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Wichtige Urteile, auf das Wesentliche beschränkt und ständig erweitert.

Die Originalurteile finden Sie durch den Aufruf der Gerichtswebseite und die Eingabe von Aktenzeichen und Datum.

Die Urteilssammlung stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine solide und ausführliche Beratung nicht ersetzen, bei Rückfragen berate ich Sie gern.

 

Verwaltungsrecht

Studiengebühren stellen keine abzugsfähigen, außergewöhnlichen Belastungen dar

Fahrtenbuchauflage

Ausländerrechtlicher Aufenthaltsgrund nach Scheitern der Ehe

Amtshaftungsanspruch gegen einen Polizeieinsatz

Zweitwohnungssteuer für Studenten

Gebührenpflicht beim Kirchenaustritt

Student muss keine Zweitwohnungssteuer bezahlen

 

Studiengebühren stellen keine abzugsfähigen, außergewöhnlichen Belastungen dar

Der Bundesfinanzhof hat zur Frage Stellung genommen, ob Eltern Studiengebühren für die Hochschulausbildung ihrer Kinder als außergewöhnliche Belastungen abziehen können. Die Kläger hatten eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben und darin die Studiengebühren für eine private Hochschule in Höhe von ca. € 7.000.-- steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Das Finanzamt gewährte nur den Sonderbedarfsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 Satz 1 EStG in Höhe von € 924.--. Der Bundesfinanzhof führte aus, dass die Studiengebühren nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG zu berücksichtigen seien. Der Bundesfinanzhof stellt dazu fest, dass die Studiengebühren, anders als im Krankheitsfall, der möglicherweise zu erhöhten krankheitsbedingten Ausbildungsmehrbedarf führt, nicht nach § 33 EStG in Abzug zu bringen sei. Habe der Steuerpflichtige ausbildungsbedingte Mehraufwendungen, die keine Krankheitskosten sind, wird er in erster Linie durch den Kinderfreibetrag, bzw. das Kindergeld sowie seit dem Veranlagungszeitraum 2002 den Sonderbedarfsfreibetrag steuerlich entlastet. Hierin liege auch kein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gegen die Verfassung vor. Eine weitergehende steuerliche Berücksichtigung des allgemeinen Ausbildungsbedarfes außerhalb des Familienleistungsausgleichs sei nicht erforderlich. § 33 a Abs. 2 EStG sei vielmehr als zusätzliche Ausbildungskomponente im Familienleistungsausgleich zu beurteilen, die verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge.

BfH, Urteil vom 17. Februar 2010, VI 6 R 63/08

 

Fahrtenbuchauflage

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte sich mit der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage zu befassen. Mit dem Pkw der Antragstellerin war die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträchtlich überschritten worden. Das Geschwindigkeitsmessfoto zeigte einen Mann als Fahrer. Die Bußgeldstelle hörte die Antragstellerin ausschließlich als Betroffene an. Diese machte keine Angaben zum Fahrer, der daraufhin auch nicht ermittelt werden konnte.

Das zuständige Landratsamt verpflichtete sie, für die Dauer von 6 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen.

Hiergegen richtete sich ihr Antrag, der jetzt in der Beschwerdeinstanz als vorläufiger Rechtsschutz erfolgreich war.

Der VGH war der Ansicht, dass die Fahrtenauflage rechtswidrig sei. Die Verwaltungsbehörde könne nämlich gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches nur anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach dem Verkehrsverstoß nicht möglich gewesen sei. Dies setze aber voraus, dass die Verfolgungsbehörde sämtlichen nötigen und möglichen, auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen habe und diese erfolglos geblieben seien.

Der VGH weist darauf hin, dass hier angesichts des Fotos es notwendig gewesen sei, die Betroffene als Zeugin zu hören. Als solche sei sie grundsätzlich verpflichtet, zur Sache auszusagen, wenn kein Zeugnisverweigerungsrecht bestehe. Aus ihrer Verweigerung von Angaben in der förmlichen Anhörung als Betroffene könne jedoch nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht ohne weiteres geschlossen werden.

Da die Behörde nicht alle Mittel ausgeschöpft hat, den Fahrer zum Vorfallszeitpunkt zu ermitteln, bestand die Fahrtenbuchauflage zu Unrecht.

VGH Mannheim, Beschluss vom 04.08.2009, 10 S 1499/09

 

Ausländerrechtlicher Aufenthaltsgrund nach Scheitern der Ehe

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte eine häufige Frage nach Scheitern einer Ehe, an der eine Ausländerin beteiligt war, zu entscheiden.

Grundsätzlich haben Ausländer nach Scheitern einer Ehe Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wenn entweder die eheliche Lebensgemeinschaft 2 Jahre lang bestanden hat oder bei kürzerer Dauer es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dass keine sofortige Abschiebung erfolgt.

Im entschiedenen Fall hatte die Ehe der Eheleute weniger als 1 Jahr betragen. Die Ehefrau war ausgezogen, weil ihr Ehemann von ihr verlangt hatte, ein Kopftuch zu tragen. Wenige Monate nach der Heirat hatte der Ehemann nach muslimischem Ritus eine weitere Ehe geschlossen und eine 2. Ehefrau bei seinen Eltern aufnehmen lassen.

Das Landratsamt Enzkreis und das Regierungspräsidium Karlsruhe hatten den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit einer fehlenden besonderen Härte begründet. Dem ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht gefolgt.

Der Ehemann habe durch seinen physischen und psychischen Zwang auf die Ehefrau eingewirkt, damit diese seine Vorstellungen von einer muslimischen Ehe teile. Im Hinblick auf die weitere Eheschließung sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, weiter mit dem Ehemann in einer ehelichen Gemeinschaft zu leben, weil Bigamie nicht nur ein ehewidriges Verhalten, sondern einen derartigen Verstoß gegen die Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland darstelle, dass es der ausländischen Ehefrau nicht zuzumuten gewesen sei, länger an der ehelichen Lebensgemeinschaft festhalten zu können.

Dies begründe gleichzeitig ihre schutzwürdigen Belange, weil sie andernfalls nur deshalb an der Ehe festhalten müsse, um nicht ausgewiesen zu werden.

VG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2009, 9 K 4270/07

 

Amtshaftungsanspruch gegen einen Polizeieinsatz

Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit den Schadensersatzansprüchen eines Klägers zu befassen, der aufgrund von Anzeigen seiner Nachbarn in den Verdacht geraten war, in Besitz von Handgranaten und scharfen Waffen zu sein. Die Polizei entschied sich dazu, dem Verdacht auf den Grund zu gehen, zog Kräfte eines Sondereinsatzkommandos SEK bei. Dieses entschied sich dafür, auf offener Straße einen Zugriff auf den Kläger vorzunehmen. Dazu wurde der Lieferwagen des Klägers gestoppt, auf Fahrer- und Beifahrerseite die Scheiben eingeschlagen und der Kläger aus dem Auto herausgezogen, wobei sich dieser zahlreiche Prellungen und Schürfwunden zuzog. Bei der anschließenden Durchsuchung des Hauses des klagenden Handwerkers wurden keine Waffen gefunden. Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Sowohl das Landgericht wie das Oberlandesgericht Köln haben die Ansprüche des Klägers  für berechtigt erachtet und einen Schmerzensgeldanspruch von 30.000 zugesprochen. Tragende Überlegung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln war, dass die Polizei bei Planung und Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwenden müsse. Sie sei gehalten, das mildeste Einsatzmittel zu wählen. Als solches mildes Eingriffmittel hätte sich aufgedrängt, zunächst in Abwesenheit des Klägers dessen Wohnung zu durchsuchen. Der Zugriff auf das Auto mit der Notwendigkeit, Scheiben einzuschlagen, um schnellen Zugriff auf den Kläger zu erhalten, sei demgegenüber im Hinblick auf das hohe Verletzungsrisiko des Klägers nicht das mildeste Mittel gewesen. Lediglich dann, wenn der Verdacht bestanden hätte, dass der Kläger Waffen und Handgranaten auch in seinem Fahrzeug mit sich führte, hätte die Entscheidung möglicherweise anders lauten müssen.

Fazit: Der Entscheidung ist beizupflichten. Grundsätzlich haben sich staatliche Eingriffe im Rahmen der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit zu halten. Gerade bei nur vagen Hinweisen auf Straftaten muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oberstes Prinzip bleiben.

OLG Köln, Entscheidung vom 30. Oktober 2008, 7 U 53/08

  

Zweitwohnungssteuer für Studenten

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 17. September 2008 in vier Revisionsverfahren Stellung zur Frage genommen, ob es bundesrechtlich erlaubt sei, Studierenden, die mit Hauptwohnung bei den Eltern gemeldet sind, am Studienort eine Zweitwohnungssteuer aufzuerlegen. Es kommt zum Ergebnis, dass bundesrechtliche Gründe der Erhebung  von Zweitwohnungssteuer für Studierende nicht entgegenstehen. Es hob damit anders lautende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorfs und des OVG Mecklenburg-Vorpommern auf. Es zieht folgende grundsätzliche Erwägungen heran: Das Innehaben einer – weiteren – Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung sei ein besonderer, typischerweise über das allgemeine Wohnbedürfnis hinausgehender Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. Es sei unerheblich, zu welchem Zweck eine solche Wohnung genutzt werde und wer sie finanziere. Im Rahmen der im Steuerrecht zulässigen Typisierung komme es nicht darauf an, ob im Einzelfall eine Leistungsfähigkeit gegeben sei. Die Gerichte dürften an die mietrechtlichen Verhältnisse anknüpfen. Sei der Steuerpflichtige mit einer Hauptwohnung und einer Nebenwohnung gemeldet, indiziere dies, dass er mit der Hauptwohnung seine allgemeinen Wohnbedürfnisse befriedige. Das Bundesverwaltungsgericht führt weiter aus, dass die Länder und Gemeinden bundesrechtlich nicht gehindert seien, die Anforderungen an die Erstwohnung strenger auszugestalten, indem sie die Steuerpflicht für die Zweitwohnung an eine tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Erstwohnung knüpften und sowohl an die Erst- wie an die Zweitwohnung gleiche Anforderungen stellten.

Fazit: Im Ergebnis wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dazu führen, dass die Bundesländer und die Gemeinden Studenten im Regelfall dazu veranlassen werden, ihren Erstwohnsitz an den Studienort zu verlegen.

BVerwG 9 C 13.07, 9 C 14.07, 9 C 15.07, 9 C 17.07, Urteile vom 17. September 2008

 

Gebührenpflicht beim Kirchenaustritt

In Nordrhein-Westfalen erfolgt der Kirchenaustritt mit Wirkung für den staatlichen Bereich beim Amtsgericht. Hierfür ist eine Kirchenaustrittsgebühr von 30,00 € zu entrichten.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Erhebung dieser Gebühr mit der Verfassungsbeschwerde und der Behauptung, die angegriffenen Regelungen verstießen gegen Artikel 4 des Grundgesetzes, der die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit garantiere. Dem tritt das Bundesverfassungsgericht entgegen. Es führt aus, dass die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 30,00 € verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei, da das geordnete Verfahren dem legitimen Zweck diene, eine geordnete Verwaltung der Kirchensteuer sicher zu stellen. Dies setze voraus, dass die Austrittserklärung und der Austrittszeitpunkt mit Wirkung für den staatlichen Bereich zuverlässig erfasst würden. Eine formlose Austrittserklärung könne diesem staatlichen Zweck nicht in gleicher Weise gerecht werden.  Die Pflicht zur Absolvierung eines gebührenpflichtigen Austrittsverfahrens sei dem Betroffenen auch zumutbar. Die mit der Durchführung des Verfahrens selbst einhergehende Belastung des Betroffenen, insbesondere der Zeitaufwand und das sich Erklären in Glaubensangelegenheiten gegenüber einer staatlichen Stelle muss der Bürger auf sich nehmen. Die der Kostendeckung dienende Gebühr in Höhe von 30,00 € sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie sei dem Austrittswilligen zumutbar.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02. Juli 2008, 1 BvR 3006/07

 

Student muss keine Zweitwohnungssteuer bezahlen

An allen Studienorten versuchen die Städte und Gemeinden die Studenten dazu zu bewegen, sich dort anzumelden, um die Einwohnerzahlen zu steigern. Meldet sich der Student nicht am Studienort an, wird von den Verwaltungsbehörden versucht, eine Zweitwohnungssteuer gegen die Studierenden festzusetzen, die oft mehrere Hundert Euro im Jahr beträgt. Es liegen unterschiedliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte vor.

Jetzt hat das OVG Rheinland-Pfalz zugunsten eines Studenten entschieden und dies damit begründet, dass das in der Wohnung der Eltern noch unterhaltene Jugendzimmer keine Erstwohnung darstelle, weil der Student in der Regel keine tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über diese Wohnung habe. Er sei nicht Inhaber einer Erstwohnung, deshalb kann die Wohnung am Studienort auch keine Zweitwohnung sein. Das Oberverwaltungsgericht hat gegen sein Urteil die Revision zum Bundesverwaltungs­gericht zugelassen. Wir werden also zu gegebener Zeit eine höchstrichterliche Entscheidung der Streitfrage erhalten. Bis dahin ist allen Studenten zu empfehlen, Entscheidungen der Verwaltungsbehörde zur Zweitwohnungssteuer nicht bestandskräftig werden zu lassen. Siehe aber auch das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 17. September 2008

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. 4. 2008, 6 A 11354/07.OVG

 

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