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Wichtige Urteile, auf das Wesentliche beschränkt und ständig erweitert.

Die Originalurteile finden Sie durch den Aufruf der Gerichtswebseite und die Eingabe von Aktenzeichen und Datum.

Die Urteilssammlung stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine solide und ausführliche Beratung nicht ersetzen, bei Rückfragen berate ich Sie gern.

 

Sozialrecht

Vertrauensschutz für Hartz IV Empfänger bei Überzahlungen

Abwrackprämie reduziert Hartz IV Leistungen

Bei kurzem Zusammenleben muss Partner von Arbeitslosengeld II-Empfänger nicht immer zahlen

Beratungshilfe für ALG II-Empfänger

Hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Abwechslung in der Betreuung

Eheverträge dürfen nicht in die Sozialhilfe führen

Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Schulbücher

Abfindung ist bei ALG II leistungsmindernd zu berücksichtigen

Kabelfernsehen und Hartz-IV-Empfänger

Vorschrift über die abgesenkte Regelleistung für Kinder unter 14 Jahren ist verfassungswidrig

Betriebliche Hinterbliebenenversorgung auch für Lebenspartner

Krankengeld während eines Auslandsurlaubs

Hartz IV-Schüler haben einen Anspruch auf Übernahme von Klassenfahrtkosten

Trunkenheitsfahrt auf dem Weg zur Arbeit

Sind die Hartz IV-Regelsätze verfassungswidrig?

Keine Rundfunkgebühr bei internetfähigem PC eines Studenten

Datenschutz begrenzt die Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen

Kindergeldanspruch bei arbeitsplatzsuchenden oder ausbildungsplatzsuchenden Kindern

Kein Kindernachzug bei Anspruch auf Arbeitslosengeld II

Unfallversicherungsschutz; Wegeversicherung

Keine Rente für Raser

Kosten der Warmwasserbereitung und SGB II

 

Vertrauensschutz für Hartz IV Empfänger bei Überzahlungen

Das Sozialgericht Dortmund hat am 22.07.2009 eine wichtige Rechtsfrage klargestellt. Eine 3-köpfige Familie hatte bei der zuständigen ARGE Leistungen nach SGB II erhalten. Über den Zeitraum von 2 Jahren wurden mehrere Neuberechnungsbescheide erlassen, weil die Eheleute über wechselnde Beschäftigungen und Einkommen verfügten. In diesem Zusammenhang vergaß der Sachbearbeiter in verschiedenen Bescheiden, das gezahlte Kindergeld an die Tochter in Anrechnung zu bringen. Die Behörde erließ einen Erstattungsbescheid, den jetzt das Sozialgericht Dortmund aufhob.

Zwar sei das Kindergeld als Einkommen auf den Leistungsanspruch der Tochter anzurechnen. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide stehe jedoch ein Vertrauensschutz der Kläger gegenüber, weil diese die Leistungen für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht hätten. Die Eltern hätten auch die erforderliche Sorgfalt nicht im besonders schweren Maße verletzt, so dass ihre Unkenntnis von der Überzahlung nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Das Sozialgericht führt dazu aus, dass die Kläger durchaus davon ausgehen konnten, dass die Sozialbehörde das üblicherweise anzurechnende staatliche Kindergeld auch hier berücksichtige. Wegen der komplizierten Gestaltung der Bewilligungsbescheide und der schwankenden Leistungshöhe aufgrund der Anrechnung wechselnder Erwerbseinkommen sei die fehlerhafte Berechnung für einen juristischen Laien nicht augenfällig gewesen.

Fazit: Die Entscheidung ist zu begrüßen. Die komplizierte Bescheidfassung im Rahmen von Hartz IV und SGB II dürfte viele Leistungsempfänger überfordern, wenn sie detailliert nachvollziehen sollten, welche Leistungen angerechnet und welche Leistungen berücksichtigt wurden.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.07.2009, S 28 AS 228/08

 

Abwrackprämie reduziert Hartz IV Leistungen

Ein Bezieher der Grundsicherung nach Hartz IV begehrte die Feststellung, dass die Abwrackprämie von € 2.500.-- im Rahmen seiner Leistungen nach SGB II nicht auf das Einkommen angerechnet werde. Er beabsichtigte, sein Altfahrzeug zu veräußern und sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Er war der Ansicht, dass, ähnlich wie bei der Eigenheimzulage es sich um eine zweckbestimmte einmalige Einnahme handle, die nicht als Einkommen anzurechnen sei. Er wollte insofern jedoch das Risiko der Anrechnung nicht auf sich nehmen und beantragte deshalb vor Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages und Antrages auf Auszahlung der Abwrackprämie eine Entscheidung der Sozialbehörden. Das Sozialgericht wies seinen Eilantrag ab, ebenso den Antrag auf Prozesskostenhilfe. Seine Beschwerde blieb erfolglos, der Beschluss ist rechtskräftig. Das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen hat mit einem Beschluss vom 03. Juli 2009 dazu festgestellt, dass die Abwrackprämie Einkommen im Sinne von § 11 SGB II darstelle und deshalb bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II leistungsmindernd zu berücksichtigen sei. Die Prämie falle auch nicht unter die Ausnahmevorschrift für zweckbestimmte Einnahmen, weil die Gewährung der Prämie die Einkommenssituation des Empfängers so günstig beeinflusse, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Die Prämie würde dem Leistungsbezieher erhebliche Geldmittel in mehrfacher Höhe einer monatlicher Regelleistung für ein Verbrauchsgut verschaffen und diene damit dem privaten Konsum. Das Landessozialgericht argumentiert weiter, dass ein angemessenes Kraftfahrzeug zum geschützten Vermögen gehöre und ein Hilfeempfänger ein vorhandenes angemessenes Kraftfahrzeug behalten dürfe. Dieses behalten dürfen schützten allerdings nicht alle mit der Anschaffung eines neuen Fahrzeugs verbundenen Mittel vor einer Anrechnung.

LSG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 03. Juli 2009, L 20 B 59/09

 

Bei kurzem Zusammenleben muss Partner von Arbeitslosengeld II-Empfänger nicht immer zahlen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil zu Gunsten eines Empfängers von Arbeitslosengeld II entschieden. Der Kläger hatte für eine 4-monatige Übergangszeit zwischen einem erfolgreichen Studienabschluss und Beginn seiner Beschäftigung Sozialleistungen beantragt. Kurz vor seinem Antrag war er zu einer Freundin gezogen.

Der Träger der Grundsicherung hatte die Hilfsbedürftigkeit des Klägers verneint und ihn darauf verwiesen, er müsse sich das Einkommen seiner Freundin anrechnen lassen, mit der er in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 9 SGB II lebe.

Das Landessozialgericht trat dieser Argumentation entgegen. Es führte aus, dass immer dann, wenn die Lebensgemeinschaft kürzer als ein Jahr bestehe, sei nicht davon auszugehen, dass das nach dem Gesetz über das bloße Zusammenleben hinaus verlangte gegenseitige Einstehen in Not und Wechselfällen des Lebens anzunehmen sei. Zwar könnten auch schon vor dem Zusammenleben länger als von einem Jahr solche gewichtige Gründe für die Annahme einer Einstandsgemeinschaft rechtfertigen, im Regelfall müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass eine solche gegenseitige Einstandspflicht bei einem Zusammenleben von weniger als 12 Monaten nicht ausgegangen werden könne.

Im konkreten Fall war der Kläger in eine 32 m² große Wohnung der Freundin gezogen, um Miete zu sparen und sich von dort aus bundesweit auf offene Stellen bewerben zu können. Gegenseitige gemeinsame Konten haben nicht bestanden, beide Partner haben über die Ausgaben Buch geführt und gegenseitig abgerechnet.

Das Landessozialgericht führt insofern aus, dass jeder Partnerschaft zuzubilligen sei, zunächst zu prüfen, ob man wirklich füreinander einstehen wolle. Solange die Partner dies nicht nach außen dokumentiert hätten, sei für die Annahme einer Einstandsgemeinschaft jedenfalls bis zum Ablauf des ersten Jahres des Zusammenlebens kein Raum.

Der Träger der Grundsicherung hatte in seinem Sachvortrag dagegen argumentiert, dass beide gemeinsam in einen Urlaub gefahren seien und sie so einen entsprechenden Willen dokumentiert hätten. Das Landessozialgericht ist dem nicht gefolgt.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2009, L 19 AS 70/08

 

Beratungshilfe für ALG II-Empfänger

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung eines Amtsgerichts aufgehoben, welches einem ALG II- Empfänger die Beratungshilfe verweigern wollte. Der Betroffene hatte sich gegen die Kürzung von ALG II gewandt und beantragte hierfür beim Amtsgericht Beratungshilfe. Das Amtsgericht meinte, dem Betroffenen sei zuzumuten, ohne anwaltliche Hilfe Widerspruch einzulegen, er könne sich durch Vorsprache bei der mit der Ausgangsbehörde identischen Widerspruchsbehörde wehren und dort kostenlos beraten lassen. Dort werde der Bescheid von Amts wegen einer Prüfung unterzogen, ohne dass er rechtliche Ausführungen machen müsse. Das Bundesverfassungsgericht führt zu Recht aus, dass ein Anspruch auf Beratungshilfe immer dort besteht, wo auch ein Bemittelter, der die Kosten vernünftig abwäge, sich für einen Rechtsbeistand entscheiden würde. Dass die Vorsprache bei der Ausgangsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, dagegen kein geeignetes Mittel darstellt, wird vom Verfassungsgericht völlig zu Recht dargestellt. Der Anspruch auf Beratungshilfe sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil Bescheide im Widerspruchsverfahren von Amtswegen und damit grundsätzlich unabhängig von etwaigen rechtlichen Ausführungen überprüft würden. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts könne vielmehr dennoch sinnvoll sein, insbesondere zur Effektivitätssteigerung des Verfahrens. Dies sei besonders bei einem Empfänger von Arbeitslosengeld II nötig, der existentiell auf die Leistungen angewiesen sei und deshalb auch die Beschleunigung durch eine Anwaltseinschaltung nutzen wolle.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Mai 2009, 1 BvR 1517/08

 

Hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Abwechslung in der Betreuung

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass erwerbsfähige Hilfsbedürftige einen hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende geltend machen können, wenn sich geschiedene oder getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden, zeitlichen Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie wechsle sich in der Betreuung Ihrer Tochter mit dem geschiedenen Ehemann ab. Sie machte deshalb einen Anspruch auf den hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende geltend. Dieser Mehrbedarf wird unabhängig von der konkreten Höhe des Bedarfes in Form einer Pauschale gewährt, wenn der Hilfsbedürftige leistungsberechtigt im Sinne des SGB II ist und die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehung vorliegt.

Das BSG stellt fest, dass dies hier vorliegend der Fall sei, denn in der Zeit, in der sich die Tochter der Klägerin bei ihrer Mutter befinde, erziehe die Klägerin das Kind im Sinne des SBG II allein.

Das BSG folgt hier nicht dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“, denn rechtlich sei es in einer derartigen Situation weder angemessen, hilfebedürftigen Arbeitslosen den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen, noch sei es sachgerecht, ihnen den vollen Mehrbedarf zuzubilligen. Die Frage, ob und in welchem Umfang durch den Aufenthaltswechsel des Kindes eine Entlastung eintrete, bestimme sich bei der Auslegung des § 21 SGB III unter Berücksichtigung des Zwecks der Leistung wegen Alleinerziehung. Dieser Zweck ergebe sich daraus, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder typischerweise höhere Aufwendungen haben. Einerseits würden Kosten für Kinderbetreuung anfallen, wenn der Hilfebedürftige selbst soziale Kontakte pflegen oder Behördengänge erledigen wolle oder zu Arztbesuchen gezwungen sei. Darüber hinaus fehle Alleinerziehenden typischerweise die Zeit, preisbewusst einzukaufen. Im Hinblick auf diesen Zweck trete in Fällen, in denen sich das Kind mindestens eine Woche bei dem einen, die andere Woche bei dem anderen Elternteil befände, in der Betreuungszeit keine umfassende Entlastung bei der Pflege und Erziehung ein, so dass die Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs gerechtfertigt sei.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 03. März 2009, B 4 AS 50/07 R

 

Eheverträge dürfen nicht in die Sozialhilfe führen

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Ehevertrag zu beschäftigen, bei dem der Ehemann seiner Ehefrau unabhängig von Unterhaltsansprüchen gegen einen Verzicht auf solche Unterhaltsansprüche eine Leibrente in Höhe von € 1300 monatlich versprach. Der BGH hat jetzt zu Gunsten des Ehemannes entschieden, dass ein solcher ihr Vertrag sittenwidrig sei, wenn der geschiedene Ehemann wegen hoher Zahlungen an die ehemalige Partnerin in die Sozialhilfe getrieben werde. Bisher hatte der BGH sich immer dann mit Eheverträgen auseinandergesetzt, wenn es darum ging, die Rechte der Ehefrauen zu stärken, die in einem solchen Vertrag auf Unterhaltsrechte verzichtet hatten. Konsequent setzt der BGH die dortige Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit fort, indem er auch einen solchen  Ehevertrag für nichtig erklärt, in dem der Ehemann zu unangemessen hohen Leistungen verpflichtet wurde. Hier war der Ehemann gezwungen, für sich Sozialhilfe zu beantragen, weil seine Einkünfte nicht mehr ausreichten, die Leibrente zu bezahlen und den eigenen Unterhalt zu finanzieren. Als entscheidendes Kriterium der Sittenwidrigkeit sieht der BGH den Umstand, dass von vornherein absehbar gewesen sei, dass der Ehemann mit der Zahlung der Leibrente überfordert sei und Sozialhilfe beantragen musste. In diesem Zusammenhang hatte der BGH auch berücksichtigt, dass die Ehe kinderlos geblieben war.

Fazit: Eheverträge geben den Ehepartnern zwar eine gute Sicherheit, im Falle der Scheidung klar geregelte Rechte und Pflichten zu haben. Sie müssen jedoch ausgewogen sein und dürfen keinen der Vertragspartner überfordern. In diesem Zusammenhang ist der Entscheidung des BGH zuzustimmen.

BGH, Urteil vom 5. November 2008, XII ZR 157/06

 

Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Schulbücher

Das Landesozialgericht Rheinland-Pfalz hatte über den Fall eines Schülers einer 9. Klasse eines Gymnasiums zu entscheiden. Er bezog mit seiner alleinerziehenden Mutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Grundsicherungsträger. Für die Anschaffung der für den Unterricht notwendigen Schulbücher erhielt er einen Lernmittelgutschein in Höhe von € 59. Die Erstattung der nicht durch den Lernmittelgutschein gedeckten Kosten in Höhe von fast € 140 beantragte er bei dem Grundsicherungsträger. Dieser lehnte die Kostenübernahme ab.

Erstinstanzlich hatte die Klage keinen Erfolg. Das Sozialgericht Koblenz führte aus, dass der Bedarf an Schulbüchern aus der dem Schüler gewährten Regelleistung zu erbringen sei. Schulbücher gehörten nicht zu dem im Gesetz abschließend aufgezählten Sonderbedarf, der zusätzlich zu den Regelleistungen vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sei.

Dem schloss sich das Landessozialgericht an, verurteilte aber den im Berufungsverfahren beigeladenen Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Kosten der Schulbücher.

Es handele sich bei der Belastung eines Schülers mit Aufwendungen für notwendige Schullektüre um einen atypischen Bedarf, der durch den Sozialhilfeträger und nicht durch die vom Grundsicherungsträger gewährte Regelleistung zu decken sei. Begründet wird dies damit, dass die Höhe der Regelleistung sich am Bedarf eines Erwachsenen orientiere, davon werde ein prozentualer Abschlag vorgenommen. Im Bedarf des Erwachsenen seien aber in der Regel keine Kosten für Schulbücher eingerechnet.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2008, L 3 AS 76/07

 

Abfindung ist bei ALG II leistungsmindernd zu berücksichtigen

Das Bundessozialgericht hat jetzt die Frage abschließend geklärt, ob Abfindungszahlungen beim Arbeitslosengeld II leistungsmindernd zu berücksichtigen sind. Der Kläger war bis Juni 2003 beschäftigt, nachfolgend führte er einen Kündigungsschutzprozess, der im April 2005 mit einem Vergleich endete. Er erhielt vom Arbeitgeber eine Sozialabfindung in Höhe von € 6.500. Erst zu einem Zeitpunkt, als der Kläger bereits Arbeitslosengeld II bezog, wurde die Abfindungszahlung geleistet.

Das BSG hat jetzt entschieden, dass Abfindungszahlungen nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten „zweckbestimmten Leistungen“ fielen. Die Abfindungszahlung sei damit auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.

BSG, Entscheidung vom 3. März 2009, B 4 AS 47/08 R

 

Kabelfernsehen und Hartz-IV-Empfänger

Das Bundessozialgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Kosten des Kabelfernsehens zu den Kosten der Unterkunft gehören, die von den Arbeitsbehörden beglichen werden müssen. Das BSG führte insofern aus, die zusätzlichen Kosten müssten vom Steuerzahler nur übernommen werden, wenn sie fester Bestandteil des Mietvertrages seien und es keine Alternativen für den Fernsehempfang gebe. Biete der Vermieter hingegen das Kabel nur zusätzlich an und bestehe eine andere Möglichkeit, um fernzusehen, gehörten die Kabelgebühren nicht zu den Kosten der Unterkunft.

BSG, Beschluss vom 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08 R

 

Vorschrift über die abgesenkte Regelleistung für Kinder unter 14 Jahren ist verfassungswidrig

Das Bundessozialgericht hatte über die Regelleistungen nach dem SGB II, insbesondere bei Hartz IV-Empfängern, zu entscheiden. Geklagt hatten eine Familie aus Dortmund mit zwei Kindern und eine weitere Familie mit drei Kindern. Sie waren nicht damit einverstanden, dass für unter 14-jährige Kinder pauschal 60% des Hartz IV-Regelsatzes eines alleinstehenden Erwachsenen, also € 207.- als bedarfsangemessen angesehen werden.

Das Bundessozialgericht hält die maßgebliche Regelung für verfassungswidrig und begründet dies damit, dass der für die Kinder notwendige Bedarf nicht konkret ermittelt und definiert wurde, deshalb liege ein Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes vor. Eine Ungleichbehandlung wird auch darin gesehen, dass das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitssuchende abschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder von Sozialhilfeempfängern abweichende Bedarfe geltend machen können. Das Bundessozialgericht sieht die Verfassungswidrigkeit auch darin begründet, dass die Regelleistungen für alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60% festgesetzt wurden, ohne weitere Altersstufen vorzusehen. Nach Auffassung des Senats wäre der Gesetzgeber gehalten gewesen, in dem grundrechtsensiblen Bereich der Sicherung des Existenzminimums von Kindern den Regelsatz auf der Basis einer detaillierten normativen Wertung des Kinder- und Jugendlichen-Bedarfs festzusetzen. Nur eine solche Festsetzung ermögliche es den Gerichten, eine begründete Entscheidung darüber zu treffen, in wie weit der Betrag von € 207.- im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lag. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass der Gesetzgeber einerseits dem ihm von der Verfassung zustehenden Gestaltungsspielraums nicht überschritten habe, als er die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für alleinstehende Erwachsene mit € 345.-- festgesetzt hat. Die Annahme der Verfassungswidrigkeit - hierauf weist das BSG hin - lasse jedoch noch nicht den Schluss zu, dass der Betrag von € 207.- in jedem Fall als nicht ausreichend anzusehen sei, um dem Lebensunterhalt von Kindern unter 14 Jahren zu sichern. Zur Prüfung der Frage der Verfassungswidrigkeit hat deshalb das Bundessozialgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorlegt, ob § 28 Abs. 1Satz 3 Nr. 1 SGB II verfassungsgemäß ist.

BSG, Beschluss vom 27. Januar 2009, ME 14/11 BAS 9/07 R, B 14AS 5/08 R

 

Betriebliche Hinterbliebenenversorgung auch für Lebenspartner

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung die Gleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Partnern einer Lebenspartnerschaft festgestellt. Der Kläger war eingetragener Lebenspartner eines Arbeitnehmers, der im August 2001 verstarb. Dieser hatte als Arbeitnehmer eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente in Höhe von monatlich rund € 330.-- erworben. Nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrages erhält der überlebende Ehegatte des Berechtigten eine Witwen- oder Witwerrente in Höhe von 60% der Betriebsrente. Der Lebenspartner beanspruchte diese betriebliche Witwenrente und argumentierte, dass der Versorgungstarifvertrag eine unbewusste Regelungslücke enthalte und der mutmaßliche Wille der Tarifvertragsparteien dahin gegangen sei, die bei einer Ehe vergleichbaren Lebenspartnerschaften in die Hinterbliebenenversorgung mit einzubeziehen. Er stützt sich ferner auf die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen seine Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht erkannte zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung, bestätigte im konkreten Fall aber die Entscheidung, keine Rentenansprüche zu begründen. Zur Begründung führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass sich ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach der Rechtssprechung des EuGH dann ergebe, wenn sich der eingetragene Lebenspartner und der Ehegatte nach nationalem Recht hinsichtlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung in einer vergleichbaren Situation befänden. Durch die gesetzlichen Regelungen in der Bundesrepublik sind eingetragene Lebenspartnerschaften im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigt und sie sind in der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehe gleichgestellt. Da hier der Arbeitnehmer vor diesem Stichtag verstorben war, konnte kein Rechtsverhältnis zur Übertragung von Rentenansprüchen mehr begründet werden.

Fazit: Die Entscheidung ist wichtig. Sie begründet für zukünftig eingetragene Lebenspartner eine entsprechende Hinterbliebenenversorgung auch in der betrieblichen Altersvorsorge, die sich sowohl nach dem Gesetz, wie nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ergeben soll. Betroffene Lebenspartner sollten darauf achten, ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 14. Januar 2009, 3 AZR 20/07

 

Krankengeld während eines Auslandsurlaubs

Das hessische Landessozialgericht hatte über Ansprüche eines im Ausland erkrankten spanischen Staatsbürgers, der bei einer deutschen Druckerei beschäftigt war, zu entscheiden. Er verbrachte im Oktober 2001 seinen Urlaub in Spanien, wo er erkrankte. Der ihn behandelnde spanische Arzt bescheinigte ihm für die folgenden 17 Monate Arbeitsunfähigkeit wegen eines Rückenleidens. Als er im April 2003 in die Bundesrepublik zurückkehrte, verlangte er von der beklagten Krankenkasse die Nachzahlung von Krankengeld. Diese lehnte ab.

Eine auf Zahlung des Krankengeldes gerichtete Klage hatte sowohl beim Sozialgericht wie beim Landessozialgericht Hessen keinen Erfolg. Das hessische LSG führt aus, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld habe, weil er seine Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen habe. Grundsätzlich komme auch bei einer Erkrankung während eines Urlaubs ein Anspruch auf Krankengeld in Betracht. Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unterbreche den Urlaub mit der Folge, dass die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen seien und ein Krankengeldanspruch bestehe. Bei einer Erkrankung im europäischen Ausland müsse der Versicherte allerdings das in europarechtlichen Verordnungen vorgeschriebene Meldeverfahren einhalten. Dieses sehe vor, dass sich der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Krankenversicherungsträger des Aufenthaltsorts wenden und dabei eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müsse. Dieser ausländische Krankenversicherungsträger veranlasse dann eine ärztliche Kontrolluntersuchung und müsse innerhalb von weiteren drei Tagen die deutsche Krankenversicherung informieren. Dieses Verfahren hatte der Kläger nicht eingehalten. Aus einer früheren Urlaubserkrankung war dem Kläger bekannt, dass es ein solches Verfahren gibt. Halte er dieses vorgeschriebene Meldeverfahren nicht ein, so könne er nachfolgend Krankengeld von der deutschen Krankenkasse nicht verlangen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. November 2008, L 8 KR 169/06

 

Hartz IV-Schüler haben einen Anspruch auf Übernahme von Klassenfahrtkosten

Das Bundessozialgericht hat sich in einer Entscheidung vom 13. November 2008 mit der Frage der Tragung von Klassenfahrtkosten für Hartz IV-Empfänger beschäftigt. Die beiden Kläger besuchten eine Waldorfschule in Berlin. Die Familie bezog Leistungen nach dem SGB II, da das Einkommen des Vaters nicht ausreichte, um den Bedarf der Familie zu decken. Eines der Kinder beantragte beim beklagten Job Center die Übernahme der Kosten einer Kunststudienfahrt nach Florenz in Höhe von € 719, ein anderes Kind die Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt nach Brandenburg in Höhe von € 285. Mit Hinweis auf Senatsrundschreiben weigerte sich die Bundesagentur zur Übernahme der Kosten. Das Bundessozialgericht führte dazu aus, dass den Klägern die geltend gemachten Kosten für die Klassenfahrten in voller Höhe als Zuschuss zustehe. Dies ergebe sich aus § 23 SGB II, wonach Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von den Regelleistungen umfasst seien, sondern gesondert erbracht werden müssten. Es führt aus, der Grundsicherungsträger dürfe keine Höchstgrenzen für erstattungsfähige Klassenfahrtskosten festlegen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 23 SGB II und aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Die Vorschrift enthält, anders als andere Vorschriften im SGB II, keine Begrenzung auf angemessene Leistungen. Das BSG hat insofern für seine Entscheidung zur Auslegung auch § 31 SGB XII herangezogen, in dem festgelegt ist, dass Klassenfahrtskosten zur Vermeidung sozialer Abgrenzungen in voller Höhe zu tragen sind. Der Gesetzgeber habe damit Klassenfahrten, zwar im Gegensatz zu anderen Sachverhalten, finanziell privilegiert. Eine Korrektur sei aber nur dem Gesetzgeber möglich.

Praxistipp: Die Kosten einer Klassenfahrt sollten frühzeitig bei der Bundesagentur oder den sonst zuständigen Sozialhilfeträgern geltend gemacht und fristgerecht eingefordert werden.

BSG, Urteil vom 9. November 2008, B 14 AS 36/07

 

Trunkenheitsfahrt auf dem Weg zur Arbeit

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte sich mit der Frage zu befassen, ob auch eine Trunkenheitsfahrt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, wenn diese auf dem Weg zur Arbeit geschieht.

Geklagt hatte die Ehefrau des Verunfallten, der auf dem Weg zur Arbeit in einer Linkskurve geradeaus gegen einen Baum gefahren war. Die den Unfall aufnehmende Polizei stellte Alkoholgeruch fest. Die Notfallambulanz entnahm eine Blutprobe, allerdings nicht nach den standarisierten Regeln, welche eine erhebliche Blutalkoholkonzentration ergab. Nach Notoperationen verstarb der Ehemann einige Wochen später an den Folgen seiner Verletzungen.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte jede Leistung ab, weil der Mann der Klägerin alkoholbedingt absolut fahruntüchtig gewesen sei. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt stellt in seiner Entscheidung vom 17. April 2008 fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen habe, weil der Unfall aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht worden sei. Das Landessozialgericht führte dazu aus, dass auch im Falle der relativen Fahruntüchtigkeit, wenn sich wie hier der tatsächliche Alkoholgehalt nicht sicher feststellen lasse, ein Wegfall des Versicherungsschutzes erfolge, wenn diese relative Fahruntüchtigkeit die alleinige Ursache für den Unfall bilde. Aus den Gesamtumständen schließt das Landessozialgericht, dass keine anderen Unfallursachen als alkoholbedingte Fahrfehler ersichtlich seien. Weder gäbe es Anhaltspunkte für technische Defekte, einen Wildwechsel oder schlechte Witterungsverhältnisse. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb die Ansprüche des Arbeitnehmers abgelehnt.

Hinweis: Die dargestellte Entscheidung fügt sich in eine Reihe gleichartiger Urteile. In meiner Sammlung war dazu schon die Entscheidung „Keine Rente für Raser“ vorgestellt worden. Die vorliegende Entscheidung geht in die gleiche Richtung und will die Sozialversicherung nicht mit Ausgaben belasten, für deren Ursachen Verkehrsstraftaten oder erhebliche Ordnungswidrigkeiten verantwortlich sind.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 17.4.2008 L6U 39/04

 

Sind die Hartz IV-Regelsätze verfassungswidrig?

Nach Auffassung des hessischen Landessozialgerichtes decken die Hartz IV-Regelleistungen nicht das Existenzminimum von Familien und verstoßen daher gegen das Grundgesetz.

Bei den Klägern handelt es sich um eine dreiköpfige Familie, die als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II bezieht. Die Eltern erhielten jeweils den Regelsatz in Höhe von 311 €, die 1994 geborene Tochter einen solchen in Höhe von 207 €. Sie klagen mit dem Ziel festzustellen, dass die gewährten Leistungen ihr Existenzminimum nicht decken. Sie möchten eine Heraufsetzung der Regelleistungen von 133 € für jedes Elternteil und von 89 € für die Tochter.

Das Sozialgericht wies die Klage ab und verwies darauf, dass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum zur Festlegung der Regelleistungen habe. Das hessische Landessozialgericht (hessisches LSG) hält demgegenüber nach Einholung mehrerer Gutachten die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig. Zur Begründung zieht es die Überlegung heran, dass ein 14-jähriges Kind wegen des schulischen, aber auch außerschulischen Bildungsbedarfes einen im Regelfall gleichen Bedarf habe wie ein Erwachsener.

Das Bundesverfassungsgericht muss sich mit der Vorlage beschäftigen.

Praxistipp: Betroffene sollten frühzeitig unter Hinweis auf dieses Urteil ebenfalls erhöhte Regelsätze beantragen, um bei einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls in den Genuss höherer Regelleistungen zu kommen, da zu erwarten ist, dass eine allgemeine rückwirkende Erhöhung nicht erfolgen wird.

Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Oktober 2008, L 6 AS 336/08

 

Keine Rundfunkgebühr bei internetfähigem PC eines Studenten

Das Verwaltungsgericht Münster hat am 06. Oktober 2008 einem Studenten, der weder über ein Radio noch über einen Fernseher verfügte, aber einen PC hatte, gestattet, keine GEZ-Gebühren zu bezahlen. Dieser hatte einen PC mit Internetzugang und erklärt, diesen aber nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Dennoch hatte der WDR ihn aufgefordert, Rundfunkgebühren zu bezahlen. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster gab dem gegen den Gebührenbescheid klagenden Studenten Recht.

Grundsätzlich zwar müsse jeder, der ein geeignetes Gerät zum Rundfunkempfang habe, Rundfunkgebühren bezahlen. Es komme auf die konkrete Nutzung nicht an. Dennoch sei der Kläger vorliegend nicht rundfunksgebührenpflichtig. Das Verwaltungsgericht Münster entschied insofern, dass man zwischen herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten und Multifunktionsgeräten unterscheiden müsse und verweist darauf, dass man mit Handys und sogar mit internetfähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen könne. Da diese Geräte aber zu einer Vielzahl von anderen Zwecken genutzt würden, könne aus dem bloßen Besitz eines solchen Gerätes ein Bereithalten zum Rundfunkempfang nicht geschlossen werden.

Das Gericht führt aus, dass internetfähige PCs in Behörden, Unternehmen, aber auch in heimischen Arbeitszimmern zu den verschiedensten Zwecken, aber typischerweise gerade nicht zum Rundfunkempfang benutzt würden. Es hat dazu entsprechende Online-Studien der Rundfunkanstalten herangezogen, wonach nur geringe Prozentzahlen der Gesamtbevölkerung einen Computer zum Radiohören benutzten. Das Gericht führte deshalb aus, dass es der beklagten Rundfunkanstalt nicht gelungen sei, die tatsächliche Nutzung zum Rundfunkempfang nachzuweisen. Mit einem Seitenhieb auf den Gesetzgeber wird ausgeführt, dass eine einschränkende Auslegung geboten sei, solange der Gesetzgeber die neueren technischen Entwicklungen nicht berücksichtige. Die Rundfunkgebühr dürfe keine unzulässige Besitzabgabe für internetfähige PCs darstellen.

VG Münster, Urteil vom 26. September 2008, 7 K 1473/07.

 

Datenschutz begrenzt die Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen

Das Bundessozialgericht hat am 19. September 2008 entschieden, dass eine Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II zulässig ist, wenn der Antragsteller nicht ausreichend durch Vorlage von Kontoauszügen oder Kontoübersichten am Verfahren mitwirkt. Ein arbeitsloser Kläger war von der Beklagten ARGE aufgefordert worden, eine Kontoübersicht und die Kontoauszüge der letzten 12 Monate vorzulegen. Der Kläger hatte dies mit Hinweis darauf verweigert, dass er bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vor 13 Monaten seine Kontounterlagen offen gelegt hätte. Seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse hätten keiner Änderung unterlegen. Die Forderung nach der Vorlage entsprechender Auszüge sei deshalb unverhältnismäßig. Der Kläger macht seine Rechte auf Sozialdatenschutz geltend.

Das Bundessozialgericht hat in der genannten Entscheidung jetzt die Grenzen entsprechender Vorlagepflichten aufgezeigt. Der antragstellende Kläger müsse auch bei einem Folgeantrag der Verpflichtung nachkommen, Kontounterlagen vorzulegen. Die Vorlage der Kontoauszüge und Kontoübersichten sei erforderlich, um die Anspruchsvoraussetzungen der Grundsicherungsleistungen zu ermitteln und zu überprüfen. Im Einzelfall könne allerdings zweifelhaft sein, ob die Erhebung besonderer Arten personenbezogener Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Grundsicherungsträgers erforderlich sei. Hierzu zählten insbesondere Angaben über die rassistische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse und philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit und das Sexualleben. Dies betreffe aber nur die Ausgabenseite (Sollstellung) der Kontobewegungen. Der Kläger sei verpflichtet, alle Einnahmen zu offenbaren, könne jedoch den Empfänger von Ausgaben auf den Kontoauszügen schwärzen, der überwiesene Betrag müsse jedoch erkennbar bleiben. Das BSG hält also fest, dass die Regelungen über den Sozialdatenschutz in den §§ 67 ff. SGB X grundrechtskonform seien und das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nicht tangiere. Vorliegend hatte der Kläger die Übermittlung von Kontobelegen gänzlich verweigert, das Gericht spricht aus, dass die Versagung von Leistungen zur Grundsicherung in diesem Falle rechtmäßig gewesen ist.

BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 45/07 R

 

Kindergeldanspruch bei arbeitsplatzsuchenden oder ausbildungsplatzsuchenden Kindern

Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung vom 10. September 2008 geklärt, unter welchen Voraussetzungen volljährige Kinder, die einen Arbeitsplatz oder einen Ausbildungsplatz suchen, Kindergeld beziehen können. Für ein volljähriges, beschäftigungsloses Kind, welches das 21. Lebensjahr noch nicht beendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es "bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist". Wird kein Arbeitsplatz vermittelt, stellt die Agentur für Arbeit in der Regel nach drei Monaten die Arbeitsvermittlung ein und streicht das Kind aus der Meldeliste. Das Kind kann aber die Arbeitsvermittlung erneut in Anspruch nehmen. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass für die Gewährung von Kindergeld die einmalige Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht ausreiche, die Streichung aus der Meldeliste wirke sich vielmehr auch auf die Kindergeldberechtigung aus. Stellt die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung nach drei Monaten ein, entfalle ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch, sofern sich das Kind nicht erneut als Arbeitssuchender "meldet". Für ein volljähriges Kind, welches das 27. Lebensjahr (ab 2007 das 25. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat, bestehe ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz noch nicht beginnen oder fortsetzen könne. Der Bundesfinanzhof vertritt dabei die Auffassung, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen müsse. Dieses ernsthafte Besinnen könne unter anderem durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden, wenn sich das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle oder eine Bildungsmaßnahme hat registrieren lassen. Aber auch diese Registrierung als Bewerber gelte nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis. Entsprechend der Regelung bei der Meldung als Arbeitssuchender müsse das Kind zumindest alle drei Monate gegenüber der Agentur für Arbeit sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun. Anders als bei arbeitssuchenden Kindern, bei denen der Kindergeldanspruch von der Meldung bei der Agentur für Arbeit abhänge, könne beim ausbildungssuchenden Kind das Bemühen um einen Arbeitsplatz neben der Meldung bei der Agentur für Arbeit auch durch Bewerbungen, eigene Suchanzeigen oder nachgewiesene Aktivitäten glaubhaft gemacht werden.

BFH, Urteile vom 19. Juni 2008, III R 66/05 und III R 68/05

 

Kein Kindernachzug bei Anspruch auf Arbeitslosengeld II

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte umstrittene Frage geklärt und entschieden, dass der Lebensunterhalt eines Ausländers dann nicht im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gesichert ist, wenn er Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat. Eine 1990 geborene Türkin begehrte den Nachzug zu ihrer in der Bundesrepublik lebenden türkischen Mutter, die 1998 ohne die Tochter nach Deutschland eingereist war. Die Auslandsvertretung lehnte den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Visums ab. Das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg haben die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der nach dem SGB II zu berechnende Unterhaltsbedarf für die Klägerin und ihre Mutter das anrechnungsfähige Einkommen um etwa € 245 übersteige, so dass der Klägerin nach der Einreise ein Anspruch auf Zahlung nach SGB II zustehe. Eine hiergegen gerichtete Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Der erste Senat des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Soweit der Gesetzgeber den Familiennachzug und Aufenthaltsrechte von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig mache (§ 5 Abs.1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz), will er eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel verhindern. Es komme dabei nicht darauf an, ob Leistungen nach SGB II tatsächlich in Anspruch genommen würden. Auch sei eine entsprechende tatsächliche Antragsstellung nicht entscheidend, sondern nur eine später eventuelle Antragstellung nach SGB II. Da eine Aufenthaltsbeendigung ohne Rechtsverstoß durch die Behörde dann nicht mehr möglich sei, dürfe die Behörde schon jetzt die theoretische Möglichkeit der Antragstellung berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht weist allerdings darauf hin, dass vorliegend die Klägerin keine Anhaltspunkte vorgetragen habe, die für ein Absehen von der Regelvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung oder für die Annahme eines Härtefalls, etwa im Hinblick auf Artikel 6 des Grundgesetz (dem Schutz von Ehe und Familie) oder auf Artikel 8 EMRK, hätten sprechen können. In diesen Fällen sei dann möglicherweise das anzusetzende Erwerbseinkommen geringer gewesen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 2008, 1 C 32.07

 

Unfallversicherungsschutz; Wegeversicherung

Das Landessozialgericht Hessen hatte sich in einer Entscheidung vom 20. Mai 2008 mit der Frage zu befassen, ob ein versicherter Arbeitnehmer auch beim Tanken in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.

Die 26-jährige Klägerin hatte nicht den direkten Weg zu ihrer Arbeitsstätte gewählt. Sie fuhr vielmehr bis zur nächsten Ortschaft in Gegenrichtung, um an der dort zur frühen Morgenstunde bereits geöffneten Tankstelle zu tanken. Als sie einen Unfall erlitt, verlangte sie die Anerkennung als Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft. Diese lehnte jedoch mit der Begründung ab, der Unfall habe sich nicht auf dem versicherten Weg zur Arbeit ereignet.

Das Landessozialgericht Hessen bestätigte die Auffassung der Berufsgenossenschaft und änderte das erstinstanzlich zu Gunsten der Klägerin ergangene Urteil ab.

Die Richter führen aus, dass zwar nicht ausschließlich der kürzeste Weg von und zur Arbeitsstelle genutzt werden müsse. So könne ohne weiteres der schnellere Weg über eine Autobahn oder ein längerer Weg über eine weniger verkehrsreiche Straße genutzt werden. Längere Wege seien jedoch vom Versicherungsschutz nur erfasst, wenn für diese objektiv nachvollziehbare betriebsbezogene Gegebenheiten sprächen.

Solche Gründe konnten die Richter für das Fahren in die entgegengesetzte Richtung nicht erkennen. Auch ihr Einwand, sie habe noch tanken müssen, ließen die Richter nicht gelten. Tanken gehöre grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Versicherungsschutz bestehe nur, wenn während der Fahrt das Auftanken zum Erreichen des Zieles unabdingbar notwendig sei.

Nach den Feststellungen des Gerichts hätte die Klägerin jedoch auch mit der vor dem Tanken vorhandenen Tankfüllung den Arbeitsplatz problemlos erreichen können, so dass ihr Versicherungsschutz nicht zuzubilligen sei.

LSG Hessen, Urteil vom 20.Mai 2008; L 3 U 195/07

 

Keine Rente für Raser

Der Kläger überholte auf dem Weg zum Arbeitsplatz vor einer Bergkuppe in einer Rechtskurve. Er kollidierte mit einem entgegenkommenden PKW, beide Fahrer wurden verletzt. Der Kläger wurde wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung vom Amtsgericht verurteilt. Nach einer entsprechenden Entscheidung des Bundessozialgerichts erkannte die Berufsgenossenschaft einen Wegeunfall an. Nunmehr beruft sie sich jedoch darauf, dass Leistungen ganz oder teilweise versagt werden können, wenn der Versicherungsfall durch den Versicherungsnehmer durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung eingetreten sei.

Das Bundessozialgericht folgte im entschiedenen Fall der Wertung der BG, dem Versicherten den sozialen Schutz vorzuenthalten, wenn er selbst sozialethische Mindeststandards verletzt habe. Ein Verkehrsrowdy soll nicht auf Kosten der Versichertengemeinschaft eine Rente beziehen dürfen.

BSG, Urteil vom 18.3.2008, B 2 U 1/07 R

 

Kosten der Warmwasserbereitung und SGB II

Der Kläger bezieht Leistungen nach SGB II. Er begehrte höhere Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Der Sozialleistungsträger hatte von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung einen Betrag von 9 € für Warmwasserbereitung und einen weiteren Betrag für Stromkosten mit der Begründung abgezogen, diese Kosten seinen bereits in der Regelleistung beinhaltet.

Das Bundessozialgericht bestätigt in seiner Entscheidung grundsätzlich die Ansicht der Behörde und führt aus, dass in der Regelleistung diese Kosten in Höhe von 20,74 € monatlich enthalten seien, nur in dieser Höhe ist nach der Entscheidung die Anrechnung möglich.

BSG, Urteil vom 27.2.2008, B 14/7b AS 64/06

 

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