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Versicherungsrecht: Unfallbegriff Basteln an nicht fahrtüchtigem Oldtimer Schadensverursachung durch mitversicherte Person
Versicherungsrecht: UnfallbegriffIn einer wichtigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein Unfall vorliege, der Versicherungsschutz auslöst in Abgrenzung zur Eigenbewegung, die nicht versichert ist. Der Kläger, ein selbstständiger Maurer, hatte bei der beklagten Versicherung eine Unfallversicherung abgeschlossen. Schäden an Bandscheiben waren danach nur versichert, wenn sie überwiegend auf einen Unfall zurückzuführen waren. Im Rahmen von Estrich- und Putzarbeiten schleppte der Kläger einen 40 kg schweren Sack, den er auf der Schulter trug, über einen Plattenweg, als ihm ein anderer Handwerker entgegenkam. Er wollte ausweichen und trat auf eine etwa 30 cm bis 50 cm tiefer gelegene Grünfläche. Hierbei kam er ins Straucheln und so zu Fall. Beim Versuch, den Sack festzuhalten, führte der Kläger eine Drehbewegung aus, die noch vor dem Aufprall auf dem Erdboden einen heftigen Schmerz im unteren Bereich des Rückens auslöste. Beim Kläger wurde von den Ärzten ein Bandscheibenvorfall festgestellt, der trotz Operation zu einem schweren Dauerschaden mit anschließender Berufsunfähigkeit führte. Die beklagte Versicherung hatte zunächst den Versicherungsschutz mit Hinblick darauf abgelehnt, dass kein Unfall, sondern eine nicht versicherte Eigenbewegung des Versicherungsnehmers vorgelegen habe. Beim Oberlandesgericht hatte der Kläger gegen den Versicherer eine Zahlung einer Invaliditätsleistung erstritten. Beim BGH errang der Versicherte zwar einen Teilerfolg zur wesentlichen Frage, ob vorliegend eine Eigenbewegung oder ein Unfall vorgelegen habe, der BGH hat jedoch den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das OLG zurückverwiesen. Der BGH führt aus, dass die Gesundheitsschädigung des Klägers auf einen Unfall im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zurückzuführen sei. Danach liege ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleide. Als Unfall sei damit jedes vom Versicherten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte Gesundheitsbeschädigung unfreiwillige Geschehen anzusehen. Diese Voraussetzungen seien demnach auch dann gegeben, wenn eine vom Willen des Versicherten getragene und gesteuerte Eigenbewegung zu einer plötzlichen Einwirkung von außen führe, wie es bei einer ursprünglich zwar gewollten und bewusst eingeleiteten, hinsichtlich des Tritts in eine Vertiefung neben dem Plattenweg dann aber unerwarteten Ausweichbewegung mit nachfolgendem Straucheln der Fall sei, wobei die vom Kläger bis dahin willentlich und problemlos getragene Last von 40 kg eine ebenfalls unerwartete Eigendynamik entfaltet habe und vom Kläger abgefangen, bzw. abgestützt werden musste. Diese anfänglich willensgesteuerte Eigenbewegung sei im weiteren Verlauf nicht mehr gezielt und für den Kläger beherrschbar gewesen, so dass Eigenbewegung und äußere Einwirkung zusammengetroffen seien, wobei die äußere Einwirkung ihrerseits Einfluss auf die veränderte und nicht mehr beherrschbare Eigenbewegung genommen habe. Weil das Urteil das OLG zu einer Reihe von Fragen noch keine detaillierte Stellungnahme abgegeben hat, bzw. handwerklich nicht den Kriterien des BGH entsprach, wurde der Rechtsstreit an das OLG zur Nacharbeit zurück verwiesen. Fazit: Die Abgrenzung von Eigenbewegung und Unfallereignis wurde hier vom BGH klar und eindeutig vorgenommen. Die Entscheidung überzeugt. BGH Urteil vom 28. Januar 2009, VI ZR 6/08
Basteln an nicht fahrtüchtigem Oldtimer Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Bastler an einem nicht zugelassenen, nicht verkehrstüchtigem Fahrzeug Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten durchführte. Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einem Privathaftpflichtversicherungsvertrag. Er restaurierte sein über 20 Jahre altes Fahrzeug, das in einer Lagerhalle untergestellt war, die angepachtet war. Das Fahrzeug war zum Straßenverkehr noch nicht zugelassen. Der Motor ließ sich nach der Reparatur nicht starten, weshalb der Kläger ein externes Gerät, wohl ein Batterieladegerät, verwendete, um den Motor in Gang zu bringen. Dabei sei es zur Funkenbildung und zum Brand gekommen, als die Benzinpumpe zu laufen begann. Das Fahrzeug brannte aus. Es entstand erheblicher Gebäudeschaden. Die Privathaftpflichtversicherung lehnte eine Kostendeckungszusage unter Hinweis auf die sog. „kleine Benzinklausel“ ab. Das OLG stellt fest, dass der Schaden auch dann nicht der Privathaftpflichtversicherung zuzuordnen sei, wenn eine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen worden sei. Es führt aus, dass die Inbetriebnahme eines eingebauten Motors oder der Benzinpumpe den Deckungsschutz für eine Privathaftpflichtversicherung ausschließe. Es komme nicht darauf an, ob das Fahrzeug selbst fahrfähig sei und noch hätte fortbewegt werden können. Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass zu entscheiden sei, ob nach der Art des Risikos sich ein Schaden in der Privathaftpflichtversicherung oder der Kfz-Haftpflichtversicherung verwirklicht habe. Nach dem Sinn der „kleinen Benzinklausel“ müsse sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen sei, was immer dann der Fall sei, wenn es zu einem Brand infolge der Inbetriebnahme des Motors oder Teilen davon komme. Das OLG führt weiter aus, die Benzinklausel sei auch nicht überraschend, sondern allgemein den Versicherungsnehmern bekannt mit der Folge, dass ein Deckungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung nicht zu gewähren sei. Praxistipp: Bastler an Fahrzeugen sollten sich bezüglich des Versicherungsschutzes im Klaren sein und ggf. beim Versicherungsvertreter eine gesonderte Ergänzung der Privathaftpflichtversicherung abschließen, wenn wegen der mangelnden Zulassungsfähigkeit eines solchen Bastlerfahrzeuges eine Kfz-Haftpflichtversicherung noch nicht in Betracht kommt. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2008, 4 U 191/07
Schadensverursachung durch mitversicherte PersonDer Kläger hatte zwei Kraftfahrzeuge bei der Beklagten haftpflichtversichert. Eines der Fahrzeuge stand im Eigentum seiner Ehefrau. Sie stieß mit ihrem Golf auf der Hofeinfahrt des gemeinsamen Hauses gegen den Mini Cooper des Klägers und verursachte einen Schaden von ca. 1.400,00 €. Der Bundesgerichtshof hatte zu prüfen, ob der Kläger die beklagte Versicherung wegen dieses Schadens in Anspruch nehmen könne. Diese berief sich hingegen auf den Haftungsausschluss gemäß § 11 Nr. 2 der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, die durch die Versicherungsverträge einbezogen worden waren. Danach haftet die Versicherung nicht, wenn der Halter oder Eigentümer gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden Ansprüche geltend macht. Die Klage wurde in allen Instanzen, also auch vom Bundesgerichtshof, abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass ein Anspruch nach § 3 Pflichtversicherungsgesetz a.F. auf Zahlung von Schadensersatz ausgeschlossen sei. In der konkreten Konstellation konnte deshalb der Kläger keinen Schadensersatz erlangen. Der Bundesgerichtshof begründet dies auch mit einer interessanten anderen Überlegung. Er führt nämlich aus, dass diese Lücke im Versicherungsschutz ohne weiteres durch den Abschluss einer Kfz-Kaskoversicherung für das später geschädigte Fahrzeug hätte geschlossen werden können. Unterlässt dies der Halter, kann ihm auch der Bundesgerichtshof nicht weiterhelfen. Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, dass diese Bewertung auch dem allgemeinen Verständnis einer Schadenshaftpflichtversicherung entspreche. Der Versicherungsnehmer erkenne, dass der Haftpflichtversicherer im Grundsatz nur dann eintreten müsse, wenn der Versicherungsnehmer anderen Personen Schäden zufügt und die Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht eintritt, wenn er sich selbst schädigt. Diese Auslegung gelte auch dann, wenn die Schadensverursachung durch die mitversicherte Person erfolge. Die Klausel des § 11 Nr. 2 AKB führe dem Versicherungsnehmer diese Problematik vor Augen und mache zugleich deutlich, dass insoweit jeglicher Sach- oder Vermögensschaden vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben soll. BGH, Urteil vom 25. Juni 2008; VI ZR 313/06
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