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Wichtige Urteile, auf das Wesentliche beschränkt und ständig erweitert.

Die Originalurteile finden Sie durch den Aufruf der Gerichtswebseite und die Eingabe von Aktenzeichen und Datum.

Die Urteilssammlung stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine solide und ausführliche Beratung nicht ersetzen,bei Rückfragen berate ich Sie gern.

 

Familienrecht

Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

Stärkere Rechte für nichteheliche Väter

Kein Ehegattenunterhalt bei bewusster Verschleierung eigener Einkünfte

Kindergartenkosten als Mehrbedarf

Erste Entscheidung des BGH zum Betreuungsunterhalt

Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe

Rang und Höhe des Unterhaltsanspruchs des Geschiedenen im Verhältnis zum neuen Ehegatten

Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gestärkt, Ausgleichsansprüche bejaht

Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts

Keine Obliegenheit zur Verbraucherinsolvenz

Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

Kieferorthopädische Behandlungskosten als Sonderbedarf

Unterhaltsausschluss durch Ehevertrag

 

Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Frage zu entscheiden, ob Schwiegereltern, die während einer bestehenden Ehe ihren Schwiegersohn / ihrer Schwiegertochter einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten, diesen nach dem Scheitern der Ehe des Kindes zurückverlangen konnten.

Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996, als die Eheschließung bereits in Aussicht genommen war, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto des Beklagten 58.000,00 DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse rund 49.000,00 DM auf den Gebotspreis. In der ersteigerten Wohnung lebte man gemeinsam mit einem 1994 geborenen Kind. Im Juni 1997 schlossen der Schwiegersohn und die Tochter der Kläger die Ehe, aus der sie ein zweites Kind hervorbrachten. Im Scheidungsverfahren vereinbarten sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich auszuschließen. Zwischenzeitlich ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des beklagten Schwiegersohnes. Die Kläger verlangten von diesem nunmehr die Rückzahlung der überwiesenen 58.000,00 DM.

Während das Landgericht und das Oberlandesgericht die Klage abwiesen und sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützten, hatte die Revision der Kläger jetzt Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils, weil der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung änderte.

Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner eines leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, kam nach bisheriger Rechtsprechung zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen) „unbenannten Zuwendungen“ unter Ehegatten vergleichbar war. Solche Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Parteien im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

Der Bundesgerichtshof hält diese Rechtsprechung nicht mehr aufrecht. Vielmehr seien derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkungen zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung, weil dies regelmäßig in dem Bewusstsein geschehe, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben deshalb die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen sei regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung komme. Mit dem Scheitern der Ehe entfalle diese Geschäftsgrundlage. Dadurch werde im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Dies gelte abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hätten. Die Rückabwicklung der Schenkung habe grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.

Als Konsequenz dieser geänderten Senatsrechtsprechung sei damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren könnten. Sei das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (z.B. durch das Leben in einer geschenkten Wohnung) komme regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht.

Der Bundesgerichtshof führt insofern aus, wenn die Eltern eine solche Konsequenz vermeiden wollten, müssten sie den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zukommen lassen, also ihr Kind direkt beschenken.

BGH, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 189/06

 

Stärkere Rechte für nichteheliche Väter

Der Europäische Menschengerichtshof hatte sich mit dem Fall eines deutschen Staatsangehörigen zu befassen, der eine nichteheliche Tochter, 1995 geboren, hatte. Diese wuchs zunächst bei beiden Eltern bis zu deren Trennung im Jahre 1998 auf. Danach lebte das Kind bis 2001 beim Vater, später dann bei der Mutter, wobei eine Umgangsvereinbarung den regelmäßigen Kontakt des Kindesvaters vorsah. Die Kindesmutter hatte gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB das alleinige Sorgerecht für das Kind, sie war nicht bereit einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, weshalb der Kindesvater die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts beantragte. Die Instanzgerichte lehnten dies jeweils mit dem Hinweis ab, dass nach deutschem Recht Eltern nichtehelicher Kinder gemeinsame Sorge nur durch die gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter erlangen könnten. In anderen Fällen stehe dem nichtehelichen Kindesvater kein Sorgerecht zu. Seine Beschwerde vor dem Europäischen Menschengerichtshof hatte Erfolg. Er stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, eine Ungleichbehandlung gegenüber verheirateten Vätern darstelle. Ausreichende Gründe dafür, dass eine solche Ungleichbehandlung berechtigt sei, sah das Europäische Gericht jedoch nicht. Der Gerichtshof vertrat deshalb die Ansicht, dass der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den erfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des nichtehelichen Kindes nicht verhältnismäßig sei.

EGMR Urteil vom 03. Dezember 2009, Beschwerde 22028/04

 

Kein Ehegattenunterhalt bei bewusster Verschleierung eigener Einkünfte

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat jetzt eine wichtige Entscheidung zum Unterhaltsrecht veröffentlicht. Nach Scheidung einer 24-jährigen Ehe hatten sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich dahingehend verständigt, dass die Ehefrau rund € 500.-- Ehegattenunterhalt erhalten sollte. Grundlage war, dass die Ehefrau während der Ehezeit überwiegend die beiden gemeinschaftlichen Kinder versorgt hatte, der Ehemann erzielte ein gehobenes Einkommen und zahlte für etwa 19 Jahre Geschiedenen-Unterhalt. In dieser Zeit lagen mehrfach Unterhaltsanpassungen auch durch Gerichte. Zuletzt gingen die Gerichte dabei davon aus, dass die Ehefrau erwerbsfähig sei und selbst Geld verdienen könne. Ihr wurden geschätzte Erwerbseinkünfte vom Unterhaltsanspruch abgezogen, nachdem sie vorgab, nicht erwerbstätig zu sein. Mit einer Abänderungsklage aus dem Jahre 2007 hatte der Ehemann jetzt Erfolg. Er trug vor, die geschiedene Ehefrau habe im Rahmen verschiedener gerichtlicher Verfahren betrügerisch tatsächliche Einkommen nicht angegeben, bzw. dazu unzutreffende Angaben gemacht. Er hatte beim Oberlandesgericht Brandenburg Erfolg. Dieses stellt fest, dass der Mann seiner Frau seit Oktober 2007 keinen Geschiedenen-Unterhalt mehr schuldet, weil die geschiedene Ehefrau trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung nachweislich unvollständige Angaben zu ihren Einkünften gemacht habe, die sie hätte erzielen können. Die Gerichte seien wegen dieser falschen Angaben davon ausgegangen, sie könne nur als ungelernte Arbeitskraft arbeiten, tatsächlich sei sie in der Lage gewesen, höhere Einkünfte zu erzielen. Das Oberlandesgericht Brandenburg begründet seine harte Entscheidung damit, dass geschiedene Ehegatten einander nacheheliche Solidarität schulden. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen stellten eine Verletzung daraus resultierender Pflichten und einen Prozessbetrug dar, weil sie geeignet seien, überhöhte Unterhaltsansprüche zu erwirken. Vor einem derartigen Hintergrund könne der geschiedene Ehemann nicht mehr dazu verpflichtet werden, Unterhalt zu bezahlen. Unterhaltsansprüche entfielen deshalb insgesamt.

Fazit: Die Entscheidung des Oberlandesgericht Brandenburg zeigt sehr deutlich, dass die häufige Neigung, die eigenen Einkünfte geschönt als niedrig darzustellen, sich im Unterhaltsverfahren als gefährlich darstellen kann. Zu Recht wurden die Unterhaltsansprüche endgültig nach solchen Betrügerein und Tricksereien als verwirkt angesehen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 07. Mai 2009, 9 UF 85/08

 

Kindergartenkosten als Mehrbedarf

Der Bundesgerichtshof hat in einer wichtigen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur Abgeltung von Kindergartengebühren geändert und festgestellt, dass Kindergartengebühren zum Mehrbedarf eines Kindes gehören. Diese sind zusätzlich zu den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle zu bezahlen.

Ein unverheiratetes Paar hatte einen gemeinsamen Sohn. Nach der Trennung zog in die Kindesmutter in die Schweiz und brachte den an Epilepsie leidenden Jungen in einer Tagesstätte unter, die rund 320,00 € monatlich kostete. Sie machte neben den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle diesen Betrag als Mehrbedarf geltend. Der Kindesvater hatte eingewandt, dass in den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle auch die Kosten des Kindergartens oder einer Kindertagesstätte enthalten seien.

Der Bundesgerichtshof rechnet ihm vor, dass bei einem monatlichen Regelunterhalt von 408,00 € für den tatsächlichen Unterhalt des Kindes nur noch rund 100,00 € übrig blieben. Dies wäre weniger als der Sozialhilfesatz. Der Bundesgerichtshof hat deshalb entschieden, dass der gesamte Aufwand für den Kindergarten, ob halb- oder ganztags, zum Anspruch des Kindes hinzugerechnet werden müssen. Über die Verteilung entscheiden dann die Einkommensverhältnisse der Eltern.

Der Bundesgerichtshof konnte abschließend über die genaue Verteilung der Kindergartenkosten mangels Sachverhaltsaufklärung nicht entscheiden. Er verwies deshalb den Rechtstreit an das zuständige Kammergericht zurück. Auf den Weg gab er dem Kammergericht jedoch den Hinweis, dass das Mittagessen in der Kindertagesstätte nicht zum Mehrbedarf gehöre.

Fazit: Im Ergebnis läuft es wohl in der Rechtsprechung auf folgende Grundsätze hinaus:

Der geschiedene Ehegatte wird trotz Kindesbetreuung nach den aktuellen Urteilen gezwungen, früher zu arbeiten. Er kann im Gegenzug dafür Kinderbetreuungskosten wie für Tagesstätten oder Kindergärten als Mehrbedarf beim Unterhaltspflichtigen geltend machen. Ob dies auch für beispielsweise Betreuungen in Sportvereinen oder durch private Kindesbetreuung gelten wird, wird die weitere Entwicklung der Rechtsprechung weisen.

BGH, Urteil vom 05.03.2008, XII ZR 150/05

 

Erste Entscheidung des BGH zum Betreuungsunterhalt

Der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist die zentrale und wichtigste Vorschrift des Unterhaltsrechts im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 18.03.2009 erstmals zur Auslegung der geänderten Vorschriften zur Kindesbetreuung Stellung genommen.

 

Ein Ehepaar hatte im Jahr 2000 geheiratet und sich im September 2003 getrennt. Die Ehe wurde im April 2006 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ging ein im Jahre 2001 geborener Sohn hervor, der also heute 8 Jahre alt ist. Er wird von der Klägerin, einer beamteten Studienrätin, betreut. Diese ist seit August 2002 mit 18 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Der Sohn besucht seit September 2007 die Schule und wird anschließend in einem Hort betreut. Das Amtsgericht hatte den beklagten Ehemann zu einem nachehelichen Betreuungsunterhalt in Höhe von 837,00 € für seine Ehefrau verurteilt. Er muss daneben natürlich Kindesunterhalt bezahlen. Der Beklagte begehrt die Herabsetzung des monatlichen Unterhalts und eine zeitliche Befristung seiner Unterhaltsverpflichtung. Sein Antrag hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg. Beim BGH erhielt der Kläger eine begründete Hoffnung darauf, dass er weniger Unterhalt bezahlen wird.

Die Besonderheiten des Revisionsrechts, welches keine Tatsacheninstanz ist, machten es dem BGH noch nicht möglich, endgültig zu entscheiden. Durch seine Rechtsausführungen hat er jedoch wesentliche Leitlinien für die Bemessung des Unterhalts gesetzt:

Der Bundesgerichtshof orientiert sich streng an § 1570 BGB in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung, wonach ein geschiedener Ehegatte vom anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für die ersten 3 Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen kann. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich so lange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und alle bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs verlängert sich weiter, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Bis zum 3. Lebensjahr eines Kindes steht es dem betreuenden Elternteil frei, das Kind selbst zu erziehen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Erzielt er selbst Einkommen, so gelten diese als überobligatorisch und werden nur nach den Umständen des Einzelfalls anteilig beim Ehegattenunterhalt berücksichtigt. Für die Zeit ab Vollendung des 3. Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Es hat eine Billigkeitsprüfung stattzufinden, ob kindbezogene Verlängerungsgründe für eine Weitergewährung des Unterhalts sprechen.

Dabei sind insbesondere sozial-staatliche Leistungen und Regelungen wie Kindergarten, Hortplätze und Tagespflege zu berücksichtigen. Der betreuende Elternteil kann sich aber nicht mehr grundsätzlich auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.

Auch heute noch vertreten einzelne Oberlandesgerichte ein sogenanntes Altersphasenmodell. Danach soll von dem betreuenden Elternteil bis zum 3. Lebensjahr keine Erwerbstätigkeit, bis zum 8. Lebensjahr eine Teilzeittätigkeit und etwa ab dem 12. Lebensjahr eine Vollzeittätigkeit verlangt werden. Einem solchen Modell erteilt der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung eine Abfuhr. Er führt konkret aus, dass die Lehrerin, die ihr Kind bis 16.00 Uhr in einem Hort unterbringen kann, grundsätzlich zur vollschichtigen Tätigkeit herangezogen werden kann, wenn sie nicht selbst nach 16.00 Uhr noch arbeiten müsse.

Damit nimmt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung den betreuenden Elternteil in die Pflicht. Wenn er es ermöglichen kann, seine Arbeitszeit so zu legen, dass unter Zurhilfenahme eines Hortes die Betreuung des Kindes während seiner Arbeitszeit sichergestellt ist, so ist der betreuende Ehegatte zur Vollzeitarbeit verpflichtet. Die oben angesprochene Besonderheit des Revisionsrechts, keine Tatsachenaufklärung treiben zu dürfen, führte im konkreten Fall zur Rückverweisung an das Berufungsgericht. Dieses wird jetzt feststellen müssen, ob die Lehrerin nach 16.00 Uhr noch arbeiten muss. Ist dies nicht der Fall, wird sie zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet sein. Der Kindesvater wird von Unterhaltszahlungen für seine frühere Ehefrau entlastet werden. Soweit der Beklagte eine Befristung des Betreuungsunterhalts, also eine zeitliche Grenze, wie lange er Unterhalt zu zahlen habe, begehrte, hat sich dem der Bundesgerichtshof nicht angeschlossen. Wesentliches Argument ist, dass derzeit nicht bereits alle Umstände des Einzelfalles für die Zukunft berücksichtigt werden könnten und demnach derzeit eine Befristung unbillig ist.

Auswirkungen auf die Praxis:

Den zahlungspflichtigen Elternteilen wird es zukünftig obliegen nachzuweisen, inwieweit Kinder durch Fremdbetreuung, wie Kinderhort, Hausaufgabenbetreuung u.ä., aber auch die Oma eine Vollzeittätig des betreuenden Ehegatten zulassen. Der betreuende Elternteil seinerseits wird dartun müssen, welche Zeiten das Kind unbetreut ist und so nachweisen müssen, warum er gar nicht oder nur in Teilzeit arbeitet. Die Altersphasenmodelle hatten auch in der Beratungspraxis für alle Beteiligten den Vorteil, dass generelle Aussagen möglich waren. Die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.03.2009 bezieht nach dem Gesetzestext des § 1570 BGB  deutlich mehr individuelle Komponenten in die Unterhaltsberechnung ein.

BGH, Urteil vom 18. März 2009, XIIZR 74/08

 

Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe

Um eine grundlegende Frage des Kindesunterhaltsrechts im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetzesänderung im Unterhaltsrecht hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen. Es war über einen sog. Mangelfall zu entscheiden. Das Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters reichte nicht aus, um den Unterhalt seiner Kinder aus der ersten Ehe, seiner geschiedenen Ehefrau und nach Wiederverheiratung auch seiner neuen Ehefrau zu bezahlen. Nach Scheidung der ersten Ehe, aus der drei unterhaltspflichtige Söhne hervorgegangen waren, hatte das zuständige Familiengericht zuletzt im Jahre 2003 den Unterhalt festgesetzt. Weil das Einkommen des Kindesvaters nicht ausreichte, lagen die Unterhalsbeträge für die Kinder jeweils unter € 100 und damit unterhalb des Existenzminimums. Im vorliegenden Verfahren machten die geschiedene Ehefrau und die drei Söhne eine Erhöhung des Unterhalts geltend mit dem Hinweis, dass frühere Kreditverpflichtungen fortgefallen seien. Der unterhaltspflichtige Vater berief sich darauf, dass er durch einen Arbeitsplatzwechsel und den Umzug zu seiner jetzigen Ehefrau nicht mehr leistungsfähig sei, der Splittingvorteil aus der neuen Ehe von rund € 250 könne bei der Festsetzung des Unterhalts nicht mit berücksichtigt werden, sondern sei mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der neuen Ehefrau vorbehalten.

Der Bundesgerichtshof ermittelte den Unterhaltsbedarf der Kinder unter der Berücksichtigung des gesamten Einkommens ihres Vaters einschließlich des in der neuen Ehe erzielten Splittingvorteils und dehnte mit dem aktuellen Fall diese Rechtsprechung auch auf den Mangelfall aus. Nach dem 1. Januar 2008 stehe der Kindesunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1609 BGB an erster Rangstelle. Er sei somit allen anderen Unterhaltsansprüchen der ersten und der neuen Ehefrau gegenüber vorrangig. Eltern hätten im Mangelfall "alle verfügbaren Mittel zu ihrem Auskommen und für den Kinderunterhalt gleichmäßig zu verteilen". Dies entspreche der sog. gesteigerten Unterhaltspflicht. Dem Unterhaltsberechtigten bleibe nur noch der sog. notwendige Selbstbehalt, der gemäß Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle € 900 beträgt. In seiner Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof fest, dass das Einkommen, das über diesen Selbstbehalt hinaus geht, für den vorrangigen Kindesunterhalt vollständig eingesetzt werden muss. Ausnahmen seien nicht veranlasst. Der Bundesgerichtshof lehnt eine gesonderte unterhaltsrechtliche Zuweisung eines Einkommensbestandsteils an den neuen Ehegatten auch dann ab, wenn der Steuervorteil im Wesentlichen darauf beruhe, dass der neue Ehegatte kein oder ein geringes steuerpflichtiges Einkommen erziele und deswegen selbst unterhaltsbedürftig sei. Eine Reservierung des Splittingsvorteils ausschließlich für den neuen Ehegatten wirke sich auch zu Lasten der Kinder aus der neuen Ehe aus und liefe damit auf einen sachwidrigen Gegensatz von Ehe einerseits und Familie (Kinder) andererseits hinaus. Demgegenüber ordnet der Bundesgerichtshof der in § 1609 BGB gesetzlich angeordneten und vorwiegend am Grad der Bedürftigkeit orientierten Rangfolge einen absoluten Vorrang ein. Eine Einschränkung der Einkommensanrechnung ergebe sich nach dem Urteil allerdings dann, wenn der neue Ehegatte eigenes Einkommen erzielt und Nachteile durch die Steuerklassenwahl III und V habe. Nur in diesem Fall folgt der Bundesgerichtshof den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts und lässt den neuen Ehegatten einen seinem eigenen Eigeneinkommen entsprechenden Anteil am Splittingvorteil behalten. Ist der neue Ehegatte jedoch nicht berufstätig, muss der Vorteil des Ehegattensplittings allein den minderjährigen Kindern wegen deren besserer Rangstellung zukommen.

BGH, Urteil vom 17. September 2008, XII ZR 72/06

 

Rang und Höhe des Unterhaltsanspruchs des Geschiedenen im Verhältnis zum neuen Ehegatten

Der Bundesgerichtshof setzt seine konsequente Neuausrichtung nach der Unterhaltsreform zum 1. Januar 2008 mit einer weiteren neuen Entscheidung fort. Durch § 1609 BGB ist der Rang im Unterhaltsbedarf des Geschiedenen zum neuen Ehegatten verändert worden.

Der Bundesgerichtshof nimmt folgenden Fall zum Anlass für eine Neuausrichtung: Der 1949 geborene Kläger und die 1948 geborene Beklagte hatten 1978 die Ehe geschlossen, die kinderlos blieb. Die Ehe wurde im April 2005 rechtskräftig geschieden. Zuvor hatten die Parteien im Ehescheidungsverfahren einen Vergleich geschlossen, wonach sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte, die vollschichtig als Verkäuferin arbeitete, einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich € 600 zu bezahlen. Der Kläger, der nach wie vor als Lehrer tätig ist, beruft sich darauf, er habe im Oktober 2005 wieder geheiratet und sei seit 1. Dezember 2003 einer Tochter unterhaltspflichtig.

Zur Bedarfsbemessung: Eine Veränderung der wesentlichen Umstände, hier das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter, ist immer dann zu berücksichtigen, wenn dies nicht in einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten liegt. Die Wiederverheiratung und die Geburt eines Kindes stellen keinen solchen Fall dar. Der Bundesgerichtshof hält fest, dass der Unterhaltsbedarf einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau sich gegenseitig beeinflussen. Er ist jetzt aus der Drittelung des vorhandenen Einkommens zu ermitteln. Ist nur ein unterhaltsberechtigter Ehegatte vorhanden, ergibt sich dessen Bedarf aus der Halbteilung des vorhandenen Einkommens. Dem Unterhaltspflichtigen muss stets soviel verbleiben, wie ein Unterhaltsberechtigter durch eigene Einkünfte und den ergänzenden Unterhalt zur Verfügung hat. Bei nur einem unterhaltsberechtigtem Ehegatten ist das die Hälfte, bei einem früheren und einem neuen Ehegatten ein Drittel.

Der Bundesgerichtshof gibt in der Entscheidung zugleich seine bisherige Rechtsprechung zur Behandlung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe auf. Weil sich nunmehr der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau wechselseitig beeinflussen, stellt der Bundesgerichtshof den Grundsatz auf, dass der geschiedene Ehegatte nicht mehr Unterhalt erhalten darf, als ihm ohne Einbeziehung des Splittingvorteils zustünde, wenn er allein unterhaltsberechtigt wäre. Es ist also jeweils eine Kontrollrechnung durchzuführen.

 

Zum Rang der Unterhaltsansprüche:

Für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 hat das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz in § 1609 BGB eine bestimmte Rangfolge festgelegt. Der Gesetzgeber hat den früheren Prioritätsgedanken weitgehend aufgegeben und auf das Gewicht der einzelnen Unterhaltstatbestände abgestellt. Nach dem ersten Rang stehen Unterhaltsansprüche minderjährigen Kindern zu, im zweiten Rang sind stets die Ansprüche des Ehegatten zu berücksichtigten, der Kinder betreut.

Im vorliegenden Fall war die neue Ehefrau, die ein Kind betreut, das noch keine drei Jahre alt war, als zweitrangig unterhaltsberechtigt anzusehen. Andere Ehegatten oder geschiedene Ehegatten haben nur dann im gleichen zweiten Rang Ansprüche, wenn eine lange Ehedauer vorliegt. Dabei ist nicht allein auf die Dauer der Ehe abzustellen. Vielmehr ist gemäß § 1609 Nr. 2 i.V. § 1578 b BGB entscheidend, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. War, wie hier, die erste Ehe kinderlos geblieben, und die Ehefrau weitgehend vollschichtig beruflich tätig, sind solche ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich mit der Folge, dass ihr Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber dem neuen Ehegatten nachrangig ist.

BGH, Urteil vom 30. Juli 2008, XII ZR 177/06

 

Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gestärkt, Ausgleichsansprüche bejaht

Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und in einer aktuellen Entscheidung dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ausgleichsansprüche aus ungerechtfertigter Bereichung nach § 812 BGB sowie auch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zugebilligt. Die Entscheidung bot auch Gelegenheit zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogener Zuwendung und Schenkung unter Partnern.

Die Parteien, die bis 2003 auf einem der Klägerin gehörenden Hausgrundstück zusammenlebten, haben nach Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wechselseitig Forderungen gegeneinander erhoben. Die Parteien hatten sich 1990 kennen gelernt und nahmen in der Folgezeit eine nichteheliche Lebensgemeinschaft in der Form auf, dass sie sich regelmäßig besuchten, die eigenen Wohnungen aber beibehielten. Im Jahre 1999 erwarb die Klägerin ein Grundstück, dass mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bebaut wurde. Das Anwesen sollte den Parteien als gemeinsame Wohnung dienen. Für die Tochter der Klägerin waren Büroräume vorgesehen. Beide Parteien trugen durch finanzielle Leistungen und durch Arbeitsleistungen zur Realisierung des Bauvorhabens mit Kosten von DM 320.000 bei. Im Jahre 2000 bezog man das gemeinsame Haus, Anfang 2003 forderte die Klägerin den Lebensgefährten auf, das Anwesen zu räumen und an sie heraus zu geben. Der Lebensgefährte verlangt einen Ausgleich für die von ihm für den Hausbau aufgewendeten finanziellen Mittel sowie für seine Arbeitsleistungen. Er macht Zahlungen in Höhe von € 83.000 geltend sowie Eigenleistungen von 1.000 Stunden, die er mit € 10,-  ansetzt.

Der Bundesgerichtshof gibt in dieser konkreten Konstellation seine bisherige Ansicht auf. Ansprüche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage und die ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung kämen zwischen den Partnern einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht in Betracht. Er führt aus, dass eine Verschiedenbehandlung von Ehegatten und einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gerechtfertigt sei, denn beide würden zunächst bei den Zuwendungen an den anderen Partner davon ausgehen, dass ihre Verbindung Bestand halte. Wenn einerseits das Familienrecht in der Ehe Auseinandersetzungsregelungen bereit halte, könne in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Leistungen, die über das hinaus gehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, ein Ausgleichsverlangen begründet sein. Dies gelte im übrigen nicht nur für nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern auch für andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens, wie etwa unter verwitweten Geschwistern, sonstigen Verwandten oder Freunden, auf einen sexuellen Bezug soll es insofern nicht ankommen.

Voraussetzung des Bereicherungsanspruchs ist, dass der mit dem Rechtsgeschäft bezweckte Erfolg nicht eingetreten sei. Voraussetzung sei weiter, dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden sei, einseitige Vorstellungen genügten nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne nimmt der Bundesgerichtshof dann an, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt ohne zu widersprechen. Hier war der Leistungszweck die Erstellung eines Hausanwesens. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs soll der Ausgleichsanspruch unter den nichtehelichen Partnern erfolgen, soweit hier der Mann eigene Vermögenswerte aufgelöst hat und in das Haus der Partnerin investiert hat. Darüber hinaus spricht der Bundesgerichtshof auch für Arbeitsleistungen aus, dass diese ebenfalls zu Ausgleichsleistungen führen können, denn wirtschaftlich betrachtet stellen sie ebenso eine geldwerte Leistung dar wie die Übertragung von Vermögenssubstanz.

Zu entscheiden ist aber, ob diese Arbeitsleistungen über erwiesene Gefälligkeiten, insbesondere über dass, was etwa im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der Verpflichtung zum Beitrag zur Lebensgemeinschaft an Beistandsleistungen geschuldet ist, weit hinaus geht. Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, dass bei der Abwägung, ob und ggf. in welchem Umfang Zuwendungen zurück erstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, zu berücksichtigen sei, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff sei deshalb nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Hier hält es der Bundesgerichtshof für sachgerecht, auf den Maßstab zurück zu greifen, der unter Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung gilt. Der Bundesgerichtshof erreicht mit dem Merkmal der Unbilligkeit zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Bezüglich der Kosten der Arbeitsleistung, für die Ausgleich begehrt wird, begrenzt der Bundesgerichtshof diesen Ausgleichsanspruch in zweifacher Weise: Zum einen durch den Betrag, um den das Vermögen des anderen zur Zeit des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft.

Fazit: Die Entscheidung ist zu begrüßen, sie beendet die einseitige Bevorzugung von Ehegatten und stärkt die nichteheliche Lebensgemeinschaft.

Mit dem Kriterium, dass eine Bereicherung beim in Anspruch genommenen Partner noch vorhanden sein muss und nur erhebliche Aufwendungen geltend gemacht werden können, wird vermieden, dass nach dem Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Erbsenzählermanier jede geleistete Arbeitsstunde geltend gemacht wird.

BGH, Urteil vom 9. Juli 2008, XII ZR 179/05

 

Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts

Seit dem 1. Januar 2008 sind die geänderten Regelungen im Unterhaltsrecht in Kraft. Derzeit stellen sich noch eine Vielzahl von Zweifelsfragen. In einem aktuellen Unterhaltsurteil hat sich der Bundesgerichtshof erstmals zur Frage des Bedarfs und zur Dauer des Betreuungsunterhalts geäußert.

Die 1968 geborene Klägerin und der 1962 geborene Beklagte lernten sich kennen, als die Klägerin von ihrem früheren Ehemann getrennt lebte und einem im März 1995 geborenen Sohn versorgte. Man zog zusammen, als die Klägerin vom Beklagten schwanger war. Im Dezember 1997 wurde eine Tochter, im Januar 2001 ein weiteres Kind geboren. Die Parteien trennten sich im Juni 2002. Seit Februar 2004 hat die Klägerin einen neuen Freund, der Beklagte ist seit Oktober 2004 mit einer neuen Partnerin verheiratet. Die Parteien streiten um Betreuungsunterhalt.

Der Bundesgerichtshof macht in seiner Entscheidung grundsätzliche Ausführungen zur Bedarfsbemessung: Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim nachehelichen Unterhalt allgemein nach den fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnissen, wird also vom beiderseitigen Einkommen der geschiedenen Ehegatten abgeleitet. Der nacheheliche Betreuungsunterhalt stellt den Unterhaltsberechtigten nur so, wie er stünde, wenn er selbst voll arbeiten könnte. Die Differenz zu den - auch vom Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten abgeleiteten - ehelichen Lebensverhältnissen sichert hingegen der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB.

Beim Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nicht ehelichen Kindes richtet sich der Unterhaltsbedarf nach ihrer eigenen Lebensstellung. Auch dieser Anspruch stellt die Unterhaltsberechtigte so, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Hat die Kindesmutter also vor der Geburt gearbeitet, so richtet sich ihr Unterhaltsbedarf nach diesen Einkünften, allerdings nicht über die Hälfte des Einkommens des Unterhaltspflichtigen hinaus. War die Mutter des gemeinsamen Kindes geschieden und hatte sie wegen der Betreuung eines ehelichen Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann, so richtet sich ihre Lebensstellung und somit ihr Bedarf für den Unterhaltsanspruch gegen den Vater des später nicht ehelich geborenen Kindes nach diesem Unterhaltsanspruch.

Umstritten war, ob sich bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft vor der Geburt des Kindes, die für den späteren Unterhaltsbedarf ausschlaggebende Lebensstellung auch aus dem höheren Einkommens des nicht ehelichen Lebenspartners ergeben kann. Der Bundesgerichtshof verneint dies. Im Unterschied zur Ehe ergäben sich allein aus einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Kind keine Unterhaltsverpflichtungen. Sollten die Parteien seinerzeit, also zusammen von dem Einkommen des Beklagten gelebt haben, lägen darin freiwillige Leistungen, die der Beklagte vor Beginn des Mutterschutzes jederzeit hätten beenden können. Eine nachhaltige Lebensstellung konnten diese tatsächlichen Umstände nicht begründen, so dass es bei der Lebensstellung nach der Höhe des Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten verblieb.

Zur Dauer des Betreuungsunterhalts:

Die Unterhaltsreform ab Januar 2008 hat den nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) und den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nicht ehelichen geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) auch zur Dauer einander weitgehend angeglichen. Allerdings kann danach in beiden Fällen zunächst nur für die Dauer von mindestens drei Jahren nach Geburt Betreuungsunterhalt verlangt werden.

Verlangt der betreuende Elternteil aus Billigkeitsgründen Unterhalt über diese Dauer hinaus, muss er die Gründe dafür darlegen und beweisen, was eine individuelle Beurteilung der Verhältnisse erfordert. Gründe, die für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen können, ergeben sich einmal aus kindbezogenen Gründen, wobei die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen sind.

Der Bundesgerichtshof stellt ausdrücklich klar, dass insofern zwischen ehelichen und nichtehelichen  Kindern nicht differenziert werden darf. Daneben können auch elternbezogene Gründe für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Beim nachehelichen Betreuungsunterhalt sieht § 1570 Abs. 2 BGB dies ausdrücklich vor und verweist auf die Gestaltung von Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe und deren Dauer.

Der Bundesgerichtshof lässt jetzt unter dem Gesichtspunkt, dass der grundgesetzlich geschützte Bereich der Familie berührt ist, auch eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts der Mutter eines nicht ehelichen Kindes zu, insbesondere, wenn die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, also bei längerem Zusammenleben oder bei einem gemeinsamen Kinderwunsch. In diesem Rahmen hat der Bundesgerichtshof auch ausgeführt, dass selbst der Ganztagsbesuch eins Kindes im Kindergarten noch nicht zu einer notwendigen vollschichtigen Erwerbspflicht des unterhaltsberechtigten Elternteils führt. Hier müsse regelmäßig geprüft werden, ob eine Ganztagstätigkeit neben der Betreuungsnotwendigkeit außerhalb der Kindergartenzeiten zu einer überobligationsmäßigen Doppeltbelastung führe, so dass dann nur von einer eingeschränkten Erwerbspflicht ausgegangen werden kann.

Die Entscheidung wird allgemein als Stärkung der Position des Unterhaltsberechtigten verstanden.

BGH Urteil vom 16. Juli 2008; XII ZR 109/05

 

Keine Obliegenheit zur Verbraucherinsolvenz

Der Bundesgerichtshof musste sich zum wiederholten Mal mit der Frage befassen, ob ein Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, die Verbraucherinsolvenz einzuleiten, um damit zugunsten der Unterhaltsberechtigten den laufenden Unterhaltsansprüchen Vorrang vor den sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen.

Bereits im Jahre 2005 hatte der BGH entschieden, dass der Kindesvater zugunsten seiner minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder verpflichtet sei, die Verbraucherinsolvenz einzuleiten. Als Begründung diente das Argument, dass gegenüber den minderjährigen Kindern die Eltern verpflichtet seien, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Der Jurist nennt das die gesteigerte Unterhaltspflicht.

 

Die aktuelle Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob diese gesteigerte Obliegenheit auch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten gelten soll. Der BGH verneint eine solche Pflicht gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten. Hier gebühre dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit des Unterhaltsschuldners der Vorrang. Das Gesetz habe den Ehegattenunterhalt nicht mit dem gleichen Gewicht versehen wie den Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder, die regelmäßig nicht in der Lage seien, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Der BGH führte als Argument auch  die Rangverhältnisse nach der Unterhaltsreform ab Januar 2008 an. Dort nehmen die minderjährigen Kinder vor den Ehegatten den ersten Rang ein. Letztlich verweist das Gericht darauf, dass die Verbindlichkeiten vielfach während der Ehe eingegangen wurden und deshalb die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007, XII ZR 23/06

 

Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

Geschiedene Eheleute hatten im September 2003 einen Unterhaltsvergleich über nachehelichen Unterhalt zugunsten der Ehefrau geschlossen und zugrunde gelegt, dass die Ehefrau eigene Einkünfte in Höhe von 800 € habe. Erst im Dezember 2004 gestand sie ein, dass sie bereits ab Dezember 2003 deutlich höhere Einkünfte (1180 €) bezogen hatte.

Der BGH sah ein schwerwiegendes Verschulden der Ehefrau im Verschweigen höherer Einkünfte, welches gegen die Vermögensinteressen des geschiedenen Ehegatten gerichtet war. Nach § 1579 BGB ist deshalb eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs gerechtfertigt. Der BGH stellt ergänzend fest, dass im Regelfall zu prüfen sei, ob die Ehefrau noch unter ehebedingten Nachteilen leide. Könne sie vollschichtig arbeiten, so müsse die Begrenzung oder Befristung geprüft und entschieden werden.

Es gilt: Die Neigung, dem Unterhaltspflichtigen Gehaltssteigerungen nicht mitzuteilen, wird vom BGH nicht toleriert, sie führt zur Begrenzung und zur Befristung bis hin zum Ausschluss des Unterhalts. Für den Unterhaltspflichtigen bietet sich hier eine interessante Möglichkeit, um vom Unterhalt loszukommen.

BGH, Urteil vom 16. April 2008, XII ZR 107/06

 

Kieferorthopädische Behandlungskosten als Sonderbedarf

Unterhaltssonderbedarf sind Kosten, die unregelmäßig und ungewöhnlich hoch sind. Für sie kann der Unterhaltsberechtigte in der Regel keine Ansparungen vornehmen. Sie sind vom Unterhaltsschuldner als Sonderbedarf geschuldet. Das OLG Celle hat in einem Urteil vom 4. Dezember 2007 im Anschluss an eine ältere Entscheidung des BGH dies wieder ausgesprochen.

Kommunions- und Konfirmationskosten sollen demgegenüber als regelmäßig vorhersehbar keinen solchen Sonderbedarf begründen. Hier mutet die Rechtsprechung dem Unterhaltsberechtigten zu, Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt anzusparen.

OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2007, 10 UF 166/07

 

Unterhaltsausschluss durch Ehevertrag

Ehegatten schlossen vor Eingehung der Ehe einen Ehevertrag, in dem sie den nachehelichen Unterhalt wechselseitig ausschlossen. Nach der Trennung erkrankte die Ehefrau an Krebs, wurde erwerbsunfähig. Die Eheleute stritten bis zum Bundesgerichtshof darüber, ob der Ehevertrag wirksam auch für diesen Fall den Unterhalt nach Scheidung ausschließen kann.

Eheverträge sind der Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 BGB sowie der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB (Treu und Glauben) zu unterziehen.

Der BGH stellt fest, dass der Vertrag zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht als sittenwidrig anzusehen sei. Entscheidungskriterien seien Alter beim Abschluss, eigene Berufstätigkeit und eigene soziale Absicherung, aber auch die Frage der Kindesbetreuung und damit verbundener beruflicher Nachteile. Eine Abweichung der Vorstellungen der Ehegatten bei Abschluss des Vertrages könne aber in der Erkrankung der Ehefrau liegen, die nach § 242 BGB zu berücksichtigen sei. Der BGH verneint hier aber eine Lösungsmöglichkeit der Ehefrau im Hinblick auf die Erkrankung mit dem Argument, dass in der Erkrankung sich kein ehebedingter Nachteil zu Lasten der Frau verwirkliche.

BGH, Urteil vom 28. November 2007, XII ZR 132/05

 

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