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Wichtige Urteile, auf das Wesentliche beschränkt und ständig erweitert.

Die Originalurteile finden Sie durch den Aufruf der Gerichtswebseite und die Eingabe von Aktenzeichen und Datum.

Die Urteilssammlung stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine solide und ausführliche Beratung nicht ersetzen, bei Rückfragen berate ich Sie gern.

 

Strafrecht

„Dummschwätzer“ nicht zwingend eine Beleidigung

Untersuchungen im Intimbereich von Untersuchungshäftlingen nur bei konkreten Verdachtsmomenten verfassungsgemäß

Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Gefangener

Tödliches Autorennen

Das Taschenmesser in der Hosentasche

Keine Erzwingungshaft gegen ehemalige RAF-Mitglieder

In dubio pro reo gilt erst, wenn  eine eindeutige Klärung nicht möglich ist

 

„Dummschwätzer“ nicht zwingend eine Beleidigung

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Bezeichnung „Dummschwätzer“ eine Beleidigung darstellt oder im Rahmen der Meinungsfreiheit in der politischen Auseinandersetzung straflos verwendet werden kann. Der Beschwerdeführer ist Stadtratsmitglied. Er erwähnte während einer Rede zur kommunalen Integrationspolitik, welche Schule er besucht habe. Ein anderes Stadtratsmitglied rief in den Redebeitrag dazwischen, er frage sich, ob der Redner überhaupt eine Schule besucht habe. In Erwiderung hierauf nannte der Beschwerdeführer seinen Kollegen einen Dummschwätzer. Im eingeleiteten Strafverfahren wegen Beleidigung verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu € 60. Seine Revision blieb erfolglos.

Erfolg hatte dagegen seine Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG sah in der strafrechtlichen Verurteilung eine Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG. Das BVerfG führte dazu aus, dass das AG den Anlass und Zusammenhang der Äußerung hätte berücksichtigen müssen. Insbesondere hätte abgewogen werden müssen, ob eine sog. Schmähkritik im Vordergrund der Äußerung stand oder ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt war. Nur dann, wenn eine solche Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache diene, habe sie als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen. Zwar sei die Bezeichnung als „Dummschwätzer“ ein ehrverletzendes Werturteil; anders als bei der Verwendung von Schimpfwörtern etwa aus der Fäkalsprache, stehe jedoch hier die persönlich diffamierende Schmähung nicht im Vordergrund. Vielmehr knüpfe der Begriff seiner Bedeutung nach an ein Verhalten des Betroffenen, nämlich dessen verbale Äußerungen, an. Das BVerfG hat dem AG aufgegeben, eine Abwägung unter den oben genannten Gesichtspunkten vorzunehmen und deshalb die Verurteilung des Beschwerdeführers aufgehoben.

BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2008, 1 BvR 1318/07

 

Untersuchungen im Intimbereich von Untersuchungshäftlingen nur bei konkreten Verdachtsmomenten verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Verfassungsbeschwerde eines Steuerberaters zu beschäftigen. Dieser wurde morgens gegen 7 Uhr, als er gerade seine Kinder zur Schule brachte, wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und Untreue zum Nachteil eines Versorgungswerks für Rechtsanwälte festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht. Er musste sich bei der Aufnahme in die Untersuchungshaft entkleiden und wurde durch einen Justizvollzugsbeamten im Intimbereich untersucht (Anusinspektion). Sein Widerspruch und Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Maßnahme blieben erfolglos. Das Hanseatische Oberlandesgericht erachtete die Maßnahme als rechtsmäßig. Die Untersuchung sei zur Wahrung der Ordnung der Justizvollzugsanstalt erforderlich, um zu verhindern, dass Betäubungsmittel, Geld und andere verbotene Gegenstände am oder im Körper versteckt eingeschmuggelt würden.

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Es führt aus, dass grundsätzlich die Überlegungen des OLG zutreffend seien, wonach das Einbringen von Drogen und anderen verbotenen Gegenständen in Haftanstalten eine schwerwiegende Gefahr für die Ordnung in der jeweiligen Haftanstalt darstelle. Eingriffe, die den Intimbereich und das Schamgefühl der Inhaftierten berührten, ließen sich im Haftvollzug nicht prinzipiell vermeiden. Der Gefangene habe aber insofern Anspruch auf besondere Rücksichtsnahme.

Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde dennoch statt, weil das OLG nicht geprüft hatte, ob im konkreten Fall hätte geprüft werden müssen, ob der allgemeine Verwaltungsablauf auch im Falle des Steuerberaters gerechtfertigt durchgeführt worden sei. Dies gelte im verschärften Maße für Eingriffe während der Untersuchungshaft, die auf der Grundlage eines bloßen Verdachtes verhängt würden. Das BVerfG führt aus, dass, wenn die fragliche Maßnahme, die bei Antritt der Untersuchungshaft generell und unabhängig von den Umständen des Einzelfalls erfolge, das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers berühre, erwogen werden müsse, ob die Inspektion von Körperhöhlen durch einen Arzt oder durch eine Ärztin vorgenommen werden oder im Einzelfall gänzlich darauf verzichtet werden müsse.

Fazit: Die Entscheidung ist zu begrüßen. Die Aufnahme in die Untersuchungshaft stellt für jeden Betroffenen einen gravierenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar. Wenn, wie hier, im Aufgreifen des Steuerberaters während einer Alltagssituation tatsächlich keine Gefahr des Einschmuggelns von Gegenständen in Körperöffnungen drohe, darf die erniedrigende Prozedur nicht allein mit dem Argument der routinemäßigen Kontrolle begründet werden.

BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2009, 2 BvR 455/08

 

Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einer Grundsatzentscheidung - möglicherweise im Hinblick auf die bevorstehenden Strafverfahren im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen in Liechtenstein - eine Grundsatzentscheidung zur Strafe für Steuerhinterziehungen und Hinterziehung von Beiträgen gefällt.

Der Angeklagte hatte verschiedene Arbeitnehmer schwarz beschäftigt und dafür weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben abgeführt. Er gab auch keine Umsatzsteuererklärungen ab. Zudem unterstützte er die Umsatzsteuerhinterziehung seiner Auftraggeber durch die Beschaffung von Scheinrechnungen, damit diese die an den Angeklagten geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben absetzen und einen Vorsteuerabzug geltend machen konnten. Der dadurch bewirkte Steuerschaden und die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge betrugen jeweils insgesamt fast eine Million €. Das Landgericht Landshut hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und Beitragshinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 11 Monaten ohne Bewährung verurteilt.

Der Bundesgerichtshof nutzte die Revision des Angeklagten, die verworfen wurde, um grundsätzliche Ausführungen zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehungen zu machen. Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrages als Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Der Bundesgerichtshof bezog sich auf die Vorgaben des § 71 Abs. 3 der Abgabenordnung, wonach bei Hinterziehung im großen Ausmaß in der Regel nur eine Freiheitsstrafe im Strafrahmen von sechs Monaten bis 10 Jahre infrage komme.

Ein großes Ausmaß, führt der BGH aus, liege dann vor, wenn der Steuerschaden über 50.000 € liege. Das bedeutet, dass jeweils bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein könne. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe komme eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur beim Vorliegen besonders gewichtiger Minderungsgründe noch in Betracht. Auch sei bei einem Millionenbetrag eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht geeignet, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werde, verhängt werden könne. Die Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung nach § 266 StGB bei Schwarzarbeit richte sich nach der neuen gesetzlichen Vorgabe in §  14 Abs. 2 SGB IV. Danach gilt die Zahlung des Schwarzlohnes nicht mehr wie bisher - für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge - als Bruttoabrede, sondern als die Nettolohnabrede mit der Folge, dass das bezahlte Arbeitsentgeld zu einem Bruttolohn hochzurechnen sei. Dies führe zu der Konsequenz, dass der Hinterziehungsbetrag deutlich höher ausfalle, als bei Annahme einer Bruttolohnabrede.

BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008, 1 STR 416/08

 

Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Gefangener

Die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen, der sich gegen die Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Gefangener  in Bezug auf Telefonate und Einkaufsmöglichkeiten wandte, war erfolgreich. Der beschwerdeführende Strafgefangene brachte vor, dass in der JVA, in der er lebte, in einem gesonderten Hafthaus weibliche Gefangene untergebracht worden seien. Ihnen sei es gestattet, monatlich für 30 € zu telefonieren und für 25 € aus dem Eigengeld Kosmetika einzukaufen.

Sein Antrag, ihm dasselbe zu gestatten, wurde abgelehnt. Die Haftanstalt hatte dies im Wesentlichen damit begründet, das Sicherheitsbedenken deshalb bestünden, weil keine speziell für die Gefangenen eingerichteten Telefonapparate in dem Trakt der Haftanstalt installiert seien, indem die männlichen Gefangenen untergebracht waren. Hinsichtlich des Konflikts bezüglich des Einkaufs liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vor, da aufgrund der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Männern und Frauen es sich nicht um im wesentlichen vergleichbare Sachverhalte handele.

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde des Gefangenen stattgegeben und führt aus, dass die geltend gemachten Unterschiede in der Ausstattung der Hafthäuser mit Telefonapparaten eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertige. Der Haftanstalt müsse es möglich sein, auch für einen männlichen Strafgefangenen eine Telefoniergelegenheit zu schaffen. Männer und Frauen seien in diesem Punkt gleich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung könne nicht gerechtfertigt werden. Gleiches gelte für die Behandlung des Kosmetikeinkaufs. Auch wenn das Interesse an Kosmetikprodukten in der Gruppe der Frauen verbreiteter und häufiger stark ausgeprägt sein mag als in der Gruppe der Männer, handele es sich jedoch nicht um ein von Natur aus nur bei Frauen auftretendes Interesse. Den Angehörigen eines Geschlechts kann die Befriedigung eines Interesses nicht mit der Begründung versagt werden, dass es sich um einen typischerweise beim anderen Geschlecht auftretendes Interesse handle. Art. 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes schütze auch das Recht, unbenachteiligt anders zu sein als andere Mitglieder der Gruppe, denen man nach den in der Bestimmung genannten Merkmalen angehört.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. November 2008, 2 BvR 1870/07

 

Tödliches Autorennen

Zwei Angeklagte hatten sich mit ihren Pkws zwischen Stuttgart und Konstanz ein abgesprochenes "Beschleunigungsrennen" geliefert. Als sie während eines dieser Rennen mit einem seitlichen Abstand von nur 30 cm nebeneinander auf der zweispurigen Straße (B 33) mit einer Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h das Fahrzeug eines unbeteiligten Verkehrsteilnehmers überholten, gelangte einer der Pkws mit den Rädern auf den Grünstreifen neben der Mittelleitplanke. Bei dem Versuch, das Fahrzeug wieder auf die Fahrbahn zurück zu steuern, geriet der Pkw ins Schleudern und überschlug sich. Dabei wurden der Fahrer und der Beifahrer, beide waren nicht angeschnallt, aus dem Fahrzeug geschleudert. Der Beifahrer verstarb. Das Landgericht Konstanz hatte die beiden am Rennen beteiligten Fahrer wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, den Beifahrer in dem nicht verunfallten Pkw Porsche wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Alle Freiheitsstrafen waren zur Bewährung ausgesetzt worden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage hat der Bundesgerichtshof das Urteil bezüglich der beiden Fahrer im Schuldspruch dahingehend verschärft, dass sie auch der fahrlässigen Tötung schuldig seien. Zur erneuten Verhandlung über die Rechtsfolgenaussprüche und die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung wurde das Verfahren an das Landgericht zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof stellt damit klar, dass Teilnehmer an einem tödlich verlaufenden Autorennen fahrlässig den Tod eines der Teilnehmer an diesem Autorennen in Kauf genommen hätten, weshalb die Verurteilung auch wegen fahrlässiger Tötung in Betracht komme. Im Sinne der Verkehrssicherheit ist die Entscheidung uneingeschränkt zu begrüßen.

BGH, Urteil vom 20. November 2008, 4 SDR 328/08

 

Das Taschenmesser in der Hosentasche

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem alltäglichen Praxisfall aus dem Strafrecht zu beschäftigen. Ein Täter hatte in einem Lebensmittelmarkt mehrere Flaschen Whisky entwendet. Er führte dabei ein klappbares Taschenmesser mit sich, mit dem er die Sicherungsetiketten an den Flaschen entfernt hatte. Der Angeklagte hatte sich dahingehend eingelassen, er habe keinesfalls vorgehabt, mit dem Messer Menschen zu verletzen. Das Werkzeug sei allein zu dem Zweck der Entfernung der Sicherungsetiketten mitgeführt worden. Das Amtsgericht hatte den Täter wegen Raubes verurteilt, da die Mitnahme des gefährlichen Werkzeuges die besondere Strafbarkeit begründe. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Auffassung. Es komme nicht auf den generellen Willen des Täters an, den Gegenstand auch gegen Menschen einzusetzen. Eine solche subjektive Einschränkung des Tatbestandes könne dem Wortlaut, der gegenüber dem Diebstahl mit einer deutlich höheren Strafandrohung versehenen Vorschrift nicht entnommen werden. Die latente Gefahr des Gebrauchs des bei sich geführten Gegenstandes sei Grund der Strafverschärfung. Im vorliegenden Fall sei es deshalb entscheidend, dass ein Taschenmesser mit einer längeren Klinge dieselbe abstrakte Gefährlichkeit aufweise wie eine Waffe im technischen Sinne. Das Messer könne zum Schneiden und Stechen benutzt werden, was die objektive Gefährlichkeit begründe.

BGH, Beschluss vom 03. Juni 2008, 3 StR 246/07

 

Keine Erzwingungshaft gegen ehemalige RAF-Mitglieder

In einem Beschluss vom 07. August.2008 hat der Bundesgerichtshof  gegen verschiedene ehemalige RAF-Mitglieder ergangene Erzwingungshaftanordnungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs aufgehoben. Der Bundesgerichtshof beruft sich bei der Aufhebung auf wesentliche Grundsätze des Strafrechts, die nicht nur im Bereich des Terrorismus, sondern durchgängig im gesamten Strafrecht von Wichtigkeit sind. Die Verurteilten haben nach der Entscheidung ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht, soweit sie sich bei der Beantwortung von Fragen zu den beiden Anschlägen auf den Generalbundesanwalt Buback und einen Granatwerferanschlag auf die Bundesanwaltschaft aus dem Jahre 1977 selbst belasten müssten. Diese Überzeugung vertritt der Bundesgerichtshof, obwohl die verschiedenen Täter wegen der Beteiligung an diesen Taten bereits rechtskräftig verurteilt sind. Dennoch schließt der Bundesgerichtshof es nicht aus, dass bei einer Auskunftserteilung über die Taten die Verurteilten sich selbst belasten müssten, wozu sie nach geltendem Strafrecht nicht verpflichtet seien.

Tipp:  Vom Verkehrssünder bis zum Straftäter sollte dieser Grundsatz beherzigt werden. Niemand ist verpflichtet, in eigener Sache gegen sich selbst belastende Umstände preis zu geben. Der Gang zum Anwalt, die Beratung und die Stellungnahme zum Sachvorgang, nachdem man Akteneinsicht hatte, ist ein ehernes Grundrecht jedes Beschuldigten. Dieses sollte nicht leichtfertig aufgegeben werden.

BGH, Beschluss vom 07.August 2008, StB 9/08, StB 10/08 und StB 11/08

 

In dubio pro reo gilt erst, wenn  eine eindeutige Klärung nicht möglich ist

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Tötung zweier Kinder im Alter von 14 und 8 Monaten zu befassen.

Im Verdacht war die 31-jährige Mutter, die eines der Kinder mit einem Kissen erstickt, das andere Kind zum Erbrechen gebracht haben soll, so dass es an Erbrochenem erstickte. Das Landgericht hatte die Angeklagte freigesprochen, da es eine sichere Überzeugung vom Hergang der Taten und einer etwaigen Täterschaft der Angeklagten nicht zu gewinnen vermochte. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil auf.

Der BGH stellt fest, das Landgericht hätte den Sachverhalt umfassend aufklären müssen. Es habe schwer wiegende Verdachtsmomente gegen die Angeklagte nicht nur isoliert werten sollen, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung aufnehmen müssen. So sei eine Zeugenaussage einer Belastungszeugin  nicht ausreichend auf die Vereinbarkeit mit den ärztlichen Gutachten überprüft worden. Hinweise des psychiatrischen Sachverständigen auf eine psychiatrische Erkrankung der Angeklagten seinen nicht in dem freisprechenden Urteil gewürdigt worden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb den Freispruch aufgehoben und das Verfahren an eine andere Kammer des Landgerichts verwiesen.

Fazit: Der Bundesgerichtshof fordert gerade von der ersten Instanz eine besondere Sorgfalt im Umgang mit den für und gegen eine Angeklagte sprechenden Umständen.

BGH, Urteil vom 23.Juli.2008, 2 StR 150/08

 

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