGH, Urteil vom 17. Februar 2010, VIII ZR 70/07

 

Profifußballer muss keinen Schadensersatz leisten

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Profifußballer an einen befristeten Beratervertrag gebunden ist. Die klagende Firma hatte mit dem Lizenzspieler einen befristeten Beratervertrag abgeschlossen, wonach er sich ausschließlich von dieser klagenden Firma beraten und unterstützen lassen wollte. Der Fußballspieler kündigte den Beratervertrag und verlängerte unter Inanspruchnahme von fremden Beratungsleistungen seinen bisherigen Vertrag mit dem Fußballbundesligaverein. Die Klägerin sah in diesem Verhalten eine Vertragsverletzung und verlangte Schadensersatz von zuletzt mehr als € 70.000.--  von dem Spieler. Das Landgericht Bochum hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung. Der Senat führte dazu aus, dass kein Verstoß gegen die Exklusivitätsvereinbarung vorliege, da diese Klausel unwirksam gewesen sei. Ein Profisportler sei ein weisungsgebundener Arbeitnehmer und könne die zum Schutz Arbeitssuchender geltende Bestimmung des § 297 Nr. 4 SGB III für sich in Anspruch nehmen. Danach seien Vereinbarungen unwirksam, die sicher stellen sollen, dass ein Arbeitssuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bediene. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Folgt man dieser Entscheidung wird die Mehrzahl der Beraterverträge unwirksam sein.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, 08. Januar 2010, 12 U 124/09

 

Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat einem Kläger gegen das beklagte Land einen Schadensersatz von € 700.000.-- zugebilligt. Hintergrund war folgendes: Der Kläger hatte im Jahre 1984 eine Klage gegen eine Firma auf Bezahlung von Transportleistungen erhoben. Der Prozess war nach knapp 18jähriger Verfahrensdauer noch nicht entschieden, als im Februar 2002 über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger konnte seine Forderung deshalb nur mit einer Quote realisieren. Er macht gegen das beklagte Land einen Schadensersatzanspruch von rund 1,6 Millionen Euro geltend. In dieser Höhe berechnet er seinen Ausfallschaden. Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Kläger einen Teil des Schadensersatzes zugesprochen, weil die mit der Bearbeitung des Vorprozesses befassten Berufsrichter ihrer Verpflichtung, sich fortwährend und mit zunehmender Verfahrensdauer umso nachhaltiger um die Förderung, Erledigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen und damit einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten, zeitweise nicht in der gebotenen Art und Weise nachgekommen seien. Durch die festgestellte Verfahrensverzögerung von ca. 34 Monaten sei ein Schaden entstanden, zur Höhe jedoch blieb der ausgeurteilte Betrag erheblich unter den Berechnungen des Klägers zurück. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, sie zeigt jedoch deutlich, dass nicht nur die Parteien sich um die zügige Erledigung eines Rechtsstreits bemühen müssen, sondern auch das Gericht von Amts wegen angehalten ist, auf eine Verfahrensbeschleunigung zu drängen.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, 08. Januar 2010, 11 U 27/06

 

Werbung mit Preisnachlass

Zwei Handelsunternehmen streiten darüber, ob eine Werbeaktion der Beklagten berechtigt war. Sie hatte in Prospekten und Anzeigen mit dem Text „nur heute 03. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer“ geworben. Die Klägerin ist ein Mitbewerber, der ebenfalls Foto- und Videokameras verkauft. Die Klägerin ließ zwei Mitarbeiter im Geschäft der Beklagten eine Kamera kaufen. Der Preisnachlass von 19% wurde gewährt. Auf die Nachfrage des Testkäufers, ob auch nicht vorrätige Ware bestellt werden könne, erhielt er die Antwort, dass dies möglich sei. Auf diesen Preis werde aber der Rabatt nicht gewährt, der sich nur auf am 03.01. auf die im Geschäft vorrätige Ware beziehe.

Die Klägerin hält deshalb die Werbung mit dem Preisnachlass wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot für wettbewerbswidrig und hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.

Das Landgericht Stuttgart hatte der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Entscheidung bestätigt. Jetzt hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, nachdem in einem vergleichbaren Fall das Oberlandesgericht Karlsruhe die Werbung für wettbewerbsrechtlich unbedenklich gehalten hatte.

Der BGH hat die Revision des beklagten Handelsunternehmens gegen das Urteil des OLG Stuttgart zurückgewiesen. Bei dem beworbenen Preisnachlass handele es sich um eine Verkaufsförderungsmaßnahme. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme müsse das Handelsunternehmen bereits in der Werbung klar und eindeutig angeben. Diesen Anforderungen genüge die Werbung der Beklagten nicht. Der Verbraucher müsse sich vor der Kaufentscheidung informieren können, welche relevanten Umstände gelten. Dies dürfe nicht erst im Geschäft geschehen. Hierzu zähle auch der Umstand, dass ein angekündigter Nachlass nicht auf Ware gewährt werde, die nicht (mehr) vorrätig sei, aber bestellt werden könne. Das Handelsunternehmen, das einen angekündigten Preisnachlass auf vorhandene Ware einschränken wolle, müsse hierbei bereits in der Werbung darauf hinweisen.

BGH, Urteil vom 10.12.2009, 1 ZR 195/07

  

Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

Enthält die Klausel eines Internethändlers keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabepflicht und keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1, Abs. 3 BGB, so ist sie unwirksam. Der Händler ist dagegen nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen wandte sich gegen einen Händler, der vorwiegend auf der Internetplattform E-Bay Heimtextilien verkauft. Im einzelnen ging es um folgende Klauseln:

  1. Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angaben von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt der Ware und dieser Belehrung.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthalte keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genüge deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung. Die formularmäßige Verwendung begründe die Gefahr der Irreführung der Verbraucher. Nach § 356 Abs. 2 BGB beginne die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht und ein Hinweis auf den Fristbeginn in Textform mitgeteilt worden ist. Die Klausel erweckt den Eindruck, dass schon die Überlassung dieser Belehrung die Monatsfrist auslösen könne. Zwar enthalte die Formulierung frühestens eine Einschränkung, der Verbraucher könne jedoch aus der Formulierung nicht erkennen, welche sonstigen Voraussetzungen noch vorliegen müssten.

  1. Die Verbraucherzentralen hatten ferner Klauseln darüber beanstandet, wann nach § 312 d Abs. 4 BGB kein Rückgaberecht für Waren bestehe.

Das Handelsunternehmen hatte insofern der gesetzlichen Formulierung folgend Ausschlusstatbestände formuliert. Der Bundesgerichtshof sah keine Unklarheit. Es obliege dem Verbraucher, selbst zu prüfen, ob eine der genannten Ausschlusstatbestände vorlägen. Insbesondere die Verwendung von Zusätzen wie u.a. erfolge zulässig, da dem Verbraucher eine Prüfung der Gesetzeslage anhand des Gesetzes zugemutet werden könne.

  1. Unwirksam hat der Bundesgerichtshof dagegen verkürzte Klauseln dahingehend bezeichnet, bei denen die Rücktrittsfolgen geregelt waren. Danach sollte bei einer Verschlechterung der Ware Wertersatz verlangt werden können. Dies gelte nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen sei.

Der BGH hat entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist. Zwar erfordere das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigenden Belehrungen über die bei der Ausgestaltung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung müsse aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB enthalten. Der Wertersatz trete nämlich nur dann ein, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden sei, sie zu vermeiden. Insofern fehle auch der Hinweis, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstehende Verschlechterungen nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich des § 312 c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 BGB-InfoV entstehe. Fehle ein solcher Hinweis, so sei die formularmäßige Verwendung zur Irreführung der Verbraucher geeignet und benachteilige ihn deshalb unangemessen.

BGH, Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08

 

Gekündigte Versicherung mit unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Vor dem Landgericht Hamburg hat die Verbraucherzentrale Hamburg gegen verschiedene Versicherungen, nämlich den Deutschen Ring, die Hamburg Mannheimer und die Generali erfolgreich von den Versicherer verwendete Klauseln zur Kündigung und zur Beitragsfreistellung als unwirksam gekennzeichnet. Von einer detaillierten Darstellung des Sachverhalts soll hier Abstand genommen werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit der Entscheidung bei gekündigten Versicherung die von den Versicherungen vorgenommenen Abzüge als nicht berechtigt angesehen wurden, weil die Versicherungsunternehmen nicht deutlich machen, wie sich die Rückkaufswerte der jeweiligen Versicherung errechnen, bzw. wie beitragsfreie Versicherungssummen gebildet werden. Dabei geht es auch darum, welche Stornoabzüge in den Verträgen jeweils enthalten sind. Hier ist zu empfehlen: Nach gekündigten Versicherungsverträgen die Klauseln jeweils anhand der Entscheidung des Landgerichts Hamburg zu überprüfen und die Abrechnungen kritisch zu durchleuchten.

Landgericht Hamburg Urteil vom 20. November 2009, Az.: 324 O 1116/07

 

Verbraucherbegriff bei Personen, die auch selbständig freiberuflich tätig sind

Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt, als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist.

Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte über eine Internetplattform der Beklagten u.a. drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766,00 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der Kanzlei Dr. B. an, bei der sie tätig war. Die Klägerin erklärte am 19./21.11.2007 den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Mit der Klage verfolgt sie Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Das Amtsgericht hat ihrer Klage stattgegeben, das Berufungsgericht wies sie mit der Begründung ab, dass sie nach dem objektiven Erklärungshorizont nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr deshalb kein Widerrufsrecht zustehe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hatte die Rechtsanwältin vor dem Bundesgerichtshof Erfolg.

Der Bundesgerichtshof grenzte in seiner Entscheidung ab, dass eine natürliche Person, die wie die Klägerin sowohl Verbraucher im Sinne von § 13 BGB als auch freiberuflich tätig als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnehme, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen sei, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden könne. Dies sei zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen werde. Darüber hinaus sei ein rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalles zweifelsfrei von ihr zu erkennen gegeben worden sei.

Nach den konkreten Kriterien des entschiedenen Falles waren die Lampen für die Privatwohnung bestimmt. Allein die Lieferung an die Kanzleianschrift führe noch nicht dazu, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei. Als Argument verwendet insofern der Bundesgerichtshof auch das Argument, dass die Klägerin in der Kanzlei durchaus auch als Kanzleiangestellte bei der konkreten Fallsituation hätte tätig sein können und dabei die gleiche Rechnungsanschrift hätte verwenden können.

Kritik: Das Urteil überzeugt. Allein die Angabe der Lieferanschrift, die beispielsweise deswegen erfolgt, weil die Rechtsanwältin möglicherweise überwiegend zu üblichen Postzustellzeiten nicht in ihrer Privatwohnung ist, kann kein Kriterium dafür sein, ob die Anwältin als Verbraucherin oder Unternehmer handelte. Anders wäre sicher zu entscheiden gewesen, wenn sie Bürobedarf bestellt hätte.

BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 7/09

   

Unzulässige Einschränkung einer Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen

Der auch in dieser Übersicht am häufigsten zitierte 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, der für Verbraucherrechte und Mietsachen zuständig ist, hatte darüber zu entscheiden, ob die Einstandspflicht aus einem Garantievertrag für ein Kraftfahrzeug im Schadensfalle davon abhängig gemacht werden könne, ob eine formularmäßig vorgesehene Inspektion beim Verkäufer durchgeführt ist und eine Rechnung über die schon erfolgte Reparatur vorgelegt wird.

Der Kläger erwarb von einer Autohändlerin einen 10 Jahre alten Mercedes C 280 mit einer Fahrleistung von 88.000 km. Die Verkäuferin gewährte auf bestimmte Bauteile eine Garantie, der die Beklagte beitrat. Die Garantiebedingungen sahen vor, dass Wartungs- und Pflegearbeiten grundsätzlich bei der Verkäuferin oder dem Garantiegeber durchzuführen seien, sofern dies aus Entfernungsgründen nicht unzumutbar sei. Die Klägerin ließ im Dezember 2006 die 100.000 km Inspektion bei einer anderen Reparaturwerkstatt durchführen. Dabei wurde ein Motorschaden festgestellt. Aufgrund eines Kostenvoranschlages verlangte sie von der Beklagten die Zahlung von 1.077,55 € zur Reparatur des Motorschadens. Die Werkstatt berief sich darauf, dass die Reparatur tatsächlich durchgeführt werden müsse, zudem Inspektionen bei ihr durchzuführen gewesen seien, was vorliegend nicht der Fall war.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beklagte aus der übernommenen Garantie hafte. Sie sei nicht deswegen von ihrer Zahlungspflicht befreit, weil der Kläger die vom Hersteller vorgesehene 90.000 km Inspektion nicht hat durchführen lassen. Er hält die von der Beklagten verwendete Inspektionsklausel wegen unangemessener Benachteiligung der Garantienehmer gemäß § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam. Dem Käufer / Garantienehmer sei es in vielen Fällen nicht zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen. Dem trage die Klausel nicht angemessen Rechnung, weil sie dem Käufer insofern lediglich die Möglichkeit einräume, die Inspektion nach vorheriger Genehmigung (Freigabe) des Verkäufers in einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen, ohne dass hierfür ein Bedürfnis auf Seiten des Verkäufers / Garantiegebers ersichtlich sei. Gleichfalls nach § 307 Abs. 1 BGB sei eine weitere Vorschrift der Garantiebedingung, die in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung den Verkäufer / Garantiegeber zu Leistungen aus der Garantie erst nach Vorlage der Reparaturrechnung verpflichte. Durch eine solche Klausel würde der Käufer / Garantienehmer in mehrfacher Hinsicht unangemessen benachteiligt. Zum einen müsste er die Reparatur vorfinanzieren und könnte deshalb, soweit er dazu nicht in der Lage sei, von der Beklagten überhaupt keinen Ersatz erlangen. Ferner müsse er, um Garantieleistungen zu erhalten, unter Umständen eine Reparatur durchführen, die unwirtschaftlich sei, weil die Reparaturkosten den Höchstbetrag der Kostenerstattung im vereinbarten Fall 1.000,00 € oder sogar den Wert des Fahrzeugs deutlich übersteigen würden. Bei einer solchen kundenfeindlichsten Auslegung seien die Garantiebedingungen unangemessen und für den Käufer wertlos.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Einschränkungen als nicht wirksam erklärt.

BGH, Urteil vom 14.10.2009, VIII ZR 354/08

 

Autofahrer haftet für Schaden am Pkw bei verkehrswidrigem Parken

Der Kläger hatte im Juli 2008 in München sein Fahrzeug so auf einem Bürgersteig abgestellt, dass dieser auf eine Breite von ca. einem Meter verengt wurde. Ein 7-jähriges Kind fuhr mit seinem Fahrrad auf dem Bürgersteig in Begleitung seiner Eltern. Als das Kind das Auto passierte, verlor es das Gleichgewicht und stieß gegen die Stoßstange des Fahrzeugs, die dabei beschädigt wurde. Es entstand insgesamt am Auto ein Schaden von 1.105,00 €.

Der Kläger versuchte mit seiner Klage beim Amtsgericht München, den Schaden ersetzt zu erhalten. Das Amtsgericht verweigerte Schadensersatzansprüche. Es führt aus, dass das 7-jährige Kind das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB genieße. Danach seien Kinder zwischen dem 7. und 10. Lebensjahr für Schäden nicht verantwortlich. Das Privileg gelte nur dann nicht, wenn das geschädigte Kraftfahrzeug geparkt gewesen sei. Das Amtsgericht München legt dies jedoch so aus, dass dies nur für ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge gelte. Sei das Fahrzeug so abgestellt, dass das Kind, welches nach der Straßenverkehrsordnung mit seinem Kinderfahrrad auf dem Bürgersteig habe fahren müssen, in seinem Verkehrsraum massiv beeinträchtigt worden sei, dann entspreche es gerade dem Zweck des § 828 BGB, Kinder vor solchen Situationen und den daraus erwachsenden Schadensersatzansprüchen zu schützen. Die Regelung sei deshalb hier anzuwenden.

Die Risiken eines rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs habe deshalb in erster Linie der Parkende, nicht der Passant, zu tragen. Es sei hier dem Kläger zuzumuten gewesen, sein Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen.

Amtsgericht München, Urteil vom 30.07.2009, 331 C 5627/09

 

Private Krankenversicherung trägt Kosten der Heilpraktikerbehandlung

Das Landgericht Münster hatte sich mit folgendem Fall zu beschäftigen. Eine Privatpatientin litt unter starker Neurodermitis mit Rötungen und Schwellungen im Gesicht. Die schulmedizinische Behandlung u.a. mit Antibiotika und Cortison führte zu keiner Besserung. Auch eine Heilbehandlung in der Hautklinik blieb erfolglos. Erst die Behandlung durch eine Heilpraktikerin mit verschiedenen Therapien führte zum Behandlungserfolg. In ihrem privaten Krankenversicherungsvertrag war festgelegt worden, dass Aufwendungen für Heilbehandlungen durch Heilpraktiker nur zu 60% erstattungsfähig seien. Die private Krankenversicherung wandte dagegen ein, dass die Behandlung nicht medizinisch notwendig und wissenschaftlich unbegründet gewesen sei.

Das Landgericht folgte der Klägerin und sprach ihr die anteiligen Kosten für die Heilpraktikerbehandlung zu. Das Landgericht führt aus, bei Naturheilkundeverfahren läge es in der Natur der Sache, dass die Verfahren nicht wissenschaftlich begründet seien, da es sich gerade nicht um schulmedizinische Behandlungen handele. Entscheidend sei vielmehr, ob aus naturheilkundlicher Sicht die gewählte Behandlungsmethode anerkannt und nach den für die Naturheilkunde geltenden Grundsätzen als medizinisch notwendig anzusehen seien. Es erhob dazu ein Sachverständigengutachten, welches die medizinische Notwendigkeit in diesem Sinne bejahte. Das Landgericht Münster bestätigte die Verpflichtung zur Kostenübernahme von 60% durch die Krankenkasse.

Landgericht Münster, Urteil vom 17.11.2008, 15 O 461/07

 

Die rechtzeitige Einreichung eines Güteantrages hemmt die Verjährung eines Schadensersatzanspruches

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob der Antrag auf Streitschlichtung die Verjährung eines Schadensersatzanspruches wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Immobilienfonds hemme.

Problem des Falles war folgendes:

Am letzten Tag der Verjährungsfrist reichte ein Anwalt bei der Schlichtungsstelle der Freien Hansestadt Hamburg einen Antrag auf Streitschlichtung ein. Wegen einer starken Überlastung der Antragstellung kam es erst 13 Monate später zur Zustellung dieses Antrages an die beklagte Anlageberaterin.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch dieses noch „demnächst“ im Sinne von § 204 BGB sei. Dann, wenn der Antragsteller alles veranlasst habe, dass eine zügige Sachbehandlung durch die Schlichtungsstelle erfolgen könne, sei ihm die zeitaufwendige Bearbeitung des Güteantrages nicht zuzurechnen. Der Anspruch sei nicht verjährt. Die Instanzgerichte müssen sich inhaltlich mit der Substanz des Antrages auseinandersetzen.

BGH, Urteil vom 22.09.2009, IX ZR 230/08

 

Beim Widerruf von Fernabsatzverträgen regelmäßig kein Anspruch auf Nutzungsersatz

Der EUGH hat jetzt über eine wichtige Frage des Fernabsatzvertrages entschieden. Die Klägerin erwarb Anfang 2006 vom Beklagten über das Internet ein gebrauchtes Notebook, ohne über ihr Widerrufsrecht belehrt worden zu sein. Als nach Monaten ein Defekt am Gerät auftrat, dessen kostenlose Beseitigung der Beklagte ablehnte, widerrief die Klägerin den Kaufvertrag und bot dem Beklagten Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises die Rücksendung des Notebooks an. Sie verfolgte ihren Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises beim Amtsgericht. Der Beklagte machte geltend, sie habe für die mehrmonatige Nutzung einen Wertersatz zu leisten, der diese Zahlung überschreite.

Das Amtsgericht legte dem EUGH zur Vorabentscheidung die Frage vor, ob ein Anspruch auf Wertersatz mit der Fernabsatzrichtlinie des Europäischen Rechts zu vereinbaren sei. Der EUGH entschied, dass die Vorschriften über den Wertersatz gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden müssen. Danach ist eine generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware mit den Zielen der Richtlinie unvereinbar. Wäre nämlich das Widerrufsrecht mit negativen Kostenfolgen verbunden, könnte dies den Verbraucher davon abhalten, von seinem Recht Gebrauch zu machen. Er habe dann keine Möglichkeit, die eingeräumte Bedenkzeit frei und ohne Druck zu nutzen, die Ware auszuprobieren und zu prüfen. Zwar sei es dem Gesetzgeber jedes Mitgliedstaates frei, Regeln festzusetzen, wonach der Verbraucher für die Nutzung einen angemessenen Wertersatz zu bezahlen, habe, wenn er die Ware auf eine mit den Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts, wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung in unvereinbarer Art und Weise genutzt habe.

Die Befugnis zur Regelung dieses Rechts der Mitgliedschaftsstaaten sei jedoch unter Beachtung der Zielsetzung der Richtlinie auszulegen. Es dürfe insbesondere nicht die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigen. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die Höhe eines Wertersatzes außer Verhältnis zum Kaufpreis zur fraglichen Ware stünde. Dem Verbraucher dürfe auch nicht die Beweislast dafür auferlegt werden, dass er die Ware während der Widerrufsfrist nur insoweit genutzt  habe, als es zu zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich war.

Das Amtsgericht hat deshalb im Lichte dieser Grundsätze über die Ansprüche erneut zu entscheiden.

EUGH, Urteil vom 03.09.2009, C-489/07

 

Schadensersatz des Autokäufers bei Aufforderung zur „umgehenden“ Mängelbeseitigung

Der Bundesgerichtshof hat sich jetzt mit einer Frage auseinandergesetzt, welche Anforderungen an eine Fristsetzung zu stellen sind.

Im Dezember 2005 erwarb der Käufer von der Beklagten einen gebrauchten Mercedes zum Kaufpreis von ca. 35.000,00 €. Im Frühjahr 2006 beanstandete der Käufer gegenüber der Beklagten Mängel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte die Beklagte auf, diese Mängel „umgehend“ zu beseitigen, sonst werde er eine andere Werkstatt mit der Behebung der Mängel beauftragen. Daraufhin erklärte ein Mitarbeiter der Beklagten, er wolle sich um die Angelegenheit kümmern und umgehend Nachricht geben. Tatsächlich meldete sich jedoch die Beklagte in der Folgezeit nicht wieder beim Käufer, er seinerseits hatte vergeblich einen Telefonkontakt versucht. Er beauftragte deshalb im April 2006 ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung der Mängel, den Rechnungsbetrag von ungefähr 2.200,00 € forderte er vergeblich von der Beklagten zurück.

Das Amtsgericht und das Landgericht hatten die Klage abgewiesen, sie meinten, die erforderliche Fristsetzung nach § 281 BGB zur Nacherfüllung sei nicht eingehalten.

Der Bundesgerichtshof sieht dies anders. Nach § 281 BGB kann der Käufer wegen eines behebbaren Mangels der Kaufsache Schadensersatz statt der Leistung regelmäßig nur dann verlangen, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat.

Der BGH hat entschieden, dass es für die erforderliche Fristsetzung ausreiche, wenn der Käufer den Verkäufer auffordere, den Mangel umgehend zu beseitigen. Die Angabe eines bestimmten Endtermins oder Zeitraums sei für eine angemessene Fristsetzung nicht erforderlich. Die Frist sei ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum, mit der Aufforderung zur umgehenden Nacherfüllung wird eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar sei. Dem Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner vor Augen zu führen, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen könne, sondern dass hierfür eine zeitliche Grenze bestehe, werde auf diese Weise hinreichend genüge getan.

Der Bundesgerichtshof hat wegen mangelnder Aufklärung im übrigen die Sache zurückverwiesen.

Fazit: Die Entscheidung überzeugt. Die Fristsetzung hat die Warnfunktion an den Händler vorliegend erfüllt, der auch seinerseits erklärt hatte, er wolle den Schaden beseitigen. Der Bundesgerichtshof erleichtert dem Käufer die Durchsetzung seiner Rechte.

 

Wellen vor Seychellen sind kein Reisemangel

Mitten in der Sommerzeit hat das Landgericht Hannover über die Frage zu entscheiden gehabt, ob der Kläger für sich und seine Tochter ¼ des mit 27.000,00 € erheblichen Reisepreises auf die Seychellen zurück erhalten kann. Er wandte sich u.a. gegen hohe Wellen und stürmisches Wetter, welches zum Baden und Schnorcheln nicht geeignet gewesen sei.

Das Landgericht Hannover hat die Forderung des Klägers abgewiesen. Die Wetterinformationen zum üblichen Wetter auf den Seychellen begründe keinen umfassenden Vertrauensschutz für den Kläger, dass das Wetter zu seinem Zeitpunkt, zu dem er in Urlaub fahre, auch tatsächlich so sei. Es sei dem Reiseveranstalter nicht zuzumuten, ein bestimmtes Wetter verbindlich zuzusichern, wenn er allgemeine Reiseangaben zum Wetter mache. Kein verständiger Reisender könne erwarten, dass ein Reiseveranstalter durch eine allgemeine Klimabeschreibung im Reiseprospekt generell die Haftung für Naturereignisse übernehmen wolle, da der Reiseveranstalter keinen Einfluss auf das Wetter habe, könne er zum Schadensersatz nicht verurteilt werden.

Landgericht Hannover, Urteil vom 17.08.2009, 1 O 59/09

 

Haftung wegen Nichtbeachtung von Wartungsvorschriften

Die Klägerin hatte die Beklagte, eine Fachfirma, mit der Generalüberholung eines Gasmotors beauftragt. Dabei missachtete sie die Wartungsvorschriften des Herstellers und tauschte Befestigungsschrauben der Kontergewichte an der Kurbelwelle nicht aus, sondern überprüfte sie nur und verwendete sie weiter. Die Wartungsvorschriften des Herstellers waren der Fachfirma nicht zugänglich, weil sie kein autorisiertes Fachunternehmen war. Andere Hersteller ließen z.T. eine Weiterverwendung der Befestigungsschrauben nach Überprüfung zu. Kurz nachdem der generalüberholte Motor in Betrieb genommen war, riss infolge des Bruchs zweier Befestigungsschrauben ein Gegengewicht der Kurbelwelle ab und verursachte erhebliche Folgeschäden am Motor.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, diesen Schaden zu ersetzen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Fachfirma ihre Leistungspflicht jedenfalls dann verletze, wenn sie bei der Grundüberholung die in den Wartungsvorschriften des Herstellers aufgestellten Sicherheitsanforderungen nicht befolge. Dies gelte auch dann, wenn diese Anforderungen über die anerkannten Regeln der Technik hinaus Vorschriften enthalten. Der Unternehme dürfe in einem solchen Fall nicht eigenmächtig entscheiden, ob das bei einer von den Herstellervorschriften abweichenden Ausführung der Arbeiten bestehende Risiko eingegangen werden soll. Eine solche Entscheidung stehe nach entsprechender Aufklärung über das Risiko allein dem Besteller zu. Führt deshalb der Unternehmer die Grundüberholung eigenmächtig abweichend von den Herstellervorschriften aus, liege darin eine Verletzung seiner Leistungspflichten. Er macht sich schadensersatzpflichtig. Der Umstand, dass ihm die Wartungsvorschriften nicht zugänglich waren, kann den Werkunternehmer nicht entlasten. Nur dann, wenn er den Auftraggeber über den Umstand der Nichtkenntnis der Wartungsvorschriften aufklärt und dennoch den Reparaturauftrag erhält, könne möglicherweise etwas anderes gelten.

BGH, Urteil vom 23.07.2009, VII ZR 164/08

 

Informationspflichten der Banken

Der Bundesgerichtshof hat über Schadensersatzansprüche zu entscheiden, die von zwei Anlegern gegenüber einer Bank wegen angeblicher Schlechterfüllung der Informations- und Beratungspflichten über Umfang und Höhe der Sicherung ihrer Spareinlagen im Falle der Insolvenz geltend gemacht wurden.

Die beiden Klägerinnen unterhielten bei der BFI-Bank AG Spareinlagen in Form von Sparbriefen und Festgeld in Höhe von jeweils mehr als 20.000,00 €. Die BFI-Bank, die nicht im Einlagensicherungsfond des Bundesverbandes Deutscher Banken angeschlossen war, sondern nur dem Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz unterlag, wurde im Juli 2003 insolvent. Die Klägerinnen erhielten jeweils nur den Entschädigungsbetrag von 20.000,00 €. Den überschießenden Betrag ihrer Einlagen meldeten sie zur Insolvenztabelle an und erhielten vom Insolvenzverwalter darauf Abschlagszahlungen in Höhe von ca. 30%. Wegen des restlichen Schadens machten die Klägerinnen Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter deshalb geltend, weil sie durch die Bank nicht ausreichend beraten worden seien, insofern eine Schadensersatzpflicht der Bank sich ergebe.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass die beklagte Bank zwar grundsätzlich ihre Informationspflichten eingehalten habe, wenn sie bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung in leicht verständlicher Form z.B. über Allgemeine Geschäftsbedingungen allgemeine Informationen den Klägerinnen weitergegeben habe.

Vorliegend komme jedoch ein Beratungsverschulden der Bank deshalb zum Tragen, weil die Kundinnen ein besonderes Interesse an der Normalsicherheit ihrer Geldanlage durch die Art der Geldanlage offenbart hatten (Sparbriefe), dann darf die Bank keine Einlage empfehlen, bei der ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz zur Seite steht. Die Bank hätte hier die Kunden darüber beraten müssen, dass ein Anlagebetrag über 20.000,00 € von der Mindestdeckung nicht mehr umfasst sei.

BGH, Urteil vom 14.07.2009, IX ZR 152/08

 

Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers nicht verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt eine Beschwerde zurückgewiesen, die sich gegen die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers wandte. Das Amtsgericht hatte in einem Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Untreue die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführer angeordnet. Dieser hatte ein E-mail-Programm so eingestellt, dass die E-Mails nicht auf seinen Rechner übertragen wurden, sondern beim Provider gespeichert blieben. Er verwahrte sich gegen den Abruf seiner E-mails vom Server des Providers, da dies durch einen Durchsuchungsbeschluss seiner Wohnung nicht gedeckt sei. Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Beschlagnahme der Daten auf dem E-mail-account des Beschwerdeführers an. Der Provider sicherte daraufhin die etwa 2.500 E-mails des Beschwerdeführers auf einen Datenträger und übergab sie den Ermittlungsbehörden. Die Beschwerde dagegen blieb ohne Erfolg. Auf einen Eilantrag ordnete zunächst das Bundesverfassungsgericht an, dass der Datenträger, Ausdrucke und Schriftstücke zu versiegeln und in Verwahrung zu nehmen seien. Nunmehr hat der zweite Senat abschließend entschieden und die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Das E-mail- Postfach unterfalle dem Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Abs. 1 GG, weil der Nutzer nur durch eine Internetverbindung darauf zugreifen könne. Das Bundesverfassungsgericht stellt dazu fest, dass die Auslagerung der E-Mails auf einen Mailserver des Providers nicht bedeute, dass der Nutzer mit dem Zugriff auf diese Daten durch Dritte einverstanden sei. Die prozessualen Regelungen der §§  94 ff. der Strafprozessordnung ermöglichten demgegenüber grundsätzlich die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails, die bei einem Dritten gespeichert seien. Es müsse lediglich geprüft werden, ob im konkreten Fall der Eingriff verhältnismäßig war. Dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses einerseits steht der Grundsatz gegenüber, dass nur solche Beweismittel verwendet werden können, die für das konkrete Verfahren von relevant ist. Eine sorgfältige Sichtung und Trennung der E-Mails nach Verfahrensrelevanz wird am Zugriffsort nicht möglich sein, weshalb die vorläufige Sicherstellung größerer Teile oder des gesamten E-Mail-Bestandes als zulässig erachtet werde, wenn verfahrensmäßige Schutzvorkehrungen für den Kernbereich privater Lebensführung erfolge. So müsse sichergestellt werden, dass Kommunikationsinhalte des höchstpersönlichen Bereichs nicht gespeichert und verwertet, sondern unverzüglich gelöscht werden, wenn es ausnahmsweise zu ihrer Erhebung gekommen ist. Durch die Einhaltung der strafprozessualen Vorschriften soll dieser Kernbereich privater Lebensgestaltung geschützt werden. Danach muss der Postfachinhaber von den Strafverfolgungsbehörden unterrichtet werden. Erfolgt die Sicherstellung beim Provider ohne Wissen des Postfachinhabers, so ist dieser so früh, wie es der Ermittlungszweck erlaubt, zu unterrichten. Der begrenzte Zweck der Datenerhebung gebiete grundsätzlich die Rückgabe oder Löschung aller nicht zur Zweckerreichung benötigter kopierter E-Mails. Ausreichende Vorschriften biete der § 489 Abs. 2 StPO.

BverfG, Beschluss vom 16. Juni 2009, 2 BvR 902/06

 

Unwirksame Preisanpassungsklausel im Gasversorgungssondervertrag

Der Bundesgerichtshof hatte über folgende Klausel in einem Gasversorgungssondervertrag zu entscheiden: „Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist der Gasversorger berechtigt, die Gaspreise auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten des Gasversorgers anzupassen. Die Preisveränderungen schließen sowohl Erhöhungen als auch Absenkungen ein.“

Der Kläger wandte sich gegen diese Preisklausel und nahm seinen Gasversorger in Anspruch. Er bezog von der Beklagten Erdgas zu Sonderpreiskonditionen. Danach galten vorrangig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, in denen die oben genannte Preisanpassungsklausel enthalten ist.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass die von der Beklagten gegenüber dem Kläger vorgenommene Erhöhung der Erdgaspreise zum 01.10.2005 und 01.01.2006 unwirksam seien, weil die Preisanpassungsregel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei und der Beklagten deshalb ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises nicht zustehe.

Der BGH führt zunächst aus, dass es sich beim Kläger nicht um einen Tarifkunden handele, deshalb sei hier die Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erforderlich. Eine einseitige Preisänderung durch die Beklagte hätte deshalb nur auf der Grundlage einer wirksamen Preisanpassungsklausel erfolgen können.

Der Senat stellt zunächst fest, dass eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 AVB-GasV unverändert in einen Normsonderkundenvertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, einer Inhaltskontrolle Stand hält.

Der Bundesgerichtshof führt jedoch aus, dass die Preisanpassungsklausel der Beklagten hier keine unveränderte Übernahme des Preisänderungsrechts nach § 4 AVB-GasV in den Sondervertrag mit dem Kläger enthält, sondern in zweifacher Hinsicht zum Nachteil der Kunden der Beklagten abweiche und damit gemäß § 307 BGB unwirksam sei. § 4 der genannten Verordnung ermögliche die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an Tarifkunden nur insoweit, als die Kostensteigerung nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird. Nach der Preisanpassungsklausel der Beklagten sei dagegen eine Preiserhöhung wegen gestiegener Bezugskosten auch dann zulässig, wenn sich deren Kosten insgesamt nicht erhöht hätten. Außerdem gehe das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVB-GasV wegen der Bindung an billiges Ermessen mit der Rechtspflicht einher, gefallene Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegene Kosten zu berücksichtigen. Eine solche Verpflichtung enthalte die Preisanpassungsklausel der Beklagten hier nicht. Danach sei die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach gleichen Maßstäben unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt hätten.

Fazit: Diese erfreuliche Entscheidung für den Gassonderbezugsvertrag sollte dazu veranlassen, die Preisanpassungen der Gasversorger insgesamt regelmäßig zu überprüfen. Der Bundesgerichtshof hat insofern den Weg gezeigt.

BGH, Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 225/07

 

Sportprämie ist kein Schenkungsversprechen, als formfrei wirksam

Der Kläger, der Trainer einer Ringermannschaft, behauptete, der Beklagte, der Vorsitzende des Aufsichtsrats eines Sportclub habe ihm für den Fall, dass seine Mannschaft in der kommenden Saison den Titel eines Deutschen Meisters erringe, mündlich eine Prämie von € 5.000.-- versprochen. Die Mannschaft gewann den Titel. Das Amtsgericht Zossen hatte auf die Klage des Trainers den Beklagten zur Zahlung von € 5.000.-- verpflichtet. Das Landgericht, auf die Berufung des Beklagten, die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die vom Kläger behauptete Vereinbarung ein Schenkungsvertrag sei, der nach der gesetzlichen Regelung der notariellen Beurkundung als Schenkungsversprechen bedürfe. Auf die Revision des Klägers hat der zuständige Zivilsenat die Sache an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass es an der notwendigen Unentgeltlichkeit für eine Schenkung fehle, weil die vereinbarte Zuwendung als Belohnung für die besonderen Bemühungen des Trainers erfolgt sei, die in dem Gewinn der Meisterschaft sichtbar wurden. Mit dem Versprechen der Meisterschaftsprämie sollte ein besonderer Leistungsanreiz für den Trainer geschaffen werden, der Trainer sollte sich die Prämie "verdienen" können, indem er mit seiner Tätigkeit zum Meisterschaftsgewinn betrug. Eine derartige Vereinbarung enthalte kein Schenkungsversprechen und unterliege damit keinen Formvorschriften, sondern könne auch mündlich getroffen werden. Die Zurückweisung in der Sache erfolgte deshalb, damit das Landgericht prüfen kann, ob die Feststellungen des Amtsgerichts dazu zutreffend waren, dass der Beklagte dem Kläger die Prämie tatsächlich versprochen habe.

Kritik: Verspricht die Oma ihrem Enkel für eine gute Abiturnote einen Geldbetrag, so ist dies nach bisheriger Meinung ein formbedürftiges Schenkungsversprechen, der Unterschied zum entschiedenen Fall nur schwer zu fassen.

BGH, Urteil vom 28. Mai 2009, XII a ZR 9/08

 

Internetbasierter persönlicher Videorecorder

Der BGH hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob ein sogenannter internetbasierter Videorecorder Urheberrechte von Rundfunkunternehmen verletzen kann und deshalb unzulässig sei. Der Bundesgerichtshof hob in diesem Zusammenhang auf die Revision des beklagten Anbieters das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden auf und verwies die Sache zur Erhebung neuer Tatsachenfeststellungen an das Berufungsgericht zurück.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs komme es entscheidend darauf an, ob der persönliche Videorecorder vom Kunden gesteuert werde. Dann liege eine im Regelfall vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor oder aber, ob die technische Realisierung dergestalt erfolge, dass der Internetanbieter die Sendungen speichert und der Kunde sie nur abrufen könne. Dann würde in das Recht der Rundfunkanstalten eingegriffen. Dementsprechend müssten weitere Feststellungen getroffen werden.

Das Urteil ist von den verschiedenen Parteien jeweils unterschiedlich interpretiert worden. Es bleibt deshalb abzuwarten, welche Feststellungen das Oberlandesgericht trifft, bevor eine endgültige Aussage dazu getroffen werden kann, ob ein solcher Online-Videorecorder zulässig ist.

BGH, Urteil vom 22.04.2009, 1 ZR 216/06

 

Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliche Falschberatung einer Bank

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Beweislast für Falschberatungen einer Bank weiter ausgestaltet. Danach trägt die Bank die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung auch dann, wenn die zweifelsfrei vorliegende fahrlässige Beratungspflichtverletzung verjährt ist.

Beruft sich die Bank zudem auf einen Rechtsirrtum, so muss sie diesen ebenfalls unter Beweis stellen.

Geklagt hatte ein Kunde, dessen Bank nach einem Wertpapiergeschäft Ausgabeaufschläge an eine Kapitalgesellschaft leistete. Der Bank sind dadurch verdeckte Rückvergütungen zugeflossen.

In seiner Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof fest, dass die beklagte Bank die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung trägt. Angelehnt wird dies an § 282 BGB alter Fassung, wonach der Schuldner beweisen muss, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zum Vertreten müssen gehören dabei gleichermaßen Vorsätzlichkeit und Fahrlässigkeit.

Der Bundesgerichtshof verweist in seiner Entscheidung darauf, dass aufgrund der Tatbestandsaufklärung feststehe, dass die beklagte Bank ihre Anlageberater nicht dazu angehalten hatte, die Kunden über Rückvergütungen aufzuklären. Es gehe danach letztlich allein um die Frage, ob bei den Verantwortlichen der Bank im Bezug auf die Aufklärungspflicht ein den Vorsatz ausschließender Rechtsirrtum vorlag.

Wer sich aber wie die Beklagte auf einen solchen Rechtsirrtum berufe, müsse diesen auch darlegen und beweisen.

Stehe die Aufklärungspflichtverletzung fest, streite für den Anleger im übrigen die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Dies bedeutet, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte.

Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.

BGH, Urteil vom 12.05.2009, IX ZR 586/07

 

Lehrerbewertung im Internet zulässig

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage der Lehrerbewertung im Internet zu befassen. Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung auch für andere Internetbewertungen.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit ihrer Namensnennung durch Schüler auf der Webseite spickmich.de. Beklagt sind die Gestalter und Verwalter dieser Seite.

Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Bewertet wird mit Schulnoten von 1-6. Darüber hinaus kann in vorgegebenen Kriterien wie „cool und witzig“, „beliebt“, „menschlich“, „motiviert“, „gelassen“ oder „guter Unterricht“ eingeordnet werden. Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertung wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate des bewerteten Lehrers einstellen.

Die klagende Lehrerin erhielt im Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3, Zitate wurden über sie nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt sie einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens ihrer Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage der Beklagten.

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Recht auf Meinungsfreiheit abgewogen. Unter den Umständen des Streitfalles hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Er kommt zu dem Ergebnis, dass insofern auch die erhobenen Daten personenbezogene sind, dennoch kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass auch ohne Einwilligung der Betroffenen nach § 29 Bundesdatenschutzgesetz ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits nicht zu einem Löschungsanspruch der Klägerin führt.

Die Bewertungen stellten Meinungsäußerungen dar, die sich auf die berufliche Tätigkeit der Klägerin bezögen, hier genieße der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin im übrigen nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch in der Form beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden sind. Die Meinungsfreiheit umfasse grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen. Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer könne nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.

Im Streitfall sei im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkung zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung der Daten im konkreten Fall entgegenstehen könnten, habe die Klägerin insofern nicht vorgetragen.

BGH, Urteil vom 23.06.2009, IV ZR 196/08

 

Nr. 17 Abs. 2 Satz der Sparkassen AGB sind unwirksam

Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen zwei Sparkassen geklagt, weil diese Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet haben, in denen geregelt war, dass die Sparkasse Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich unter Berücksichtigung der Marktlage nach billigem Ermessen festlegen und ändern könne.

Der Bundesgerichtshof legt die Messlatte für die Wirksamkeit der Klausel dergestalt an, dass die kundenfeindlichste Auslegung zur Beurteilung gestellt wird. Danach könnten auch bei Leistungen, die ausschließlich im bankinternen Interesse vorgenommen würden, wie beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abführen von Steuern, Entgelte festgesetzt werden.  Der BGH hält dies nicht für zulässig. Er unterstellt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und stellt fest, dass diese nach Treu und Glauben die Kunden unangemessen benachteiligten. Er stellt dazu weiter fest, dass die „Berücksichtigung der Marktlage“ so unklar sei, dass der Sparkassenkunde nicht prüfen könne, ob die Voraussetzungen für eine Preissteigerung gegeben seien. Auch enthalte die Klausel keine Verpflichtung zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten. All dies benachteilige den Kunden unangemessen. Der BGH legt ferner dar, dass auch Zinsanpassungsklauseln die allgemeinen Grundsätze für Preisanpassungsklauseln beachten müssten. Danach müsse eine Zinsänderungsklausel das Äquivalenzprinzip beachten und dürfe die Bank nicht einseitig begünstigen. Nach diesen Grundsätzen halte die angegriffene Zinsanpassungsklausel der Inhaltskontrolle ebenso wenig wie das Preisänderungsrecht stand.

BGH, Urteil vom 21. April 2009, XI ZR 55/08

 

Keine Bindungswirkung einer unveröffentlichten Verordnung

Die Liste von Gegenständen, die an Bord von Flugzeugen verboten sind, kann dem Einzelnen nicht entgegen gehalten werden, wenn diese Liste nicht veröffentlicht wurde. Eine Verordnung der Gemeinschaft, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, hat keine Bindungswirkung, soweit sie dem Einzelnen Pflichten auferlegen wollte.

 

Diese wichtigen Feststellungen hat der EuGH in einem Sachverhalt aus dem Jahre 2005 getroffen. Ein Fluggast wollte seine Tennisschläger ins Handgepäck eines Flugzeugs mitnehmen. Die Sicherheitsbeamten am Flughafen Wien hatten den Fluggast zunächst an der Sicherheitskontrolle zurückgewiesen. Dem Fluggast gelang es dann doch, die Tennisschläger mit ins Handgepäck an Bord des Flugzeuges zu bringen, musste das Flugzeug auf Anordnung der Sicherheitsbeamten dann jedoch wieder verlassen. Gegen die Maßnahme legte der Fluggast bei den österreichischen Verwaltungsbehörden zunächst Beschwerde ein. Diese legten dem EuGH die Frage vor, ob Verordnungen oder Teile von Verordnungen, die nicht im Amtsblatt veröffentlicht wurden, gleichwohl Bindungswirkung haben können.

Der EuGH verneint dies. Er stellt insbesondere fest, dass die Liste verbotener Gegenstände unter keinem Gesichtspunkt geheim zu halten und deshalb nicht zu veröffentlichen war. Die Maßnahmen gegen den Fluggast seien deshalb rechtswidrig, weil sie sich auf eine nicht veröffentlichte Verordnung stützten.

Fazit: In einem Rechtsstaat gilt unverändert, dass die „Spielregeln“ den Beteiligten bekannt sein müssen. Die Entscheidung stärkt die Bürgerrechte.

EuGH, Urteil vom 10. März 2009, C 345/06

 

Lange Standzeit bei Gebrauchtwagen kein Mangel

Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen längerer Standzeit beim Gebrauchtwagenhändler einen Sachmangel habe. Der Kläger, der einen Autohandel betreibt, verkaufte dem Beklagten einen Van zum Kaufpreis von € 13.900. Das damals rund 10 Jahre alte Fahrzeug ist vor dem Verkauf für 19 Monate stillgelegt gewesen. Die Zulassungsstelle verweigerte dem Käufer zunächst wegen überzogener Stilllegungsfristen die erneute Zulassung. Der Gebrauchtwagenhändler ließ das Fahrzeug begutachten, so dass es eine Zulassung wieder erhalten konnte und forderte den Beklagten zur Abholung und Bezahlung auf. Dieser erklärte den Rücktritt vom Vertrag und berief sich u.a. auf ein Fixgeschäft. Nunmehr erklärte auch der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und machte Schadensersatz sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.

Beim Amtsgericht siegte er. Das Landgericht wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg.

Für den 8. Zivilsenat des BGH war entscheidend, ob am Fahrzeug ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vorlag und der Beklagte deswegen hätte vom Kaufvertrag zurücktreten können. Der BGH führt aus, es lasse sich keine Aussage dahin treffen, dass eine Standzeit oder Stilllegungsdauer von 19 Monaten bei einem Gebrauchtfahrzeug einen Beschaffenheitsmangel darstelle, der nicht mehr üblich sei und den der Käufer nicht erwarten müsse. Eine allgemein gültige Antwort auf die Frage, welche Standzeit üblich sei, sei schon deshalb nicht möglich, weil die Käufererwartung hinsichtlich der Standzeit eines Gebrauchtwagens stark von der jeweiligen Marktlage abhänge. Es gäbe auch keine statistische Grundlage, welche Standzeit hinsichtlich der Käufererwartung objektiv berechtigt sei. Die Standzeit eines Fahrzeugs sei für den Gebrauchtwagenkäufer nämlich nicht als solche entscheidend, sondern allein im Hinblick auf mögliche standzeitbedingte Schäden am Fahrzeug. Ob sich derartige Mängel einstellen, hänge indessen von vielen Faktoren ab, insbesondere davon, unter welchen Bedingungen und mit welchen Vorsorgemaßnahmen ein stillgelegtes Fahrzeug abgestellt würde. Während unter ungünstigen Bedingungen schon nach kurzer Standzeit Korrosions- und andere Schäden auftreten könnten, ist umgekehrt bei fachgerechtem Vorgehen sogar denkbar, dass der Zustand eines längere Zeit stillgelegten Fahrzeuges besser sei als der eines gleichaltrigen Fahrzeugs ohne Standzeit. Die Standzeit als solche sei also kein entscheidendes Kriterium. Es müsse vielmehr auf konkrete Mängel am Fahrzeug abgestellt werden. Der BGH hat die Sache an das LG zurückgewiesen, da das LG offengelassen hatte, ob ein Fixgeschäft im Sinne des § 323 BGB vorlag. Dies wird das LG jetzt noch aufzuklären haben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. März 2009, VIII ZR 34/08

 

Fehlerhafte Anlageberatung: Schadensersatzanspruch gegen Berater

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 15. Januar 2009 seine ständige Rechtsprechung wiederholt und darauf verwiesen, dass durch eine fehlerhafte Anlageberatung ein sog. großer Schadensersatz gegen den Berater möglich ist. Die Kläger erwarben im Februar 1999 auf Vermittlung und Beratung durch den Beklagten eine Eigentumswohnung. Die Kapitalanlage erwies sich als unrentabel. Die Kläger verlangten vom Beklagten die Erstattung der von ihnen für den Kauf der Eigentumswohnung aufgewandten Beträge Zug um Zug gegen Abgabe verschiedener Erklärungen zur Übereignung der Immobilie auf den Berater sowie die Feststellung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches. Während das Landgericht den Klägern Recht gab und den vollen Schadensersatz zubilligte, schränkte das Oberlandesgericht den Schadensersatz auf den Ausgleich des reinen Vermögensschadens ein.

Der BGH stellte das Ausgangsurteil des LG wieder her. Bei schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages und Vorliegen eines dadurch verursachten Schadens, der wie hier im Abschluss eines bereits vollzogenen Kaufvertrages mit einem Dritten bestehe, könne der Geschädigte wählen, ob er an dem Geschäft festhalten und die Wohnung behalten wolle. Er könne die darüber hinaus erlittenen Vermögenseinbußen fordern. Er könne aber auch den großen Schadensersatz unter Übereignung der Kaufsache an den Berater geltend machen.

In diesem Falle müsse der Berater alle zum Erwerb der fraglichen Immobilie aufgewendeten Beträge als Schadensersatz übernehmen. In derartigen Fällen sei eine Schadensberechnung unabdingbar, mit der die Kläger neben ihrem Schadensverlangen gleichzeitig anbieten, Zug um Zug gegen Zahlung des geforderten Kaufpreisbetrages die von ihnen erlangten Vorteile in Gestalt des Eigentums an der Wohnung herauszugeben. Der BGH stellt insofern fest, dass dies dem allgemeinen Schadensrecht folge und eine Voraussetzung der Erlangung des großen Schadensersatzes sei. Es müsse das Prinzip der Vorteilsausgleichung beachtet werden, welches bewirke, dass die Schadensersatzpflicht des Beraters nur gegen Herausgabe der Vorteile aus dem Geschäft erfüllt zu werden brauche, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquaten Zusammenhang stünden.

Fazit: Die Entscheidung stellt einerseits klar, dass auch der Berater zum großen Schadensersatz verpflichtet ist, andererseits der Geschädigte so zu stellen ist, als wäre das Geschäft gar nicht abgeschlossen worden.

BGH, Urteil vom 15. Januar 2009, III ZR 28/08

 

Zwangsvollstreckung: Gläubiger haftet für Fehlzuordnung von freiwilligen Zahlungen

Der Beklagte hatte eine rechtskräftige Forderung aus einem Arztvertrag über € 820. Er betrieb gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung. Die Gerichtsvollzieherin pfändete den Pkw des Klägers und nahm ihn in Gewahrsam. Der Kläger überwies daraufhin am nächsten Tag an die Gerichtsvollzieherin unter Angabe des Aktenzeichens des Vollstreckungsbescheides und seines Namens € 1.500. Die Gerichtsvollzieherin verrechnete diesen Betrag nur in Höhe von € 61 auf den Vollstreckungsbescheid und den Rest auf Forderungen von drei Gläubigern, die Firmen in Anspruch nahmen, deren Geschäftsführer der Kläger war. Das Fahrzeug gab sie nicht frei.

Nachdem das Amtsgericht und das Landgericht über die Vollstreckungsgegenklage weitgehend abweisend entschieden hatten, äußerte sich jetzt der Bundesgerichtshof zur Frage, wem die fehlerhafte Verrechnung des eingezahlten Betrages durch die Gerichtsvollzieherin zuzurechnen sei. Zwar sei die Gebührenforderung des Beklagten nicht bereits durch die Überweisung der € 1.500 auf das Konto der Gerichtsvollzieherin erfüllt worden, da der Leistungserfolg nur hinsichtlich der weitergeleiteten € 61 eingetreten sei. Die Vollstreckungsabwehrklage war allerdings unter dem Gesichtspunkt einer analogen Anwendung des § 815 Abs. 3 ZPO begründet. Mögliche Fehlzuordnungen von freiwilligen Zahlungen des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher gehen demnach zu Lasten der Gläubiger. Zur Begründung zieht der BGH als Argument heran, dass der Schuldner nicht dadurch schlechter gestellt werden soll, dass er freiwillige Zahlungen leistet, als wenn der Betrag vom Gerichtsvollzieher weggenommen worden wäre. Es soll das Risiko analog der gesetzlichen Regelung des § 815 ZPO der richtigen Weiterleitung bei Gläubiger, nicht beim Schuldner liegen. Der BGH hat dementsprechend der Beklagten die Kosten des Rechtstreits auferlegt.

BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009, III ZR 115/08

 

Dieselfahrzeug mit Partikelfilter

Probleme des Partikelfilters bei Dieselfahrzeugen treten besonders dann auf, wenn das Fahrzeug überwiegend auf Kurzstrecken eingesetzt wird, weil sich der Filter erst bei hohen Betriebstemperaturen durch Verbrennung selbst reinigt. Der Bundesgerichtshof hatte sich jetzt mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Erforderlichkeit von Fahrten auf längeren Strecken zur Regeneration (Reinigung) eines Partikelfilters einen Mangel am Fahrzeug darstellt. Der Kläger erwarb bei der Beklagten einen Pkw Opel Zafira zum Kaufpreis von rund € 26.000. Das Fahrzeug war mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet. Im Kurzstreckenbetrieb kam es mehrfach zu Störungen, die überwiegend auf der Verstopfung dieses Partikelfilters beruhten. Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das LG und das OLG gaben dem Käufer recht und verurteilten den Autohändler zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der BGH beurteilte die Frage anders, ob ein Mangel im Sinne des § 434 BGB am Fahrzeug des Klägers vorhanden war.

Ausgangspunkt ist nach der Entscheidung die Frage, ob ein Mangel der gelieferten Sache vorliege. Dabei müsse das Kraftfahrzeug im Vergleichsmaßstab beurteilt werden, nämlich ob „Sachen der gleichen Art“ üblicherweise mit dem gleichen Fehler behaftet seien. Das streitgegenständliche Fahrzeug müsse deshalb mit einem Fahrzeug verglichen werden, das ebenfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sei. Diese könnten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen entsprechenden Fehler nicht vermeiden. Das Berufungsgericht hatte dazu ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches ausführt, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet seien, für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet seien, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich sei, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht werden könne.

Der BGH setzte sich auch mit der Frage auseinander, ob ein durchschnittlich informierter Käufer ohne weitere Aufklärung diesen Umstand wissen müsse und erklärt dazu, dass es darauf nicht ankommen könne. Für die Ermittlung der zu erwartenden Beschaffenheit nach § 434 BGB komme es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf die eines durchschnittlichen technischen Informationsstandes auf Käuferseite an, sondern allein darauf, welche Beschaffenheit der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten könne, d.h. auf die objektiv berechtigte Erwartung. Es könne daher nur auf die Beschaffenheit von Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter abgestellt werden, bei denen nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Stand der Technik eine uneingeschränkte Nutzung im Kurzstreckenbetrieb nicht möglich sei. Damit fehle es an einer Grundlage für die Erwartung des Käufers, dass ein Dieselfahrzeug mit Partikelfilter ohne Einschränkung im Kurzstreckenbetrieb genutzt werden könne. Der BGH hat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück verwiesen, weil weitere Feststellungen darüber bisher nicht erfolgt waren, ob das in das Fahrzeug eingebaute System im Übrigen mangelhaft sei.

BGH, Urteil vom 4. März 2009, VIII ZR 180/08

 

Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat jetzt zwei Rechtsfragen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters entschieden. Der Kläger unternahm mit seiner Ehefrau eine Pauschalreise nach Mauritius. Er meldete nach Rückkehr von der Reise seine Ansprüche wegen Reisemängeln beim beklagten Reiseveranstalter an. Rund ein Jahr nach Ende der Reise klagte er. Wegen einer fehlerhaften Adressierung der Klageschrift wurde diese jedoch erst im Dezember darauf zugestellt, also rund eineinhalb Jahre nach Ende der Reise. Der Kläger verlangte die teilweise Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Die Beklagte berief sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach vertragliche Ansprüche des Reisenden, für die nach dem Gesetz eine zweijährige Verjährungsfrist gilt, in einem Jahr nach Reiseende verjähren sollten. Diese Reisebedingungen waren im Katalog der Beklagten abgedruckt, der im Reisebüro bei der Buchung der Reise durch den Kläger vorlag. Das Amtsgericht und das Landgericht hatten die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das LG hat angenommen, der Kläger sei ausreichend deutlich auf die Reisebedingungen hingewiesen worden und habe eine zumutbare Möglichkeit gehabt, von diesen Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Da der Kläger für die verspätete Zustellung der Klage wegen fehlerhafter Angaben in der Klageschrift verantwortlich sei, könne er eine rechtzeitige Geltendmachung der Ansprüche nicht nachweisen.

Der Kläger suchte die Revision zum Bundesgerichtshof, der feststellte, dass die Ansprüche nicht verjährt seien. Zur Begründung beruft sich der Bundesgerichtshof auf § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach es für eine wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag erforderlich sei, dass der Verwender dem Kunden die Möglichkeit verschaffe, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu erlangen. Der Bundesgerichthof hält es dabei nicht für zumutbar, im Reisebüro die Reisebedingungen in einem dort ausliegenden Katalog zu studieren. Als Argumentationshilfe hat der Senat berücksichtigt, dass der Reiseveranstalter nach der BGB- Informationspflichtenverordnung gehalten sei, dem Reisenden die Reisebedingungen auszuhändigen. Die Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie der Europäischen Gemeinschaft besage zwar unmittelbar nichts über die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag, sie bestimme jedoch die Kriterien für die Zumutbarkeit der Kenntnisnahme mit. Die Entscheidung stützt sich ferner auf eine andere Überlegung, die auch schon im Zusammenhang mit dem Kaufrecht eine Rolle gespielt hat: Verkürzt nämlich die entsprechende Klausel ausnahmslos alle vertraglichen Schadensersatzansprüche, so regelt sie dann auch den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden und solchen Ansprüchen, die auf grobes Verschulden gestützt seien. Dort könne jedoch die Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 309 Nr. 7 BGB nicht wirksam begrenzt werden. Der Verstoß hiergegen habe zur Folge, dass die Abkürzung der Verjährungsfrist insgesamt unwirksam ist.

BGH, Urteil vom 26. Februar 2009, X a ZR 141/07

 

Streit um Domain-Namen „ahd.de"

Der für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut darüber zu entscheiden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnungen von Dritten als Domain-Name registriert und benutzt werden.

Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung von Hard- und Software anbietet, nutzte seit Oktober 2001 als Unternehmensbezeichnung die Abkürzung „ahd“. Die beklagte GmbH hatte ihrerseits mehrere tausend Domain-Namen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter auch seit Mai 1997 den Domain-Namen „ahd.de“. Vom Sommer 2002 an enthielt die entsprechende Internetseite nur ein „Baustellenschild“ mit dem Hinweis, dass hier eine Internetpräsenz der Domain „ahd.de“ entstehe. Später konnten dann Hinweise auf die Dienstleistungen der Beklagten wie das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen und das Herstellen von Homepages abgerufen werden. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Benutzung der Bezeichnung „ahd“ zu unterlassen und in die Löschung des Domain-Namens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.

Der BGH hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung „ahd“ verwendet werde. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die tragenden Entscheidungsgründe stellen sich wie folgt dar: Die Klägerin dürfe aufgrund ihres nach der Registrierung des Domain-Namens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten, die Buchstabenkombination „ahd“ als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistung zu nutzen.

Die Registrierung des Domain-Namens führe aber nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domain-Namens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domain-Namens untersagen könne. Das Gericht verweist insofern auf frühere eigene Entscheidungen. Die Nutzung des Domain-Namens berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domain-Namen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Domain-Name sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der Bezeichnung „ahd“ ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei. Einen Anspruch auf Löschung des Domain-Namens hat der BGH aber verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domain-Namens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Firma der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung „ahd“ nicht in Verbindung mit dem Top-Level-Domain „de“ als Domain-Namen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung „ahd“ erst nach der Registrierung des Domain-Namens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des BGH verhält sich danach die Beklagte nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domain-Namens berufe.

BGH, Urteil vom 19. Februar 2009, 1 ZR 135/06

 

Metrobus

Die Unternehmensgruppe Metro ist Inhaberin von Marken wie „Metro“ und „Metrorapid“. Sie nahm verschiedene Verkehrsbetriebe in den Städten Berlin, Hamburg und München auf Unterlassung in Anspruch, weil diese Buslinien „Metrobus“ nannten. Die betreffenden Buslinien sollten U-Bahn-Stationen an das übrige öffentliche Verkehrsnetz anschließen. Die Verkehrsbetriebe hatten jeweils ihrerseits die Kennzeichnung „Metrobus“ zusammen mit entsprechenden Abkürzungen für die Verkehrsbetriebe als Marke eintragen lassen.

Der BGH hat Ansprüche der Unternehmensgruppe Metro verneint. Soweit die Beklagten die Bezeichnung „Metrobus“ im Zusammenhang mit Transportdienstleistungen im Bereich des Personennahverkehrs verwendeten. Es bestehe zwischen dem Markenbestandteil „Metro“ und der Bezeichnung „Metrobus“ bei der Verwendung im Bereich des Personennahverkehrs keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr, weil das Publikum die angegriffene Bezeichnung „Metrobus“ nicht in die Bestandteile „Metro-„ und „-bus“ aufspalte und deshalb auch keine gedankliche Verbindung zwischen der Bezeichnung einer Buslinie und der Unternehmensgruppe Metro herstelle. Die Unterlassungsklage wurde deshalb zurückgewiesen.

BGH, z.B. Urteil vom 5. Februar 2009, 1 ZR 167/06

 

Kataloghinweise eines Mobiltelefonanbieters

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen nimmt einen Mobilfunkanbieter auf Unterlassung in Anspruch. Der Beklagte vertreibt einen Katalog, in dem er für seine Produkte wirbt. Im Katalog war folgender Zusatz immer wieder angebracht: „Alle Preise inklusive Mehrwertsteuer! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten, Abbildungen ähnlich.“ Der klagende Bundesverband begehrt mit der Klage die Unterlassung, mit diesen Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern zu werben.

In allen Instanzen blieb das Begehren erfolglos.

Der BGH hat nämlich die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt und ausgeführt, die Hinweise brächten lediglich die bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften ebenso wie die Abbildungen nicht ohne weiteres Vertragsinhalt eines Kaufvertrages würden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich seien, als die Katalogangaben durch den Beklagten vor und bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden könnten. Die Hinweise verdeutlichten damit, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben und Abbildungen für den Inhalt des Vertrages maßgebend seien. Diese Angaben im Katalog seien auch keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dazu dienten, eine Geltendmachung berechtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern. Sie spiegelten lediglich die geltende Rechtslage wieder.

BGH, Urteil vom 4. Februar 2009, VIII ZR 32/08

 

Deutschland sucht das hässlichste Jugendzimmer

Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Möbeldiscountkette Roller eine Werbeaktion unterlassen muss, bei der sie unter Verwendung des Logos „Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer“ bzw. „Roller sucht Deutschland hässlichstes Wohnzimmer“ in Anspielung auf die Fernsehshow „Deutschland sucht den Superstar“ des Fernsehsenders RTL Werbung betrieb. Neben den Werbesprüchen wurde zusätzlich mit vergleichbaren ovalen Markenzeichen, wie sie der Fernsehsender mit dunkelblauem Hintergrund in ihn ähnlicher Aufmachung verwendet, geworben. Zu Gunsten des Fernsehsenders RTL ist das ovale Markenzeichen „Deutschland sucht den Superstar“ als Wort- und Bildmarke geschützt. Die Teilnehmer des Gewinnspiels sollten ein Foto eines alten oder abgewohnten Jugendzimmers oder Wohnzimmers auf die Internetseite des Möbelhauses einstellen und bei einem Voting sollte dem Gewinner ein komplettes neues Jugendzimmer im Wert von € 1.500 zur Verfügung gestellt werden. RTL klagte.

Sowohl das LG Köln wie das OLG Köln kamen zu dem Ergebnis, der Möbeldiscounter nutze mit der Werbung mit dem ovalen Markenzeichen in unlauterer Weise die von RTL die geschützte Wort- und Bildmarke aus und verurteilte ihn zur Unterlassung. Es führt aus, bereits der Text wecke Assoziationen zu der allgemein bekannten Marke der Klägerin. Verstärkt werde dies durch die grafische Gestaltung der ovalen Form, des blauen Hintergrundes und der Lichteffekte am Rande. Das Zeichen des Möbeldiscounters nehme damit Bezug auf das geschützte Markenzeichen von RTL. Zwar liege darin gerade der Witz der Werbeaktion, indem anders, als bei RTL nicht der Superstar sondern eher das hässliche Entlein gesucht werde. Dennoch stehe eindeutig im Vordergrund, die Bekanntheit der Marke, die RTL inne hat, auszunutzen. Der Möbelhändler muss jetzt Auskunft über den Umfang seiner Werbemaßnahmen erteilen und wird dann vom Fernsehsender eine Schadensberechnung erhalten.

Fazit: Zwar lebt die Werbung davon, witzig auf aktuelle Themen zu reagieren, dabei ist jedoch streng darauf zu achten, dass bestehende Wort- und Bildmarken nicht so nachgeahmt werden, dass deren geschützter Bereich tangiert wird. Die Entscheidung des OLG Köln ist deshalb zu begrüßen.

OLG Köln, Urteil vom 6. Februar 2009, 6 U 147/08

 

Kaffeefahrtanbieter zur Zahlung verurteilt

Das Amtsgericht Charlottenburg hat ein Unternehmen zur Zahlung eines ausgelobten Gewinnes in Höhe von 1.500 € verurteilt. Die Klägerin war vom beklagten Unternehmen in einem Schreiben als „nächste Rubbellosgewinnerin“ bezeichnet und aufgefordert worden, an einem bestimmten Termin an einer Ausflugsfahrt teilzunehmen. Dort sollte ihr ein persönlicher Gewinn überreicht werden. Das Schreiben war optisch so gestaltet, dass ein Scheckvordruck über 1.500 € beigefügt war, der nach Überprüfung der Personalien durch eine originale Unterschrift seine Rechtsgültigkeit erlangen würde.

Diese vollmundigen Werbeaussagen wertete die Amtsrichterin als Gewinnzusage über 1.500 € und verurteilte das Unternehmen entsprechend. Es sei insofern unschädlich, wenn in dem Schreiben die Begriffe Bargeldgewinn und Rubbellosgewinn vermischt würden und so der genaue Ablauf der Gewinnzusage im Dunkeln bliebe. Der Anbieter könne sich nicht darauf berufen, dass mit dem Schreiben lediglich der Gewinn eines Rubbelloses mitgeteilt werde.

Hinweis: Zwar sind eine Vielzahl entsprechender Werbeschreiben so verfasst, dass sich daraus eine klare Gewinnzusage nicht herleiten lässt. Interessant am Urteil des AG Charlottenburg ist die Auslegung dahin, dass Unklarheiten, wie im AGB-Recht, zu Lasten des Verwenders gehen mit der Folge, dass entsprechende Unklarheiten den Gewinnanspruch begründen. Es bleibt abzuwarten, ob diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung auch vor den Obergerichten standhält.

Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 27. Januar 2009, 226 C 238/08

 

Sportverband darf Sperre auf seiner Internet-Homepage veröffentlichen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob ein Sportverband Sperren, die gegen Spieler und Betreuer verhängt wurden, auf seiner Internetseite veröffentlichen darf. Der Kläger nimmt den beklagten Sportverband auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Eintragung auf seiner Homepage in Anspruch. Er ist Mitglied eines Sportvereins und Betreuer von dessen Mannschaft, die in der 2. Bundesliga spielt. Der Kläger geriet anlässlich eines Spieles einer Jugendmannschaft mit dem Trainer der gegnerischen Mannschaft verbal aneinander und versetzte dem gegnerischen Trainer eine Ohrfeige. Der Kläger wurde daraufhin vom Sportverband zu einer Geldstrafe von 100 € verurteilt und für mehrere Monate für die Ausübung einer offiziellen Tätigkeit innerhalb Baden-Württembergs gesperrt. Auf der Homepage des Verbandes wurde unter namentlicher Erwähnung des Klägers ein Eintrag aufgenommen, der die Sperre bis 30. April 2009 und die Geldstrafe erwähnte. Dagegen wandte sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Kläger, der eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend machte, weil sein Name in Verbindung mit seinem Heimatverein genannt werde und die Verbandsstrafe veröffentlicht wurde. Das LG Freiburg hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Auch die Berufung des Klägers vor dem OLG Karlsruhe hatte keinen Erfolg.

Das OLG verweist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach sich die Zulässigkeit einer Äußerung im Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht im Wesentlichen daran entscheide, ob es sich bei der veröffentlichten Meinung um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handele. Im vorliegenden Fall gehe es um eine der Wahrheit entsprechende Tatsachenbehauptung, die auf der Internetseite veröffentlicht werde. Das Gericht führt aus, dass es auf der Hand liege, dass nicht nur dem Betroffenen und dem jeweiligen Verein, sondern auch anderen Vereinen und am Spielgeschehen in den Ligen Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden müsse, sich über aktuelle Sperren zu informieren. Das Gericht hält dazu fest, dass die Veröffentlichung im Internet dem Kläger keinen erheblichen Persönlichkeitsschaden zufüge, da eine solche Internetberichterstattung - anders als ein Bericht in der Presse oder gar im Fernsehen - keine besondere Breitenwirkung entfalte. Es erhielten nämlich nur solche Personen Informationen über den Kläger, die von sich aus aktiv würden und sich bis zur Liste der Spielsperren durchklickten. Daran ändere auch nichts, dass durch Eingabe des Namens des Klägers in einer Suchmaschine man ebenfalls auf die Liste der Spielsperren gelange. Mit der Möglichkeit einer solchen Suche sei keinerlei öffentliche Stigmatisierung oder Prangerwirkung verbunden.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Januar 2009, 14 U 131/08

 

Wilder Streit um wilde Kerle

So bezeichnete der Pressesprecher des Landgerichts München I Pichelmayer die Auseinandersetzung, die um eine der erfolgreichsten Jugendbuchreihen beim LG München I entschieden wurde. Geklagt hatte der Illustrator der Buchreihe gegen seinen früheren Freund, den Autor. Der Illustrator hatte für eine Jugendfußballmannschaft das Logo der wilden Kerle entwickelt und damit letztlich dem Autor die wichtige Idee zur Jugendbuchreihe gegeben.

Als der Autor weitere Filme und die Fortsetzung der Buchreihe ohne den Illustrator plante, versuchte dieser über das LG München den Autor zu verpflichten, auch weiterhin die von ihm geschaffenen Illustrationen zu den Buchbänden zu verwenden. Er wollte Schadensersatzansprüche bei einer Zuwiderhandlung durchsetzen.

Das LG München I entschied im noch nicht rechtskräftigen Urteil, dass eine solche weitgreifende Pflicht des Autors, den Illustrator zu beteiligen, nicht bestehe, vielmehr nur bei einer Neuauflage die bisherigen vom Kläger geschaffenen Illustrationen mit zu verwenden seien. Für weitere herauszugebende Bände bestehe eine solche Bindung jedoch nicht, der Autor könne die Filme auch ohne den Illustrator vermarkten und sein Werk nutzen.

So führt das LG auch aus, dass es dem Autor unbenommen sei, die Buchreihe mit neuen Illustrationen fortzusetzen, ohne dass er die Charaktere ändern müsse. Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Verwendung eines neuen und ganz anders gestalteten Logos wies dementsprechend die Kammer ebenso wie Schadensersatzansprüche wegen weiterer Filme ab.

Fazit: Die Entscheidung überzeugt. Betrachtet man beispielsweise die verschiedenen Länderausgaben der Erfolgsserie des Buches Harry Potter, so stellt man ohne weiteres fest, dass zwar die Illustrationen ein wichtiger Bestandteil der Bücher sind, jedoch ein Zwang dahingehend, in aller Zukunft mit dem gleichen Illustrator eine Buchreihe fortzusetzen, nicht zwingend begründet werden kann.

LG München I, Urteil vom 23. Januar 2009, 21 O 13662/07

 

Schmerzensgeld für Pflegemängel

Die fast 70-jährige Klägerin erlitt 2003 einen Schlaganfall und musste deshalb in einem Münchener Krankenhaus behandelt werden. Kurz nach ihrer Entlassung wurden zwei Druckgeschwüre am Steißbein sowie unterhalb des linken Knies festgestellt. Später traten weitere Druckgeschwüre auf. Die Klägerin wurde insgesamt fünf Mal operiert, bis schließlich der linke Oberschenkel amputiert werden musste. Durch die Amputation wurde die Klägerin völlig immobil und bettlägerig. Mit der Klage verfolgte die Klägerin Schadensersatzansprüche infolge der mangelnden Pflege im Münchener Krankenhaus. Demgegenüber behauptete das Krankenhaus, alle geltenden Standards eingehalten und die Klägerin ordnungsgemäß versorgt zu haben. Die Klägerin verlangte Schadensersatzansprüche in Höhe von 400.000 €.

Das Gericht erhob ein Sachverständigengutachten, welches zu der Feststellung kam, die Klägerin sei nicht nur im Krankenhaus, sondern auch anschließend im Pflegeheim nicht nach den pflegerisch-medizinischen Standards versorgt worden, welche eine regelmäßige Umlagerung im Abstand von 3 Stunden erfordere. Das beklagte Krankenhaus sei für die Druckgeschwüre am Steiß und in der Kniekehle verantwortlich. Diese hätten aber mit der späteren Beinamputation nichts zu tun. Das LG München sprach deshalb wegen der Pflegemängel nur ein Schmerzensgeld von 15.000 € zu.

LG München I, Urteil vom 14. Januar 2009, 9 O 10239/04

 

Schmerzensgeld für Kindesentzug

Das Landgericht München sprach den Eltern und einem Mädchen jeweils Schmerzensgeldbeträge in Höhe von insgesamt 20.000 € zu. Die Familie war getrennt worden, nachdem eine Mitarbeiterin des Jugendamts in einem Münchener Kindergarten bei einem kleinen Mädchen ein blaues Auge sah. Sie hatte den Verdacht, dass das Kind misshandelt worden sei. Sie veranlasste die Einweisung des Kindes in eine Kinderklinik. Dort bestätigten die Ärzte den Verdacht. Ursache der Verletzung könne nur eine Kindesmisshandlung sein. Das Kind wurde daraufhin auf Betreiben des Jugendamts den Eltern entzogen. Der Kindesvater war über diesen Sachverhalt so verzweifelt, dass er in psychiatrische Behandlung gebracht werden musste, nachdem er drohte, sich umzubringen.

Nach fast vier Wochen stand dann auf Grund ergänzender ärztlicher Gutachten fest, dass der Vorwurf der Kindesmisshandlung unhaltbar war. Das blaue Auge hatte sich das Mädchen bei einem schmerzhaften Zusammenstoß mit einer Tür geholt. Dies hatten die Eltern immer wieder beteuert.

Nachdem ein Anhalt für eine Kindesmisshandlung nicht vorlag, machten die Eltern und das Kind Schmerzensgeldansprüche wegen der ca. vierwöchigen Trennung geltend und erhielten dieses vom LG München zugesprochen.

LG München I, Urteil vom 8. Januar 2009, 9 O 20622/06

 

Früheres Eigenkapitalersatzrecht auch nach dem Inkrafttreten des MOMiG in Altfällen weiterhin anwendbar

Der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Übergangsvorschrift des Artikels 103 d EGInsO dahingehend auszulegen sei, dass sog. Altfälle nach der alten gesetzlichen Regelung zu betrachten seien. Im entschiedenen Fall ging es darum, ob eigenkapitalersatzrechtliche Ersatzansprüche nach dem bisherigen GmbH-Gesetz oder nach den strengeren Regeln des MOMiG vom 23. Oktober 2008 zu behandeln seien.

Der BGH hat die Streitfrage dahingehend entschieden, dass schon nach dem Wortlaut der Übergangsvorschrift das alte Eigenkapitalersatzrecht anzuwenden sei, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. November 2008 erfolgt sei.

BGH, Urteil vom 28. Januar 2009, II ZR 260/07

  

Schadensersatzrente wegen Tötung des Ehegatten unterliegt nicht der Einkommensteuer

Der Bundesfinanzhof hat zur Frage Stellung genommen, ob eine Schadensersatzrente nach § 844 BGB der Einkommensteuer unterliegt. Der Ehemann der Klägerin war an den Folgen eines ärztlichen Fehlers verstorben. Die Versicherung des Arztes zahlte ihr daraufhin zum Ausgleich des materiellen Unterhaltsschadens und des Haushaltsführungsschadens eine Unterhaltsrente nach § 844 BGB. Das Finanzamt entschied, dass der Ersatz des Haushaltsführungsschadens nicht zu steuerbaren Bezügen führe, während es annahm, dass die Schadensersatzrente auf materiellen Unterhaltsschaden der Einkommensbesteuerung unterliege.

Der BFH ist dem gegenüber der Ansicht, dass der Besteuerungstatbestand des § 22 Nr. 1 EStG regelmäßig nur dann erfüllt sei, wenn die Leistungen andere steuerbare Einnahmen ersetzten. Die Unterhaltsrente gleiche jedoch keinen anderen steuerbaren Einnahmen, sondern gleiche den vom Getöteten geschuldeten fiktiven Unterhalt aus. Die Unterhaltsrente stelle lediglich die durch das Schadensereignis entfallende wirtschaftliche Absicherung des Empfängers wieder her. Sie sei nicht Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne des Einkommensteuerrechts.

BFH, Urteil vom 26. November 2008, X R 31/07

 

Hersteller haftet für Angaben zum Spritverbrauch

das Oberlandesgericht Stuttgart hat ein Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt, das den Hersteller eines Kraftfahrzeuges zum Schadensersatz verurteilte, welches mehr Sprit verbraucht als in den Herstellerangaben verzeichnet war. Die genaue Höhe der Zahlung steht noch nicht fest, diese hängt von den tatsächlich gefahrenen Kilometern des Fahrzeugs ab. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Stuttgart dem Kläger für die bis dahin gefahrenen 53.000 km einen Schadensersatz von 436 € zugesprochen. Der Hersteller muss ferner eine Minderung des Kaufpreises erfüllen sowie die Kosten des Verfahrens einschließlich eines privaten Gutachtens des Klägers zum Spritverbrauch bezahlen. Der klagende Käufer eines fabrikneuen Kombis der E-Klasse stellte bei seinem Kraftfahrzeug einen Mehrverbrauch von rund 15% gegenüber dem nach EU-Richtlinien ermittelten Spritverbrauch fest. In einem gerichtlichen Gutachten bestätigte sich diese eigene Messung des Klägers nicht vollständig, immerhin ermittelte ein Sachverständiger einen Mehrverbrauch gegenüber den Herstellerangaben von 9,1%.

Der Hersteller seinerseits argumentierte, Witterung, Straßenbelag, Klimaanlagen und tatsächliche Nutzung mit einem eigenen Fahrstil würden die Herstellerangaben beeinflussen können. Das Oberlandesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es führte aus, dass, wenn eine Abweichung von den Herstellerangaben festgestellt werden könne, ein Sachmangel des verkauften Fahrzeuges vorliege. Der Käufer könne dann eine Kaufpreisminderung verlangen. Eine wesentliche Abweichung von Herstellerangaben sei etwa ab 3% gegeben. Dann sei der Hersteller zu entsprechenden Schadensersatzersatzleistungen zu verpflichten.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 27. November 2008, 7 U 132/07

 

Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware im Falle der Ersatzlieferung

Der Bundesgerichtshof hat nach zunächst einer früheren Vorlage an den Europäischen Gerichtshof eine wichtige Frage aus dem Recht des Verbrauchsgüterkaufes jetzt in eigener Hoheit beantwortet. Er entschied, dass § 439 Abs. 4 BGB im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden sei. Die durch § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt griffen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst. Sie führten beim Verbrauchsgüterkauf hingegen nicht zum Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache. Eine Verbraucherin hatte im Sommer 2002 bei der Beklagten, einem Versandhandelsunternehmen, ein Herdset zum Preis von rund € 500 gekauft. Im Januar 2004 stellte sie fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen gelöst hatte. Da die Reparatur des Gerätes nicht möglich war, tauschte die Beklagte den Backofen aus. Sie verlangte € 70 von der Käuferin dafür, dass sie das ursprüngliche Gerät ca. 1 1/2 Jahre genutzt hatte. Der Bundesgerichtshof stellt jetzt fest, dass diese Forderung nicht zu Recht erfolgt sei. Die Einschränkung sei erforderlich, weil eine Verpflichtung des Käufers zur Zahlung von Nutzungsersatz nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit Artikel 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar sei. An diese Entscheidung seien die nationalen Gerichte gebunden. Sie seien zudem verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das internationale Recht einräume, so weit wie möglich am Wortlaut und am Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (richtlinienkonforme Auslegung). Dieser von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz verlange von den nationalen Gerichten mehr als nur eine Rechtsfindung innerhalb des Gesetzeswortlauts. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung erfordere darüber hinaus, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich sei, richtlinienkonform fortzubilden. Diesem Ziel folge die Beschränkung des § 439 Abs. 4 BGB. Diese Auslegung stehe auch im Einklang mit dem Grundsatz der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Artikel 20 Abs. 3 GG). Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich nämlich, dass eine planwidrige Regelungslücke bestehe, die durch richterliche Rechtsfortbildung zu schließen sei. Aus den Gesetzesmaterialien gehe hervor, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, jedoch irrtümlich davon ausging, § 439 Abs. 4 BGB sei im Falle des Verbrauchsgüterkaufs mit Artikel 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar. Dies werde dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber nunmehr der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Rechnung trage und durch eine Gesetzesänderung eine richtlinienkonforme Umsetzung des Gesetzes herbeiführen wolle (Bericht des Rechtsausschusses vom 15. Oktober 2008)

BGH, Urteil vom 26. November 2008, VIII ZR 200/05

 

Bundesverfassungsgericht stellt effektiven Rechtsschutz wieder her

Die ZPO-Reform erlaubt es, dass eine Berufung nach § 522 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen wird, es also nicht zu einer Berufungsverhandlung und zu einem Urteil im Berufungsverfahren kommt. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt auf die Beschwerde eines Klägers diese mit der ZPO-Reform eingeführte verkürzte Entscheidungsfindung des Berufungsgerichts dahingehend eingeschränkt, dass in jedem Fall einer umstrittenen und höchst richterlich nicht geklärten revisiblen Rechtsfrage eine solche Beschlusszurückweisung nicht in Frage kommt, sondern durch Urteil entschieden werden müsse.

Der Beschwerdeführer war Leiter eines landeseigenen Betriebes, ihm war vorgeworfen worden, verschiedene Auftragnehmer veranlasst zu haben, Leistungen an ihn und seine Ehefrau zu erbringen und dann dem städtischen Betrieb gegenüber abzurechnen. Aufgrund der erhobenen Vorwürfe saß er in Untersuchungshaft. Während dieser Zeit erhielt er die fristlose Kündigung seiner Dienstverträge. Hiergegen hatte er beim Landgericht erfolglos geklagt. In der Berufungsinstanz hatte das Oberlandesgericht ausgeführt, dass nach Abwägung der Umstände der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung der Dienstverträge unter dem Gesichtspunkt der Verdachtskündigung nach § 626 BGB berechtigt gewesen sei. Demzufolge wies das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers nach § 522 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück. Seine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht mit der Begründung zurück, durch den Beschluss sei der Kläger in seinem Rechtsweg unzulässig verkürzt worden und dadurch sein Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt worden. Die Zurückweisung komme dann nicht in Betracht, wenn dem Beschluss eine umstrittene und höchstrichterlich nicht geklärte revisible Rechtsfrage zugrunde gelegt wird. In einem solchen Fall hätte das Gericht durch Urteil unter Zulassung der Revision entscheiden müssen. Es führt aus, dass eine Zurückweisung durch Beschluss dann nicht in Betracht komme, wenn es sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handle, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen könne und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre. Die Auslegung von § 626 BGB stelle eine solche klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage dar. Hier ging es konkret um die grundsätzliche Frage, ob der Kläger vor Ausspruch der Kündigung hätte angehört werden müssen, obwohl ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Das Bundesverfassungsgericht mahnt also einen sensiblen Umgang der Gerichte mit den neuen Werkzeugen der Zivilprozessordnung an.

BVerfG, Beschluss vom 4. November 2008, 1 BvR 2587/06

 

Haftung der Tätowiererin wegen dauerhaften "Bio-Tattoos"

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer Entscheidung vom 22. Oktober 2008 eine Tätowiererin zum Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt, weil sich ein Bio-Tattoo entgegen der Vereinbarung mit der Kundin nicht nach einer gewissen Zeit verflüchtigte. 1998 hatte die beklagte Tätowiererin mit einem Prospekt für das Anbringen eines sogenannten Bio-Tattoos geworben. Nach den Prospektbezeichnungen sollte sich dieses im Zeitraum von 3 bis 7 Jahren wieder in Nichts auflösen. Im Februar 1998 begab sich anlässlich einer Verbrauchermesse die Klägerin an den Messestand, wo die Beklagte ihr nochmals erklärte, dass sich die Tätowierung auf jeden Fall wieder vollständig verflüchtigen werde, weil sie nur in die oberste Hautschicht eingefräst würde, dabei würden Bio-Farben verwendet werden. Die Klägerin ließ sich noch auf der Messe um den Bauchnabel herum ein solches Tattoo in Form einer Sonne anbringen. Noch heute ist das Tattoo deutlich sichtbar und nur etwas verblasst. Im Februar 2008 erhob die Klägerin eine Klage, nachdem sie seit 2005 ständig darauf gewartet hatte, dass das Tattoo nicht nur verblassen, sondern vollständig verschwinden werde. Dies geschah jedoch nicht. Das Landgericht Mannheim hatte die Klage für verjährt gehalten. Mit der Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe hatte die Klägerin Erfolg. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund der Anbringung des Tattoos zu ersetzen. Grundlage des Schadens ist § 823 Abs. 1 BGB wegen einer unerlaubten Handlung. Das Anbringen eines Tattoos stelle eine Körperverletzung dar, die nicht von den Vereinbarungen der Parteien gedeckt und deshalb rechtswidrig war. Nachdem das Tattoo etwa 10 Jahre nach dem Anbringen noch deutlich sichtbar war, entsprach das angebrachte Tattoo nicht den Vereinbarungen. Die Einwilligung der Klägerin zur Körperverletzung durch die Beklagte war nicht darauf gerichtet, einer dauerhaften Veränderung ihres Körpers zuzustimmen. Hieraus schließt zu Recht das Oberlandesgericht die Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Das Oberlandesgericht stellt auch fest, dass der Anspruch der Klägerin nicht verjährt sei. Die Beklagte habe damit geworben, dass sich das Tattoo in einem Zeitraum von 3 bis 7 Jahren in Nichts auflöse. Dies war Grundlage der Vereinbarung der Parteien. Nach Ablauf der 7 Jahre konnte frühestens die dreijährige Verjährungsfrist beginnen. Damit war bei Einreichung der Klage im Februar 2008 der Anspruch nicht verjährt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Oktober 2008, 7 U 125/08

 

Pharmaunternehmen haften nicht für in Beipackungsbeilagen aufgeführte Nebenwirkungen

Die Klägerin war an der Halswirbelsäule operiert worden. Nach der Operation erhielt sie das vom beklagten Pharmaunternehmen vertriebene Medikament VIOXX. Sie litt nach eigenen Angaben kurz darauf an Haarausfall, Bluthochdruck, Bauchschmerzen, Übelkeit, einer Bauspeicheldrüsenentzündung sowie einem Nierenschaden. Neben einer monatelangen ärztlichen Behandlung erlitt sie Dauerschäden an Niere und Bauchspeicheldrüse. Die Klägerin führt dies auf die Nebenwirkungen des verabreichten Medikaments zurück und verlangt von dem beklagten Pharmaunternehmen Schadensersatz. Das Landgericht und das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Nicht jede Nebenwirkung eines Medikaments führe zu einem Schadensersatzanspruch aus § 84 des Arzneimittelgesetz (AMG). Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellt dazu fest, dass eine Verkehrsfähigkeit von Arzneimitteln trotz der zu befürchtenden Nebenwirkungen in der Zulassungsentscheidung von Amts wegen auf der Grundlage einer Abwägung von zu erwartendem Nutzen und zu befürchtenden Risiken festgestellt werde. Arzneimittelhersteller haften deshalb nicht grundsätzlich für alle schädlichen Wirkungen, die von einem Medikament ausgehen, sondern nur für solche, die auf einer Verletzung von Informationspflichten nach § 84 AMG beruhen. Die zutreffende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe kommt zu dem Ergebnis, dass vom Hersteller mitgeteilte Nebenwirkungen und Risiken vom Arzt abgewogen und vom Patienten zur Kenntnis genommen werden, wenn sie in einer entsprechenden Beschreibung enthalten sind. Für solche in der Fachinformation und in der Packungsbeilage aufgeführten Nebenwirkungen könne deshalb wegen eines Informationsverstoßes nicht gehaftet werden. Vielmehr setzt das Oberlandesgericht Karlsruhe insofern einen aufgeklärten und beratenen Patienten voraus. Nur für solche Nebenwirkungen, die in der Packungsbeilage und in der Fachinformation nicht beschrieben sind, kommt eine Haftung gemäß § 84 AMG überhaupt in Betracht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat deshalb den Anspruch zu Recht abgewiesen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Oktober 2008, 7 U 200/07

 

Unfallwageneigenschaft als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

Mit einer wichtigen Entscheidung vom 10. Oktober 2007 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch ein zwischenzeitlich reparierter Vorschaden bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, der über einen Bagatellschaden hinausgeht, ein Mangel des Gebrauchtwagens ist. Die Klägerin kaufte vom Beklagten einen Pkw mit einer Laufleistung von rund 55.000 km. In dem üblichen Verkaufsvertragsformular war die Rubrik "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer" und die Rubrik "dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" nicht ausgefüllt. Die Klägerin erklärte die Anfechtung der auf Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung. Sie begründet dies damit, dass das Fahrzeug links einen Karosserieschaden erlitten habe, der ihr von der Beklagten auf mehrmalige Nachfrage nicht offenbart worden sei. Die Beklagte ihrerseits bot die Nachbesserung einer etwa nicht fachgerechten Reparatur des Schadens an, was die Klägerin ablehnte. Diese erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Beim Bundesgerichtshof bekam die Klägerin Recht. Zunächst führt der Bundesgerichtshof aus, dass der verkaufte Gebrauchtwagen zwar nicht deshalb mangelhaft sei, weil das Fahrzeug nicht einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspreche. Die Parteien hatten die Beschaffenheitsvereinbarung gerade nicht ausgefüllt. Der Bundesgerichtshof stellt deshalb allein auf die Frage ab, ob die übliche Beschaffenheit gleichartiger Fahrzeuge den Käufer vorliegend habe erwarten lassen, dass er über einen Unfallschaden aufgeklärt werde. Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, dass der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges grundsätzlich erwarten dürfe, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten habe, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen sei. Der im Streitfall vorliegende Karosserieschaden wurde wertmäßig auf rund € 1.800 geschätzt. Dies sei kein Bagatellschaden mehr, so dass ein Sachmangel des Gebrauchtwagens vorliege. Über diesen müsse der Verkäufer aufklären.

BGH Urteil vom 10. Oktober 2007, VIII ZR 330/06

 

Nachträgliche Geltendmachung von Gewährleistungsrechten

Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs setzt seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung fort. Der Kläger erwarb Mitte April 2005 von der Beklagten, die einen Autohandel betreibt, einen gebrauchten Pkw Mercedes, welcher eine Laufleistung von rund 60.000 km hatte. Nachdem der Kläger weitere rund 12.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, trat Anfang Oktober 2005 ein Schaden am Automatikgetriebe auf, der von der Beklagten durch Austausch des Getriebes repariert wurde. Die Parteien hatten bei Vertragsschluss eine Gebrauchtwagengarantie vereinbart. Danach sollte der Kläger der Beklagten im Garantiefall 30% der Materialkosten bezahlen. Der Kläger glich eine entsprechende Rechnung über rund 1.000 € aus. Kurze Zeit später verlangte er die Rückzahlung dieses Betrages mit der Begründung, er habe in Verkennung der Rechtslage gezahlt, der Beklagten habe kein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung zugestanden, weil sie den Getriebeschaden im Rahmen ihrer gesetzlichen Gewährleistungspflicht hätte kostenlos beseitigen müssen.

Während das Amtsgericht der Klage auf Rückzahlung des Rechnungsbetrages stattgab, hatte das Berufungsgericht Beweis darüber erhoben, ob der Getriebeschaden schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hat oder erst später eingetreten ist. Mangels Aufklärung hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte jetzt beim Bundesgerichtshof Erfolg.

Dieser entschied, dass die Beklagte dem Kläger den auf die Reparaturkostenrechnung gezahlten Betrag nach Bereicherungsrecht zurückzuzahlen hat, weil die Beklagte für den eingetretenen Getriebeschaden zur Gewährleistung verpflichtet gewesen sei und deshalb die Kosten der Mängelbeseitigung zu tragen habe. Der Bundesgerichtshof stützt sich in seiner Entscheidung darauf, dass die üblicherweise zu erwartende Fahrleistung eines derartigen Getriebes bei etwa 259.000 km liege. Es komme deshalb als Ursache des Getriebeschadens nur ein vorzeitiger übermäßiger Verschleiß in Frage, der im Gegensatz zum normalen Verschleiß einen Sachmangel darstelle. Zwar konnte nicht mehr aufgeklärt werden, weil das Getriebe nicht mehr auffindbar war, ob bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger die Anlage für einen vorzeitigen Verschleißschaden vorgelegen habe. Für diesen Fall greife jedoch bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB zu Gunsten des Käufers die Vermutung ein, dass ein innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretener Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war.

Der Bundesgerichtshof setzt sich mit der Argumentation des Berufungsgerichts auseinander, wonach die zur Umkehr der Beweislast führende Vermutung des § 476 BGB auch nicht durch ein Tatsachenanerkenntnis des Klägers überlagert worden sei. Allein in der vorbehaltlosen Begleichung der Rechnung könne ein solches Anerkenntnis nicht gesehen werden. Dies setze vielmehr in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gäbe. Dazu hätte es bestimmter Umstände bedurft, die darauf schließen ließen, dass der Kläger bei Rechnungsbegleichung die Ursachen des Getriebeschadens seinem Verantwortungsbereich zurechnete und aus diesem Grund die Rechnung beglichen haben wollte. Solche Umstände seien hier nicht feststellbar, ebenso wenig konnte es dem Kläger als schuldhafte (fahrlässige) Beweisvereitelung angelastet werden, dass die genaue Schadensursache nicht mehr aufklärbar ist, nachdem die Beklagte den Vorgang nach Rechnungsbegleichung als erledigt angesehen und das bei ihr verbliebene schadhafte Getriebe beseitigt habe.

Kritik: Dem Autoverkäufer wird mit der Möglichkeit, später einen Rechtsirrtum zu behaupten, jedwede Art der Beweissicherung genommen. Wäre der Kfz-Händler frühzeitig mit dem Problem der Gewährleistung konfrontiert worden, so hätte er das Getriebe auf außergewöhnliche Schäden untersuchen lassen können und sich ggf. von der Kostentragungspflicht befreien können.

BGH, Urteil vom 11. November 2008, VIII ZR 265/07

 

Banken haften für Anlageempfehlung

Banken sind im Rahmen eines Beratungsvertrages verpflichtet, alle Anlagen mit banküblichem kritischem Sachverstand zu prüfen, wenn sie eine Empfehlung für diese Anlagen aussprechen.

Die Klägerin des beim Bundesgerichtshof entschiedenen Falls war Stammkundin bei der beklagten Volksbank. Im November 1994 ließ sie sich von dem Angestellten A. der Beklagten über eine Kapitalanlage beraten. Auf Empfehlung des A. erwarb sie im Dezember 1994 eine Beteiligung an einem beschlossenen Immobilienfond. Grundlage der Beratung bildete ein Verkaufsprospekt des geschlossenen Immobilienfonds. Ein Brancheninformationsdienst hatte zuvor seine Einschätzung des Immobilienfonds veröffentlicht, wonach die Prospektangaben unzureichend seien und die Anleger durch den gewählten Veräußerungsfaktor reich gerechnet würden. Hierauf wies der A. nicht hin. Die Fondbeteiligung erwies sich als unrentabel, die Klägerin nahm die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Sie führt aus, bei einer anleger- objektgerechten Beratung hätte A. sie auch auf die verschiedenen Prospektmängel hinweisen müssen. Die Volksbank erklärte demgegenüber, dass sie ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sei, indem sie die Anlage von einem Dritten habe überprüfen lassen.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht gaben der Klage statt, auf die Revision der Beklagten hob der BGH die Vorentscheidungen auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Er führt aus, es könne noch nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung habe.

Der Bundesgerichtshof verweist dazu darauf, dass allein die Nichterwähnung eines negativen Berichts in einem Brancheninformationsdienst nicht ausreiche, die Haftung zu begründen. Die Beklagte habe aber auf jeden Fall die empfohlene Kapitalanlage mit banküblichem kritischem Sachverstand zu prüfen gehabt und durfte sich hierbei nicht auf eine reine Plausibilitätsprüfung beschränken. Auf jeden Fall habe aber der Anlageberater zeitnahe und häufige negative Berichte in verschiedenen Zeitungen wie der Börsenzeitung, dem Handelsblatt, der Financial Times Deutschland und der Frankfurter Allgemeinen zu kennen. Dagegen bestehe keine Informationspflicht im Hinblick auf vereinzelt gebliebene negative Publikationen, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit noch nicht durchgesetzt habe.

Das Berufungsgericht müsse jetzt aufklären, ob im Prospekt Fehler oder missverständliche Angaben enthalten gewesen seien, die zu Schadensersatzpflichten führten. Dazu hat der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen.

BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008, XI ZR 89/07

 

Mahnbescheidsantrag ggf. mit Rechnung

Der Bundesgerichtshof hatte jetzt einen interessanten Fall zu entscheiden, in dem es darum ging, ob ein Steuerberater seine Ansprüche gegen die beklagte Firma in verjährungsunterbrechender Weise durch Mahnbescheid geltend gemacht hat.

Der Kläger war für das beklagte Unternehmen längere Zeit als Steuerberater tätig. Er machte Vergütungen aus dem Dienstleistungsvertrag unter Bezugnahme auf verschiedene Rechnungen geltend und beantragte dazu einen Mahnbescheid, der dem Beklagten im Februar zugestellt wurde.

Der Beklagte bestritt, die geltend gemachten Beträge zu schulden und erhob die Einrede der Verjährung. Er habe die im Mahnbescheid bezeichneten Rechnungen nicht erhalten. Der Steuerberater gewann vor dem Amtsgericht und Landgericht. Auf die Revision des Beklagten hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf und wies die Klage ab. Er führt aus, dass die Ansprüche des Steuerberaters verjährt seien.

Ein Mahnbescheid unterbreche die Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch gemäß § 690 ZPO hinreichend bezeichnet werde. Zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs könne zwar auf die Rechnungen Bezug genommen werden, doch müssten diese dem Schuldner zugegangen sein, was hier nicht geschehen sei. Der Mahnbescheid habe insofern Mängel, die einer verjährungshemmenden Wirkung der Zustellung entgegenstünden. Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, dass der Schuldner, der die Rechnung nicht kenne und mit dem Steuerberater aufgrund eines Dauermandats zur Steuerberatung im mehrfachen Leistungsaustausch stehe, nicht erkennen könne, wofür der Mahnbescheid beantragt werde. Der Schuldner müsse dazu nicht nachfragen, vielmehr könne der Steuerberater seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern. Eine Nachholung der Rechnungsübersendung im Streitverfahren sei nicht möglich, da ohne die Übersendung der Rechnungen zum Mahnbescheid die Verjährung nicht gehemmt werden könne.

Praxistipp: Im Zweifel wird zur Verjährungsunterbrechung zu fordern sein, dass dem Mahnbescheidsantrag ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen als Anlage beigefügt werden, wenn ein Zugang von Rechnungen nicht bewiesen werden kann. Ob Schuldner in Kenntnis der vorliegenden Entscheidung sich jetzt verstärkt darauf berufen, eine Rechnungsstellung nicht erhalten zu haben, bleibt abzuwarten.

BGH, Urteil vom 10. Juli 2008, IX ZR 160/07

 

Prüfung von Gebrauchtwagenkauf wegen Feuchtigkeit im Fahrzeuginnenraum

Der Bundesgerichtshof hatte durch seinen 8. Zivilsenat darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines verkauften Gebrauchtwagens einen erheblichen Mangel im Sinne des § 323 BGB darstellt.

Dem lag folgender Fall zugrunde: Der Kläger erwarb von der Beklagten, die einen Autohandel betreibt, Mitte 2004 ein Gebrauchtfahrzeug Marke Range Rover. Er beanstandete kurz nach dem Kauf, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringe. In Absprache zwischen den Parteien wurde mehrfach versucht, das Fahrzeug abzudichten. Im Mai 2005 reklamierte der Kläger erneut den Eintritt von Feuchtigkeit im Bereich des vorderen rechten Fußraums sowie im Bereich des rechten Rücksitzes. Er drohte den Rücktritt vom Kaufvertrag an. Nachdem eine Mängelbeseitigung keinen Erfolg hatte, erklärte er im Juni 2005 den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob nachfolgend Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Im Rahmen der Beweisaufnahme gelang es dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen, die Ursache für den Wassereintritt – zumindest provisorisch – zu beheben.

Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Vor dem Bundesgerichtshof hatte der Kläger erneut Erfolg.

Das Gericht entschied, dass der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Zwar sei der Rücktritt des Käufers regelmäßig nach § 323 Abs. 5 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich, d.h. der Mangel der verkauften Sache geringfügig ist. Für die Beurteilung dieser Frage sei jedoch auf den Zeitpunkt der  Rücktrittserklärung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch eingeschränkt, dass an mehreren Stellen Feuchtigkeit ins Wageninnere eindrang und zwei Fachbetriebe nicht in der Lage gewesen waren, Abhilfe zu schaffen. Dies stelle einen nicht unerheblichen Fahrzeugmangel dar. Die Tatsache, dass die Ursache des Wassereintritts, wie sich im Zuge der Beweisaufnahme später herausstellte, mit geringem Aufwand zu beseitigen war, stelle die Wirksamkeit des bereits erklärten Rücktritts nicht in Frage. Der BGH führt aus, dass ein im Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel nicht dadurch unerheblich werden könne, dass dieser Mangel durch den gerichtlichen Sachverständigen zumindest provisorisch beseitigt werde. Der Bundesgerichtshof legt weiter dar, dass der Käufer des Range Rovers auch nicht treuwidrig handele, wenn er an seinem Rücktritt festhalte, obwohl der Mangel von dem Sachverständigen zumindest provisorisch behoben worden sei. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die provisorische Beseitigung des Mangels durch den Sachverständigen mit der Zustimmung des Klägers erfolgt wäre. Hieran fehle es aber. Dass der Kläger den Reparaturmaßnahmen des Sachverständigen lediglich nicht entgegengetreten war, wozu er nach erklärtem Rücktritt auch keine Veranlassung hatte, hindere ihn nicht daran, an seinem Rücktritt festzuhalten.

Kritik: Für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs spricht das Argument, dass der Autoverkäufer für die fehlgeschlagene Nachbesserung haftet und deshalb die Konsequenzen des Rücktritts zu tragen hat. Umso bitterer ist für den Verkäufer eine solche Fallkonstellation, wenn nur ein Mangel vorliegt, der mit geringem Aufwand behoben werden kann.

BGH, Urteil vom 5. November 2008, VIII ZR 166/07

 

Schadensersatz einer Bank bei oberflächlicher Prüfung einer gefälschten Scheckbestätigung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte jetzt einen interessanten Fall im Zusammenhang mit einem Autoverkauf zu entscheiden. Der Kläger war Kunde der beklagten Bank. Er verkaufte über das Internet ein Fahrzeug für 42.300 € an einen niederländischen Geschäftsmann. Dieser kündigte per Fax an, er werde das Auto bei Abholung mit einem bankbestätigten Scheck bezahlen. Kurz darauf erhielt der Kläger ein weiteres Fax, vorgeblich von einer niederländischen Bank, die bestätigte, dass der Geschäftsmann einen Scheck über den Kaufpreis unwiderruflich zu Gunsten des Klägers ausgestellt habe. Für Rückfragen war eine Telefonnummer angegeben. Abgebildet war auch der vermeintliche Scheck. Um sicher zu gehen, bat der Kläger seine Mutter, in die Filiale der Beklagten zu gehen, um das Schreiben mit dem abgebildeten angeblichen Scheck dort überprüfen zu lassen. Die Mutter legte am Schalter das Fax vor und fragte nach, ob der Scheck gedeckt sei und er eingelöst werden könne. Die Bankangestellte der Beklagten rief daraufhin bei der auf dem Fax angegebenen Telefonnummer an und erhielt die Auskunft, dass über den gebuchten Betrag nur noch mit dem Scheck verfügt werden könne. Die Auskunft gab die Angestellte der Mutter des Klägers weiter. Am nächsten Tag händigte er sein Fahrzeug gegen das Original des angeblichen Schecks aus. Der Wagen wurde nachfolgend mehrfach weiter verkauft und schließlich gutgläubig von einem Dritten erworben. Der Scheckeinzug schlug fehl. Es handelte sich nämlich nicht um einen Scheck, sondern lediglich um ein Einzahlungsformular. Eine angegebene Bankverbindung der niederländischen Bank bestand nicht. Später stellte sich dann auch heraus, dass die angebliche Telefonnummer der niederländischen Bank nicht stimmte, vielmehr ein in den Betrug Eingeweihter die Anfrage der Bank entgegen nahm.

Der Kläger begehrt nun von der beklagten Bank Schadensersatz in Höhe der Schecksumme wegen der Verletzung der Verpflichtung zur Überprüfung des Telefaxschreibens.

Das Landgericht Baden-Baden hatte der Klage bereits stattgegeben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe prüfte die Entscheidung und befand sie für richtig. Aufgrund des Sachverhaltes ging das OLG davon aus, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag, jedenfalls ein Auskunftsvertrag, mit Haftungsfolgen stillschweigend zustande gekommen sei und die beklagte Bank es übernommen hätte, die vorgebliche Scheckbestätigung auf ihre Echtheit und Authentizität zu prüfen.

Das Oberlandesgericht führt insofern aus, dass die Beklagte wusste, dass es dem Kläger auf eine Überprüfung durch eine fachkundige Person ankam und es für ihn um eine weitreichende finanzielle Entscheidung ging. Die Bankangestellte hätte sich danach nicht damit begnügen dürfen, die auf dem Fax angegebene Nummer anzurufen, sondern sie hätte beispielsweise sich über die Auskunft die Rufnummer der niederländischen Bank geben lassen müssen und dort nachfragen müssen, ob es sich um einen ordnungsgemäßen Scheck einer niederländischen Bank handele. Bei ordnungsgemäßer Prüfung wäre aufgefallen, dass die Rufnummer nicht zur Bank gehörte und dass es sich nicht um einen Scheck handelte. Der Kläger wäre damit vor dem eingetretenen Schaden bewahrt worden. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Praxistipp: Die Beraterhaftung, dies zeigt diese Entscheidung deutlich, tritt nicht nur ein, wenn kostenpflichtig Rat und Auskunft gesucht wird, sondern auch dann, wenn gerade das überlegene Wissen eines Beraters in Anspruch genommen wird.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Oktober 2008, 17 U 212/07

 

Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder beim Ausscheiden aus der Genossenschaft

Die Klägerin, eine Baugenossenschaft, nimmt die Beklagten, ausgeschiedene Genossen, auf Zahlung eines Nachschusses in Anspruch. Bei der Ermittlung der Nachschusspflicht, auf die sich die Baugenossenschaft beruft, wurde das Vermögen der Genossenschaft mit den Schulden verglichen. Hat die Genossenschaft mehr Schulden als Vermögen, müssen die Beklagten als ausgeschiedene Genossen einen Anteil am Fehlbetrag übernehmen. Die Parteien streiten auch in dritter Instanz im Wesentlichen darum, ob die Genossenschaft bei einem Vergleich ihr Vermögen mit dem Marktwert einzustellen hat, also ihre stillen Reserven auflösen muss. Dies war die Ansicht der Beklagten, die so tun wollten, als würde das Vermögen der Genossenschaft versilbert. Die Baugenossenschaft dagegen will bei der Berechnung von den Abschreibungen profitieren und damit schneller zu einer Nachschusspflicht kommen. Sowohl das Amtsgericht wie das Landgericht Berlin hatten der Klage stattgegeben, waren also der Berechnung der Baugenossenschaft gefolgt. Der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Er hat dazu entschieden, dass bei der Ermittlung einer Nachschusspflicht der ausgeschiedenen Genossen allein die Handelsbilanz maßgeblich sei und die stillen Reserven der Genossenschaft bei dem Vergleich von Vermögen und Schulden nicht zu berücksichtigen seien. Er verweist dazu auf die Bestimmungen des § 73 Genossenschaftsgesetz, der unter anderem beabsichtige, den Bestand der Genossenschaft weitgehend zu schützen. Die Vorschrift ziele aber auch im Interesse eines vorsorgenden Gläubigerschutzes darauf ab, die Flucht aus der Genossenschaft kurz vor Eintritt der Insolvenz zu verhindern.

BGH Urteile vom 13. Oktober 2008, II ZR 227/07; II ZR 229/07, II ZR 26/08

 

Erstattungsanspruch des Pauschalreisepreises bei verspätetem Anschlussflug zum Zielort

Der Kläger hatte beim beklagten Reiseveranstalter eine 14-tägige Studienreise nach Island einschließlich entsprechender Zubringerflüge ab Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik gebucht. Wegen eines technischen Defekts konnte die Flugverbindung von Amsterdam nach Reykjavik nicht planmäßig um 14.00 Uhr starten. Nachdem er sechs Stunden vergeblich gewartet hatte, entschied sich der Kläger, auf eigene Kosten von Amsterdam an seinen Heimatort zurück zu fliegen. Er meint, zur Kündigung des Reisevertrages gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigt gewesen zu sein und beruft sich dafür auf die Regelung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistung für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung von Flügen. Diese Verordnung gewährt Fluggästen bei Verspätung ab fünf Stunden einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, ggf. mit einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort. Diese Ansprüche bestehen nach dem Wortlaut der Verordnung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung des vollen Reisepreises abzüglich einer vom Reiseveranstalter geleisteten Teilerstattung sowie die Begleichung der Kosten des Rückfluges an seinen Heimatort Düsseldorf. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers nunmehr auch zurückgewiesen. Er bestätigt seine bisherige Auffassung, dass die Verordnung unmittelbar nur Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht aber gegen den Reiseveranstalter begründen. Die Erstattungsregelung bei Verspätungen ab fünf Stunden sei auf reine Luftbeförderungsverträge zugeschnitten. Diese Regelungen könnten auf Pauschalreisen nicht angewendet werden. Pauschalreisen hätten nämlich komplexe Leistungen des Reiseveranstalters zum Gegenstand. Hier komme einer Flugverspätung, anders als im normalen Transitverkehr, zwangsläufig nicht das gleiche Gewicht zu. Der Bundesgerichtshof meint, dass hier eine Gewichtung der Beeinträchtigung im Verhältnis zum gesamten Pauschalreiseangebot vorzunehmen sei. Wer beispielsweise bei einer 14-tägigen Reise einen oder maximal zwei Tage verpasse, könne hierfür zwar vom Reiseveranstalter eine Entschädigung erhalten, zum Rücktritt von der gesamten Reise berechtige dieses jedoch nicht.

Hier sei vielmehr eine Gesamtwürdigung der beiderseitigen Interessenlage vorzunehmen, die hier zu Gunsten des Reiseveranstalters ausschlage.

BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008, X ZR 37/08

 

Versandkosten für die Zusendung von Waren bei der Ausübung des Widerrufs- / Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften

Versandhändler berechnen vielfach dem Verbraucher Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn.

Der Bundesgerichtshof hatte sich jetzt mit der Frage zu beschäftigen, ob der Käufer, der von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet, diese Hinsendekosten an ihn erstattet erhalten kann.

Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass nach deutschem Recht ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nicht gegeben sei. Der klagende Verbraucherverband hatte sich auf die europäische Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 20. Mai 1997) gestützt, wonach der Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes von Hinsendekosten freizustellen ist.

Der BGH hat einen Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie 97/7/EG gefasst. Dessen Stellungnahme wird mit Spannung zu erwarten sein.

Empfehlung: Verbrauchern ist jetzt schon zu empfehlen, in diesem Fall auf Artikel 6 der Fernabsatzrichtlinie zu verweisen, wonach bei Ausübung des Rechts auf Widerrufs gemäß Artikel 6 der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten hat.

Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, nach den Regeln des BGB jedoch nur, wenn der Warenwert 40,00 € nicht übersteigt.

BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008, VIII ZR 268/07

 

Handel mit Bundesligakarten

Die Fußballbundesliga boomt. Eine Vielzahl von Vereinen hat mehr als 2/3 ihres jeweiligen Kartenkontingents für Bundesligaheimspiele bereits an feste Dauerkarteninhaber vergeben. Die dann noch restlich in den freien Verkauf kommenden Karten sind heiß begehrt und oftmals innerhalb von wenigen Minuten ausverkauft. Dies führt zu einem Handel im Internet und dann dort zu deutlich höheren als den Einkaufspreisen für diese Karten.

Der Bundesgerichtshof hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob der Hamburger Sportverein es verhindern kann, dass von ihm nicht autorisierte Händler Eintrittskarten für Heimspiele des HSV anbieten. Der Sportverein vertreibt seine Eintrittskarten in autorisierten Vorverkaufsstellen, nach telefonischer Bestellung und über das Internet. Er verwendet dabei allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kartenverkauf, wobei der Erwerber versichert, die Eintrittskarten ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Der HSV nahm nunmehr einen gewerblichen Anbieter im Internet auf Unterlassung in Anspruch, der regelmäßig Karten für Fußballspiele, auch für die Heimspiele des HSV anbietet, wobei die Preise regelmäßig erheblich über dem offiziellen Verkaufspreis liegen. Der Anbieter erwarb die Karten entweder direkt beim klagenden Fußballverein, ohne sich als kommerzieller Anbieter zu offenbaren oder von Privatpersonen. Der Sportverein hat erstinstanzlich und vor dem Oberlandesgericht Hamburg Unterlassungsklagen gegen den gewerblichen Kartenwiederverkäufer erstritten.

Der Bundesgerichtshof sah dies in seiner Entscheidung vom 11. September 2008 differenzierter. Soweit die Beklagte im autorisierten Vertrieb des HSV die Karten kaufe, täusche sie über die Wiederverkaufsabsicht. Beim Erwerb dieser Karten gelten für die Beklagte die AGB des Sportvereins. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dem Sportverein stehe es frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzulehnen. Gegen die Wirksamkeit einer entsprechenden Klausel bestünden keine Bedenken. Bei dem Erwerb der Karten durch die Beklagte oder ihre Mitarbeiter in der Absicht des Weiterverkaufs, handle es sich um einen unlauteren Schleichbezug. Diesen habe die Beklagte wettbewerbsrechtlich zu unterlassen. Insofern war die Unterlassungsklage des Hamburger Sportvereins auch beim Bundesgerichtshof erfolgreich.

Anders sieht der Bundesgerichtshof den Erwerb der Karten über Suchanzeigen in Sportzeitschriften und im Internet von Privatpersonen. Hier liege keine Täuschungsabsicht über die Wiederverkaufsabsicht vor. Denkbar wäre hier allein, dass durch entsprechende Suchanzeigen die privaten Verkäufer von Eintrittskarten zum Vertragsbruch durch die Beklagte verleitet würden. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass darin, dass die Beklagten in einer an die Allgemeinheit gerichteten Anzeige ihre Bereitschaft ausdrücken, Eintrittskarten von Privatpersonen zu erwerben, kein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liege. Das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs sei grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Es sei nicht Aufgabe eines Dritten für die Einhaltung vertraglicher Abreden zu sorgen, die der Sportverein mit den Käufern von Eintrittskarten schließe. Etwas anderes könne auch nicht dann gelten, wenn diese Abreden berechtigte Interessen, zum Beispiel die Stadionsicherheit oder die Erhaltung eines sozialverträglichen Preisgefüges, zum Ziel hätten.

BGH, Urteil vom 11. September 2008, 1 ZR 74/06 (bundesligakarten.de)

 

Keine zweite Chance bei Arglist

Der Bundesgerichtshof hatte sich wieder einmal mit einem Fall aus dem Kaufrecht zu beschäftigen. Die Klägerin hatte bei dem Beklagten einen Wallach als Dressurpferd zum Preis von € 45.000.-- gekauft. Sie verlangt im Wege der Minderung die Rückzahlung der Hälfte des Kaufpreises mit der Begründung, der Wallach sei mangelhaft, weil er aufgrund nicht vollständig gelungener Kastration zu "Hengstmanieren" neige und deshalb als Dressurpferd weniger geeignet sei; dies hätte der Beklagte arglistig verschwiegen. Die Instanzgerichte wiesen die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin habe es versäumt, den Beklagten unter Fristsetzung aufzufordern, den durch eine operative Nachkastration des Pferdes behebbaren Mangel zu beseitigen.

Der Bundesgerichtshof sieht die Angelegenheit anders. Wenn der Verkäufer einen behebbaren Mangel arglistig verschweigt, ist der Käufer im Regelfall zur sofortigen Minderung des Kaufpreises berechtigt (§ 323 Abs. 2 Nr.3, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Verkäufer habe nämlich die erforderliche Vertrauensgrundlage so beschädigt, dass der Käufer eine Mängelbeseitigung nicht mehr dulden müsse. Entschließe sich der Verkäufer, einem ihm bekannten Mangel nicht zu beseitigen und die Sache, hier das Pferd, in einem vertragswidrigen Zustand zu veräußern, so bestehe auch keine Veranlassung, ihm noch eine zweite Chance zu gewähren, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat. Diese Nacherfüllungschance soll es nur dann geben, wenn der Verkäufer bei Übergabe den Mangel nicht gekannt habe. Dann müsse ihm Gelegenheit gegeben werden, eine Mängelbeseitigung vorzunehmen. Etwas anderes könne nach dem Urteil auch dann nicht geltend, wenn der Mangel durch einen Dritten zu beseitigen sei. Auch hier fehle auf Seiten des Käufers in der Regel die für die Mängelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage, so dass in diesem Sonderfall der arglistigen Täuschung sofort die sonstigen Rechte, wie die Minderung des Kaufpreises ohne Fristsetzung zur Schadensbeseitigung geltend gemacht werden könnten. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung zur Prüfung an die Instanzgerichte zurückverwiesen, ob der Beklagte arglistig getäuscht habe, wie dies die Klägerin behauptet.

Fazit somit: Ob beim Pferdekauf oder beim Kauf eines Pkws hängt die Frage der Durchsetzung von Minderungsansprüchen davon ab, ob eine arglistige Täuschung zu beweisen ist. In diesem Falle braucht dem Verkäufer keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt werden.

BGH, Urteil vom 9. Januar 2008; VIII ZR 210/06

 

Aufklärungspflichten des Verkäufers

Im Rahmen der vielfältigen Streitigkeiten um fehlgeschlagene Kapitalanlagen hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander zu setzen, ob ein Verkäufer einer Eigentumswohnung, der den Beitritt zu einem Mietpool empfiehlt, den Käufer auf die generelle Möglichkeit einer defizitären Entwicklung des Mietpools aufklären muss.

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage verneint. Der Beklagte kaufte Altwohnbestände auf, nimmt an ihnen Renovierungsmaßnahmen vor und veräußert sie nach Aufteilung in Wohnungseigentum weiter. Der Kläger kaufte im Januar 2000 eine solche Wohnung und trat auf Empfehlung des Verkäufers einem Mietpool bei, der nachfolgend eine erhebliche defizitäre Entwicklung nahm. Nunmehr nimmt der Käufer den Verkäufer auf Schadensersatz wegen Beratungsfehlern in Anspruch. Während der klagende Käufer in den Vorinstanzen Recht bekam, zieht der Bundesgerichtshof eine Grenze der Aufklärungspflicht dort, wo allgemeine zukünftige Entwicklungen prognostiziert werden sollen. Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung klar, dass der Verkäufer im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer wahrheitsgemäße Angaben machen müsse. Eine gesonderte Pflicht dazu, eine möglicherweise negative Entwicklung des Mietpools warnend darzustellen, gebe es jedoch nicht. Aus dem Wesen des Mietpools ergebe sich aber nicht nur der Vorteil, bei einem Leerstand der eigenen Wohnung keinen vollständigen Mietausfall zu erleiden, sondern auch der Nachteil, das - anteilige - Risiko tragen zu müssen, dass andere Wohnungen nicht vermietet seien. Bezugnehmend auf ein Urteil vom 13. Oktober 2006 führt der Bundesgerichtshof aus, dass der Verkäufer ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass das Leerstehen anderer Wohnungen zu einer Verringerung auf seinen Mietertrages führen kann. Entsprechendes gelte für andere Kosten, die ein Wohnungseigentümer sonst selbst zu tragen habe, die durch den Beitritt zu einem Mietpool auf alle Poolmitglieder umgelegt werden, insbesondere also die Kosten für die Instandsetzung des Sondereigentums. Der Bundesgerichtshof zieht die Grenze jedoch dort, wo der Verkäufer nicht weitergehend auf die Möglichkeit hinweisen müsse, dass der Mietpool infolge einer bei Vertragsschluss nicht absehbaren Entwicklung des Mietmarktes oder der Wohnanlage keine Erträge ausschütten könne. Das Risiko einer solchen Entwicklung trage der Käufer. Eine weitergehende Einstandspflicht im Sinne einer Garantie, dass sich der Mietertrag bzw. das Mietpoolergebnis so entwickle wie erwartet, übernehme der Verkäufer in aller Regel nicht. Dementsprechend kann ein Beratungsfehler des Beklagten nicht angenommen werden. Der Bundesgerichtshof hat zur Prüfung weiterer Anspruchsgrundlagen das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Fazit: Nicht jede ungünstige Entwicklung kann dem Immobilienverkäufer angelastet werden, solange er wahrheitsgemäß aufklärt, will der Bundesgerichtshof eine darüber hinausgehende Haftung für negative Ergebnisse nicht zulassen.

BGH, Urteil vom 18. Juli 2008, V ZR 71/07

 

Keine Haftung für unberechtigte Nutzung einer WLAN- Verbindung

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte jetzt den Fall zu prüfen, in wie weit der Inhaber eines Internetanschlusses haftet, wenn seine WLAN-Verbindung durch Dritte unberechtigt benutzt wird. Geklagt hatte eine Firma als Inhaberin der Verwertungsrechte für Tonträger. Sie hatte festgestellt, dass ein Nutzer unter der IP-Adresse des Beklagten auf einer Internettauschbörse Tonträger zum Download anbot. Mit der Klage verfolgt sie gegen den Beklagten ein Unterlassungsbegehren und möchte Schadensersatz erhalten.

Die Vertreter der Klägerin argumentierten, der Beklagte eröffne als Inhaber eines Internetanschlusses eine Gefahrenquelle und müsse daher sicherstellen, dass der Anschluss nicht durch Dritte genutzt werden könnte. Dies könne beispielsweise durch die Sicherung des Routers mit einem individuellen Passwort, durch den Verzicht der Aufstellung des Routers am Fenster oder Außenwänden oder durch eine Verschlüsselungsmethode geschehen. Der Beklagte hatte demgegenüber ausgeführt, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls urlaubsabwesend war und kein Dritter Zugang zu seinem Computer gehabt habe. Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, dass der Beklagte nicht als Störer hafte. Zwar teilt es die Ansicht eines Teils der Rechtssprechung, dass eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers für die Nutzung durch Familienangehörige bestehe. Eine solche uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers gehe jedoch im entschiedenen Fall deutlich zu weit, weil er dann auch für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritte, die sich zu Unrecht in sein Funknetz einwählen, einstehen müsse. Eine Störerhaftung komme nur dann in Betracht, wenn der Anschlussinhaber Prüfungspflichten verletzt habe. Wenn er jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter habe, müsse er auch keine Prüfungspflichten erfüllen. Nur dann, wenn ein WLAN-Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter habe, müsse auch der WLAN-Betreiber im privaten Bereich Vorsorge gegen die abstrakte Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses treffen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.

Fazit: Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt ist zu begrüßen. Zwar ist es sicherlich jedem WLAN-Anschlussinhaber zu empfehlen, durch eine Passwortvergabe Vorsorge gegen Drittnutzung zu treffen. Da der Anschlussinhaber wegen der Verbreitung über Funk im Regelfall nur innerhalb seiner Wohnung sicherstellen kann, dass eine rechtswidrige Nutzung seines Anschlusses nicht stattfindet, führt die Begründung des Oberlandesgerichts Frankfurt zum richtigen Ergebnis, dass für einen missbräuchlichen Angriff von  außerhalb der eigenen Räumlichkeiten eine Haftung des Anschlussinhabers nicht begründet werden soll.

OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008; 11 U 52/07

 

Wenn einer eine Reise macht ... dann kann er auch klagen

Einen besonderen Fall der Reisepreisminderung wollte ein Ehepaar durchsetzen. Auf der Heimreise nach einem Pauschalurlaub kam es auf dem Flug zu einem Beinaheabsturz  ihres Fliegers. Beim Rückflug nach Köln/Bonn am 8. Oktober 2005 sei der Airbus einer türkischen Fluggesellschaft derart ins Trudeln geraten, dass Plastikverkleidungen abgerissen seien. Fast hätte sich eine Tür des Flugzeugs geöffnet, das Personal habe sie nur mit Mühe wieder verriegeln können. Die Maschine habe außerplanmäßig in Istanbul notlanden müssen.. Die Kläger machten geltend, die ausgestandene Todesangst müsse zu einer Minderung des Gesamtreisepreises auf Null führen, da alle Erholung nach diesem Schrecken dahin war. Der Reiseveranstalter anerkannte den Flug als mangelhaft und erstattete einen Teil des Flugpreises zurück. Die Vorinstanzen gaben dem Reiseveranstalter Recht.

Der BGH beurteilte den Sachverhalt anders. Ein gravierendes Ereignis wie ein Beinaheabsturz könne in der Tat den gesamten Erholungszweck der Reise zu Nichte machen. Da die Vorinstanzen hier die näheren Umstände nicht aufgeklärt hätten, wurde der Rechtsstreit dorthin zurück verwiesen.

BGH Urteil vom 15. Juli 2008; X ZR 93/07

 

Mängelgewährleistungsansprüche und Nacherfüllungsansprüche

Eine Änderung der Streitwertgrenzen für die Berufung führt vermehrt dazu, dass der Bundesgerichtshof Fälle zu entscheiden hat, die für die tägliche Praxis wegen der grundsätzlichen Bedeutung wichtig und lesenswert sind, auch wenn es nur um geringe Streitwerte geht. So jetzt bei einem Fall aus dem Kaufrecht.

Der Kläger hatte bei einem Händler Parkett erworben, dass der Händler originalverpackt vom Hersteller erhalten und so auch weiter verkauft hatte. Dieses war mangelhaft. Der Mangel beruhte auf der mangelnden Verklebung des Parketts durch den Hersteller. Leider bemerkte der Kläger dies erst, als das Parkett bereits in seiner Wohnung verlegt war. Der Kläger wollte nunmehr vom Händler die Kosten die Entfernung des mangelhaften Parketts, die Kosten der Neuverlegung und den Kaufpreis erstattet haben, da er Ersatz jetzt anderwärts beschaffen wollte. Der Händler zahlte den Kaufpreis zurück, weigerte sich jedoch, die Kosten für die Verlegung neuer Parkettstäbe in Höhe von ca. € 1.250.-- zu bezahlen.

Der BGH verweigert dem Kläger diese Ansprüche und verweist auf § 280 BGB. Die Ansprüche auf Nacherfüllung nach § 439 BGB bestehen nur, wenn der Händler eine zu vertretende Pflichtverletzung begangen hat. Hier hatte aber die Vorinstanz festgestellt, dass sich der Händler dadurch entlasten konnte, dass er die originalverpackten Ware nicht habe prüfen können und müssen. Der Fehler falle in den Verantwortungsbereich des Herstellers. Der Kläger hat damit gegen den Händler keinen Anspruch nach § 439 BGB auf Ersatz der Neuverlegungskosten.

Praxistipp: Bei einem Schadensfall ist kritisch zu prüfen, gegen wen Ansprüche geltend zu machen sind. Den falschen Schädiger in Anspruch zu nehmen kann bei Prozesskosten in drei Instanzen ausgesprochen teuer werden.

BGH Urteil vom 15. Juli 2008, VIII ZR 211/07

 

Grenzen gewerblicher Nachfrage per Telefax und E-Mail

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen die Grenzen für die gewerbliche Kontaktaufnahme mittels Telefaxanschreiben und E-Mail neu gezogen.

Im ersten Fall hatte ein Fahrzeughändler per Telefax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen, neu oder gebraucht, bekundet.

Im zweiten Fall fragte der Anbieter eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei einem kleineren Fußballverein an, ob er auf der Webseite des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfte.

Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob die Maßnahmen zulässig sind, ist § 7 Abs. 2 UWG. Danach ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen festgestellt, dass Werbung vorliege, so dass zu klären war, ob die Adressaten sich damit einverstanden erklärt hatten, dass entsprechende Angebote zugehen.

Im Toyota-Fall führt der Bundesgerichtshof aus, dass der Autohändler mit der Veröffentlichung der Nummer des Telefaxanschlusses in Werbeanzeigen und in allgemein zugänglichen Verzeichnissen sein Einverständnis erkläre, dass Kunden, auch potentielle Kunden, den Anschluss bestimmungsgemäß für Kaufanfragen nutzen, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens beziehen. Dieses Einverständnis beziehe sich auch auf Anfragen gewerblicher Nachfrager. Gleiches müsse für die Veröffentlichung der E-Mail-Adresse gelten. Die Anfrage des Fahrzeughändlers ist deshalb als nicht wettbewerbswidrig eingestuft worden.

Anders sieht der Bundesgerichtshof die Anfrage hinsichtlich des Werbebanners für ein Online-Fußballspiel als belästigende Werbemaßnahme, die zu untersagen sei. Er führt aus, dass das Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage nicht zum typischen Vereinszwecks eines Fußballvereins gehöre, auch sei die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse nicht für derartige Anfragen bestimmt. Der Anbieter des Online-Fußballspiels muss deshalb derartige Werbemaßnahmen unterlassen.

Urteile des BGH vom 17. Juli 2008; 1 ZR 75/06 und 1 ZR 197/05 (Royal Cars)

 

Abmahnung nach Ebay-Verkauf

Ein Kläger bot bei Ebay ein Programm an, mit dem technische Schutzmaßnahmen, die das Kopieren von Audio-CDs verhindern, umgangen werden konnte. Die Beklagten sind Tonträgerhersteller, sie ließen den Kläger durch einen Rechtsanwalt abmahnen und forderten neben der Unterlassungserklärung zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von € 1.113,50 auf. Der Kläger gab zwar die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu bezahlen. Der Kläger beantragte festzustellen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht bestehe.

Das Amtsgericht hatte die Klage zugesprochen, das Berufungsgericht wies sie ab. Der Bundesgerichtshof hat jetzt festgestellt, dass der Kläger zur Bezahlung der Abmahnkosten verpflichtet ist. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass das verfassungsrechtlich unbedenkliche Verbot für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes auch für private und einmalige Verkaufsangebote Geltung erlangt. Wer dieses gesetzliche Verbot umgehe, müsse neben der Unterlassungserklärung auch die Kosten der Abmahnung bezahlen. Der Bundesgerichtshof hat insofern klar festgelegt, dass Gesetze nicht nur im gewerblichen, sondern auch im privaten Bereich und beim einmaligen Verstoß nachhaltige Konsequenzen haben können.

BGH Urteil vom 17. Juli 2008; 1 ZR 219/05

 

Missbrauch einer EC-Karte und Anscheinsbeweis

Das OLG Karlsruhe hatte sich mit der oft vorkommenden Frage zu beschäftigen, wer die Beweislast dafür trägt, wenn eine EC-Karte missbräuchlich verwendet wird.

Der Kläger hielt sich in Thailand auf und behauptete, verschiedene Verfügungen mit der EC-Karte seien nicht von ihm selbst vorgenommen worden, seine Karte müsse bei einer Abhebung widerrechtlich kopiert und seine PIN ausgespäht worden sein. Allerdings behauptete der Kläger, erstmals nach den streitigen Abhebungen die EC-Karte in Thailand benutzt zu haben.

Das OLG gab der Bank Recht und verweigerte dem Kläger den Erstattungsanspruch gegen die Bank wegen der Kontoabhebungen in Thailand. Es sei außer jeder Lebenserfahrung, dass die Karte in Deutschland kopiert worden sei und dann zufällig in Thailand missbräuchlich eine Dublette verwendet werde, wenn sich der Kläger gleichzeitig in Thailand aufhalte. Das OLG geht vielmehr davon aus, dass entweder der Kläger selbst die Abhebungen vorgenommen habe oder ein Dritter die Karte im Hotel entwendet, gleichzeitig dann aber auch die nicht sorgfältig verwahrte PIN in die Hände bekommen habe. In beiden Fällen seien Ersatzansprüche des Klägers ausgeschlossen. Der Kläger habe den Anscheinsbeweis des eigenen Missbrauchs oder der fehlenden eigenen Sorgfalt nicht entkräften können und könne deshalb die Bank nicht in Anspruch nehmen.

Kritik: Die Entscheidung überzeugt; angesichts vieler Skimmingfälle (Ausspähen der Karten und der PIN im Geldautomaten der Bank) wird man jedoch vergleichbare Fälle ohne solche Besonderheiten sicher öfters zugunsten des Bankkunden entscheiden müssen. Geschädigte Bankkunden sollten sich beraten lassen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Mai 2008, 17 U 170/07

 

Gewährleistung trotz Schwarzarbeit

Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Senat des BGH hat zwei wichtige Fälle gegen einen Ingenieur sowie einen Bauunternehmer entschieden. Diese hatten jeweils Fehler bei der Ausführung ihrer Arbeiten gemacht und dem Bauherrn Schaden zugefügt. Dem Schadensersatzanspruch hatten sie entgegengehalten, dass die Arbeiten verabredungsgemäß ohne Rechnungsstellung erfolgt seien und aus dem Schwarzgeschäft Gewährleistungsansprüche nicht hergeleitet werden könnten, weil ein solches, gegen ein gesetzliches Verbot verstoßendes Rechtsgeschäft nichtig sei.

Die Vorinstanzen waren dieser Argumentation gefolgt. Der Bundesgerichtshof ändert diese bisherige Rechtsprechung und argumentiert, beide Parteien hätten die Vorteile der Steuerhinterziehung für sich in Anspruch genommen. Berufen sich Ingenieur und Bauunternehmer auf diese Nichtigkeit des Werkvertrages, so handeln sie nach Ansicht des BGH treuwidrig. Die „ohne-Rechnung-Abrede“ schließt also Gewährleistungsansprüche nicht aus.

BGH, Urteil vom 24. April 2008, VII ZR 140/07 und VII ZR 42/07

 

Lastschriftklausel in Sportstudioverträgen

Vielfach unbekannt ist der Unterschied zwischen der Teilnahme am Bankeinzug und dem Abbuchungsauftragsverfahren. Beim Bankeinzug gestattet der Kunde einem Unternehmen, fällige Beträge vom Konto des Kunden einzuziehen, der Kunde kann der Belastung seines Kontos durch einen Widerruf entgegentreten. Beim Abbuchungsauftragsverfahren erteilt der Kunde seiner Bank im Voraus den Auftrag, Lastschriften bestimmter Vertragspartner einzulösen. Ein Widerrufsrecht besteht hier nicht.

Der BGH hatte jetzt über eine Klausel eines Sportstudiovertrages zu entscheiden, die vermeintlich beide Einzugsarten vermischte, indem dort formuliert war: „Das Mitglied erteilt die Erlaubnis .... den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen“. Ein Verbraucherverband beanstandete dies, letztlich jedoch erfolglos.

Der BGH zieht die verbraucherfeindlichste Auslegung der Klausel heran, um deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies geschieht zur Prüfung, ob die vom Sportstudio verwendete Klausel gegenüber dem Kunden eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB enthält. Der BGH verneint dies unter Hinweis darauf, dass die Verwendung des vertrauten Wortes „Bankeinzug“ allein auf das Lastschriftverfahren hindeute und die Vertragserklärung allein gegenüber dem Sportstudio, nicht auch gegenüber der Bank abgegeben werde. Die Klage des Verbraucherverbandes wurde zurückgewiesen.

Die Entscheidung zeigt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen vom Kunden kritisch geprüft werden sollten, auch wenn es im konkreten Fall seitens des BGH keine Beanstandungen gab.

BGH, Urteil vom 29. Mai 2008, III ZR 330/07

 

Banküberweisung

Der EuGH hat jetzt nochmals ausdrücklich klargestellt, dass es bei einer Banküberweisung auf den Eingang beim Gläubiger für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ankommt. Verzögerungen hat danach der Schuldner zu vertreten, auch wenn er selbst keine Verantwortung für eine Verzögerung trägt. Der Schuldner muss also eine Überweisung so rechtzeitig  veranlassen, dass sie am Tage der Fälligkeit beim Gläubiger ist, andernfalls kann der Gläubiger gegebenenfalls Verzugszinsen geltend machen. Art. 3 Abs.1c der Richtlinie 2000/35 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr sieht vor, dass der Gläubiger berechtigt ist, gegenüber dem Schuldner Zinsen insoweit geltend zu machen, als er „den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, dass der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist“. Also nur für den Ausnahmefall einer von der Bank schuldhaft verzögerten Zahlung kann sich der Schuldner von einer Haftung freisagen.

EuGH, Urteil vom 03. April 2008, C-306/06

 

Zur Verwendung fremder Fotos

Mit wenigen Klicks hat man heute ein fremdes Foto kopiert, aber was ist erlaubt?

Speziell zur Frage des Fotografierens in (Quilt-)Ausstellungen und zur Veröffentlichung von Fotos im Internet habe ich auf der Seite http://www.quiltsundmehr.de  einen Fachartikel veröffentlicht.

 

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