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Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben Anspruch auf Nutzungsausfallschaden auch nach Rücktritt nach Kaufvertrag Schadenspauschalierung im Autokaufvertrag Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über Wiederbeschaffungswert nur bei erfolgter Reparatur Messergebnisse aus Dauervideoüberwachung an Autobahnen keine Grundlage für Bußgeldbescheide Verhängung einer Missbrauchsgebühr Kein Haftungsausschluss für versicherte Teilnehmer eines Fahrsicherheitstrainings Risiko: Wertvolles Gepäck des Beifahrers Tattagprinzip bei der Bewertung von Punkten im Verkehrszentralregister Keine Entschädigung bei Nutzungsausfall von Wohnmobilen Entziehung der Fahrerlaubnis bei Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h innerorts Führerscheinentzug auch nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad möglich
Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben Das Bundesverfassungsgericht hat erneut die Frage geprüft, wann eine Blutentnahme ohne richterliche Anordnung erfolgen kann. Im entschiedenen Fall hatte ein Zeuge die Polizei auf eine mögliche Trunkenheitsfahrt seiner früheren Ehefrau aufmerksam gemacht. Da diese auf das Klingeln der Polizei nicht öffnete, verschafften sich die Beamten Zutritt mit einem Schlüssel des Vermieters. Ohne Einschaltung eines Richters wurden Blutproben von einem Arzt entnommen. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, der Gesetzgeber habe die Anordnung der Blutproben grundsätzlich dem Richter anvertraut. Damit solle eine effektive Kontrolle der Ermittlungsmaßnahmen durch eine unabhängige und neutrale Instanz gewährleistet werden. Wegen dieser Zielsetzung müssten die Ermittlungsbehörden in der Regel zunächst versuchen, die Anordnung eines Richters zu erlangen. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung verbundenen Verzögerung dürfen die Staatsanwaltschaft und nachrangig die Ermittlungsbehörden die Blutentnahme selbst anordnen. Dabei müsse eine solche Gefahr im Verzuge, im Einzelfall begründet werden und in den Ermittlungsakten dokumentiert werden, es sei denn, der drohende Verlust des Beweismittels sei offensichtlich. Im Hinblick auf die Gefahr, dass die richterliche Anordnung zur Ausnahme werde, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hingewiesen. Anders sieht man es wegen der Durchsuchung der Wohnung. Hier habe offensichtlich die Gefahr des "Nachtrunkes" bestanden, wenn man zunächst einen richterlichen Beschluss zur Wohnungsbegehung herbeigeführt hätte. Hier sei offensichtlich, dass der Ermittlungserfolg durch die Nachfrage beim Richter gefährdet gewesen sei. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Juni 2010, 2 BvR 1046/08
Eine bekannte deutsche Schauspielerin war Anfang 2009 mit 146 km/h auf der Autobahn A2 geblitzt worden. An dieser Stelle waren 100 km/h erlaubt. Das Amtsgericht Bielefeld hatte die Betroffene zur Zahlung einer Geldbuße von € 400.-- verurteilt, von einer Verhängung eines Fahrverbotes aber abgesehen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld Rechtsbeschwerde eingelegt, das Oberlandesgericht ist dieser Rechtsbeschwerde gefolgt. Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgericht Hamm hat das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h zu einer Geldbuße von € 100.-- verurteilt, gleichzeitig ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Senat hat in den Gründen ausgeführt, dass das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Das Gericht stützt sich dabei einerseits auf die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, das grob verkehrswidrige Verhalten sowie darauf, dass die Betroffene die Fahrten anderweitig organisieren könne. Sie müsse zwar erhebliche Strecken zu den Einsatzorten als Schauspielerin zurücklegen. Wegen ihres überdurchschnittlichen Einkommens sei ihr es aber ohne weiteres zuzumuten, einen Fahrer anzustellen. Hier sei die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu berücksichtigen. Diese finanzielle Belastung durch Anstellung eines Fahrers müsse jeder Verkehrsteilnehmer hinnehmen. Das einmonatige Fahrverbot führe nicht zu einer erheblichen Härte. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2010, III/3 RBs 120/10Fazit: Eine sogenannte Kompensation des Fahrverbots durch eine höhere Geldbuße muss sorgfältig begründet und dargelegt werden. Nur wenn eine erhebliche Härte vorliegt, kann das Gericht in dieser Weise ein Fahrverbot zum Wegfall bringen.
Anspruch auf Nutzungsausfallschaden auch nach Rücktritt nach Kaufvertrag Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtssprechung bestätigt, dass ein Käufer trotz Rücktritt vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens hat. Die Klägerin kaufte von der Beklagten einen gebrauchten Pkw. Der Pkw war bei Übergabe an die Klägerin für die Beklagte erkennbar aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher. Die Klägerin trat deshalb im Oktober 2005 vom Kaufvertrag zurück. Der 8. Zivilsenat führte in seinem Urteil aus, dass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag wegen eines Mangels am Kraftfahrzeug dem Käufer Schadensersatzansprüche wegen Nutzungsausfalls nicht verschließt. Vielmehr könne der Käufer, falls der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten habe, Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstehe, dass er das erworbene Fahrzeug nicht nutzen könne, auch dann verlangen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktrete. Der Käufer sei in diesem Falle allerdings gehalten, sich schnellstmöglich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und einen längeren Nutzungsausfall, ggf. durch die Anschaffung eines Übergangsfahrzeugs zu überbrücken. Im konkreten Falle hatte die Klägerin für 168 Tage Nutzungsentgang gefordert. Der Bundesgerichtshof wies den Rechtsstreit zum Berufungsgericht zurück um feststellen zu lassen, ob hierin ein Verstoß gegen die Schadensminderung bestehe. BGH Urteil vom 14. April 2010, VIII ZR 145/09
Schadenspauschalierung im Autokaufvertrag Viele Autokaufverträge enthalten Klauseln für den Fall, dass der Käufer ein bestelltes Fahrzeug nicht abnimmt. Im entschiedenen Fall ging es um die Toyota- Verkaufsbedingungen, die einen 10%igen Schadensersatz bei Nichtabnahme eines bestellten Fahrzeuges vorsahen. Die Klauseln ließen zu, dass der Händler einen höheren, der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen durfte. Die Parteien stritten immerhin um € 2.900.--. Der 8. Zivilsenat hatte zu entscheiden, ob die in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Schadenspauschalierung mit dem AGB- Recht des § 309 Nr. 5 BGB vereinbar ist. Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, dass eine wortwörtliche Wiedergabe des Gesetzestextes nicht erforderlich sei. Der Hinweis darauf, dass der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen könne, reiche aus, auch aus Sicht eines verständigen, juristischen nicht vorgebildeten Vertragspartners diesen erkennen zu lassen, dass er sowohl vortragen könne, dass ein geringerer oder sogar gar kein Schaden entstanden sei. Fazit : Die auf den ersten Blick nicht verbraucherfreundlich erscheinende Entscheidung ist es aber dennoch, da sie insofern Rechtsklarheit schafft und für beide Seiten erkenntlich die Pauschalierung zulässt, die erforderlich ist, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. BGH Urteil vom 14. April 2010, VIII ZR 123/09
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hatte sich jetzt erneut mit der Rechtssprechung zur Frage der Anerkennung einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis zu beschäftigen. Der deutsche Kläger, der keine Fahrerlaubnis besessen hatte, beantragte in Tschechien eine Fahrerlaubnis, obwohl er in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Die Wohnanschrift in Deutschland wurde in die Fahrerlaubnis eingetragen. Die deutsche Straßenverkehrsbehörde stellte gegenüber dem Kläger fest, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Man führte aus, der Inhaber einer in einem anderen EU- Land erworbenen Fahrerlaubnis, der im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland habe, sei nicht berechtigt, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz gab dagegen der Berufung des Klägers statt und führte aus, dass nach Gemeinschaftsrecht ein Führerschein nur von dem Mitgliedsstaat ausgestellt werden dürfe, indem der Führerscheinbewerber seinen ordentlichen Wohnsitz habe. Dann unterscheidet das Oberverwaltungsgericht aber, indem es ausführt, dass derjenige Führerscheinbewerber, dem noch keine Fahrerlaubnis entzogen wurde, im Ausland eine Fahrerlaubnis erwerben könne. Dies gebiete das Mitgliedsrecht. Allein die aus dem Führerschein erkennbare Verletzung des Wohnsitzerfordernisses berechtige in diesem Fall nicht, dem Führerschein die Geltung im Inland zu versagen. Eine Nichtanerkennung komme in einem solchen Fall nach Europarecht nur in Betracht, wenn den Betroffenen im Inland die Fahrerlaubnis entzogen gewesen sei. Der Senat gab damit seine bisherige gegenteilige Rechtssprechung auf, wonach die Verletzung des Wohnsitzerfordernisses immer dazu führe, dass die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik nicht anerkannt werden könne. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 18. März 2010, 10 A 11244/09
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über Wiederbeschaffungswert nur bei erfolgter Reparatur Der Kläger erlitt einen Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer einzustehen hat. Der Sachverständige ermittelte die erforderlichen Reparaturkosten in Höhe von 6.300,00 €, einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 5.300,00 € und einen Restwert von 2.700,00 €. Die Beklagte zahlte dem Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand in Form des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes. Mit der Klage macht der Kläger weitere (fiktive) Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert geltend. Er führte an, er habe sein Fahrzeug instand gesetzt und nutze es weiter. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz des weiteren (fiktiven) Reparaturschadens habe. Der BGH erläutert, das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liege, Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden könnten. Der Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs könne nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang ausgeführt werde, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht habe. Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs lägen und den Wiederbeschaffungsaufwand nicht überstiegen, könnten in diesem Fall nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Andernfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Fazit: Nur wenn konkret eine Reparatur belegt oder beispielsweise durch ein Ergänzungsgutachten die fachgerechte Reparatur bewiesen wird, soll der Geschädigte die den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Kosten erhalten. BGH, Urteil vom 08.12.2009, IV ZR 119/09
Messergebnisse aus Dauervideoüberwachung an Autobahnen keine Grundlage für Bußgeldbescheide Das OLG Oldenburg erklärte unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die fortlaufende Überwachung der Fahrbahnen mit Videoaufnahmen zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandsunterschreitung oder Geschwindigkeitsverstößen für unzulässig. Eine solche Dauervideoüberwachung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 des Grundgesetzes dar. Die gewonnenen Messdaten könnten deshalb nicht als Beweismittel dienen. Das Ausgangsgericht hatte einen Bußgeldbescheid des Landkreises Osnabrück aufgehoben und den Betroffenen freigesprochen, weil nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine gesetzliche Grundlage für diese Art der Messung (Dauervideoüberwachung) fehle. Das Messergebnis sei daher rechtswidrig erlangt worden und nicht als Beweismittel verwertbar. Die dagegen von der Staatsanwaltschaft Osnabrück eingelegte Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.11.2009, SsBs 186/09Verhängung einer MissbrauchsgebührDer Beschwerdeführer, ein Professor aus dem Frankfurter Raum, war vom Amtsgericht Frankfurt wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 275 € und einem Fahrverbot von 2 Monaten verurteilt worden. Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit und begründet dies u.a. damit, er sei, weil ihm ein Polizeifahrzeug mit gleicher Geschwindigkeit gefolgt sei, zu seiner fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung bestärkt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 15. Januar 2009 die Angelegenheit nicht zur Entscheidung angenommen, stattdessen eine Missbrauchsgebühr von 500 € verhängt. Es führt aus, die Verfassungsbeschwerde sei offensichtlich unzulässig, weil der Beschwerdeführer weder einen spezifischen Verfassungsverstoß dargelegt noch erklärt habe, dass er seine Einwendungen bereits vor den Fachgerichten geltend gemacht habe und damit den Subsidiaritätsgrundsatz beachtet habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Grundrechtsverletzung ergebe. Die Verfassungsbeschwerde sei so offensichtlich unbegründet, dass dies jedermann auffallen müsse. Deshalb verhängte das Gericht eine Missbrauchsgebühr. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.01.2009, 2 BvR 2487/08
Bundesgerichtshof erhöht Anforderungen an Erkundigungspflichten eines Unfallgeschädigten bei der Mietwagenanmietung Die Liste der Entscheidungen zur Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall wird länger. Mit Urteil vom 14. Oktober 2008 erhöht der Bundesgerichtshof die Anforderungen an den Unfallgeschädigten, dem eine konkrete Erkundigungspflicht auferlegt wird. Der Kläger ist Geschädigter eines Verkehrsunfalls. Er nahm während der Reparaturdauer von 12 Tagen einen Mietwagen in Anspruch, der einschließlich Haftungsbeschränkungs- und Zustell-/Rückführungskosten einen Betrag von € 2.352,58 erforderte. Bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs wurde der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt keine einschlägigen Unfallerfahrungen hatte, durch einen Mitarbeiter der Autovermietung darauf hingewiesen, dass Wettbewerber auf dem Gebiet des Unfallersatzwagengeschäfts keine oder allenfalls nur geringfügig günstigere Preise für die Anmietung anböten und der von der letztlich zum Zuge kommenden Autovermietung erhobene Preis ortsüblich und angemessen sei. Dem Unfallgeschädigten wurde Einblick in Preislisten anderer Anbieter und in die Schwacke-Mietpreis-Liste gewährt. Eigene Konkurrenzangebote holte der Kläger nicht ein. Die hinter dem Unfallschädiger stehende Haftpflichtversicherung zahlte vorgerichtlich einen Betrag von € 1.490. Die vom Kläger geltend gemachte Differenz, unter Berücksichtigung eines Eigenanteils, von rund € 670 wurde in beiden ersten Instanzen weitgehend abgewiesen. Auch beim Bundesgerichtshof bekam der Kläger kein Recht. Der Bundesgerichtshof führt insofern aus: Der Kläger könne nicht mehr ersetzt verlangen, da er nicht dargelegt und bewiesen habe, dass ihm ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Er habe seiner Pflicht zur Erkundigung nach günstigeren Preisen nicht genügt. Die Einblicknahme in Preislisten, die eine Autovermietung zur Verfügung stelle, reiche insofern nicht aus. Für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede komme es für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof bejaht dies und verweist dazu auf den tatsächlichen Tagesmietpreis von rund € 181 für den angemieteten Mietwagen der Gruppe 5 ohne Nebenkosten. Hier hätten sich einem Kunden Zweifel an der Angemessenheit und der Notwendigkeit, insbesondere auch wegen der Hinweise bei der Anmietung des Fahrzeugs, aufdrängen müssen. Es sei jedem Verbraucher klar, dass ein Mitarbeiter einer Autovermietung im Zweifel keine genügende Sicherheit dafür biete, dass er die Tarife der Konkurrenzunternehmen hinreichend transparent darstelle. Ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter müsse angesichts der Preisspannen, die sich beispielsweise aus der Schwacke-Liste ergäben, ein oder zwei Konkurrenzangebote einholen. Eine Einblicknahme in Preislisten anderer Mietwagenunternehmen reiche dabei nicht aus. Der Geschädigte blieb deshalb auf den Restkosten seines Mietwagens sitzen. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008, IV ZR 210/07
Kein Haftungsausschluss für versicherte Teilnehmer eines FahrsicherheitstrainingsDas OLG Karlsruhe hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Teilnehmer eines Fahrsicherheitstrainings für einen von ihnen angerichteten Schaden haftbar sind. Das Fahrsicherheitstraining fand auf dem Hockenheimring statt. Der Kläger fuhr in einer Rechtskurve bei regennasser Fahrbahn auf das vor ihm befindliche Fahrzeug eines anderen Teilnehmers des Fahrsicherheitstrainings, hier F genannt, auf. Beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt. Der Kläger verlangte von F als Fahrer sowie vom Halter des Kfz und dem Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner seinen Schaden in Höhe von ca. 11.000 € für Reparaturkosten und Nutzungsentschädigung. Beide Parteien behaupteten, der jeweils andere sei am Zustandekommen des Verkehrsunfalls schuld. Die Haftpflichtversicherer beriefen sich jeweils auf den Ausschluss ihrer Haftpflicht, da es sich um ein nicht versichertes Autorennen gehandelt habe. Das Landgericht und das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Der BGH hob das Urteil VI ZR 98/07 die Entscheidung des OLG auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurück. Die Anwendung der im BGH-Urteil neu entwickelten Grundsätze für die Haftung bei gefährlichen, sportlichen Wettkämpfen ist danach zu differenzieren, ob Versicherungsschutz besteht. Das Oberlandesgericht hat die Klage jetzt teilweise zugesprochen. Es erkennt, dass der Kläger gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000 € habe. Es erteilt dem Einwand der Haftpflichtversicherer eines illegalen Rennens eine Abfuhr, da vorliegend nicht ein sportlicher Wettkampf mit Wertungen und Höchstgeschwindigkeit Ziel der Veranstaltung gewesen sei, sondern ein Fahrsicherheitstraining, bei dem die Teilnehmer den Kurs auf der Ideallinie absolvieren sollten. Es handele sich nicht um ein Autorennen, da vorliegend Sicherheitsaspekte und das Einüben dieser Sicherheitsaspekte im Vordergrund gestanden hätten. Das OLG betont, dass es nicht Aufgabe des Haftungsrechts sein könne, die Reichweite des Versicherungsschutzes über die Versicherungsbedingungen hinaus einzuschränken. Vorliegend hafte deshalb der Beklagte auch für solche Schäden, die ohne Verschulden oder leicht fahrlässig verursacht würden. In einer wertenden Betrachtung kommt das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass beide Fahrer leicht fahrlässig zum Unfallgeschehen beigetragen hätten und erkennt auf eine hälftige Mitverantwortlichkeit für die Erstattungshöhe des Schadens. OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Oktober 2008, 10 U 36/08
Risiko: Wertvolles Gepäck des BeifahrersDas Landgericht Coburg hatte sich mit einem alltäglichen Fall zu beschäftigen. Die Pkw-Eigentümerin fuhr mit ihrem Lebensgefährten zu einem Kurzurlaub. Der Lebensgefährte nahm das Cello seiner Mutter auf diesen Kurzurlaub mit. Bei einem von der Pkw-Eigentümerin selbst verschuldeten Unfall wurde das Cello zerstört. Der Schaden belief sich auf rund 3.300 EUR. Glück im Unglück: Es bestand eine Musikinstrumentenversicherung der Mutter des Lebensgefährten, die das beschädigte Instrument bezahlte. Diese macht Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung der Pkw-Eigentümerin geltend. Die Haftpflichtversicherung verweigerte unter Hinweis auf ihre Versicherungsbedingungen die Zahlung. Das Landgericht Coburg hat jetzt entschieden, dass die Weigerung zu Recht erfolgte.
Regelmäßig müsse die Kfz-Haftpflicht für im Fahrzeug mitgeführte Gegenstände nicht bezahlen. Zwei Ausnahmefälle sind zu beachten: Hat der Beifahrer Gegenstände dabei, die er üblicherweise mit sich führt, so besteht eine Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung. Zum anderen haftet die Haftpflicht dann, wenn die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient und es sich um einen Gegenstand des persönlichen Gebrauchs handelt. Beide Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Die Haftpflichtversicherung hätte beispielsweise für das Handy des Beifahrers, welches bei dem Verkehrsunfall zerstört worden wäre, gehaftet. Da er jedoch üblicherweise ein Cello nicht mit sich führe, besteht hier kein Haftpflichtversicherungsschutz. Die Fahrt diente auch nicht überwiegend der Personenbeförderung, so dass dieser Ausnahmetatbestand ebenfalls nicht eingreift. Wäre vorliegend das Musikinstrument nicht in der Musikinstrumentenversicherung versichert gewesen, so könnte der Beifahrer durchaus die Fahrerin auf Übernahme des Schadens verklagen, wenn sie schuldhaft einen Verkehrsunfall und damit letztlich die Beschädigung des mitgenommenen Gepäcks verursacht habe. Die Mitnahme wertvoller Gegenstände, die ein Beifahrer bei einem Unfall mit sich führt, ist also weder durch die Kfz-Haftpflicht noch durch eine sonstige Haftpflichtversicherung abgedeckt. Hier können auf den Fahrer erhebliche finanzielle Risiken zukommen. LG Coburg, 32 S 39/08, zitiert nach der Pressemitteilung des Landgerichts Coburg vom 02. Oktober 2008.
Tattagprinzip bei der Bewertung von Punkten im VerkehrszentralregisterDas Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage auseinander gesetzt, zu welchem Zeitpunkt Punkte im Verkehrszentralregister bewertet werden sollen. Zwei Kläger hatten nach begangenen Verkehrsverstößen an Aufbauseminaren teilgenommen, um damit ihre Punktezahl im Verkehrszentralregister zu reduzieren. Sie waren der Auffassung, dass bei der Ermittlung des Punktestandes nur Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen seien, die zu diesem Zeitpunkt (Ausstellung der Bescheinigung zur Seminarteilnahme) bereits rechtskräftig waren. Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es führt aus, dass zwar die nach § 4 Abs. 3 StVG von den Fahrerlaubnisbehörden zu ergreifenden Maßnahmen, die von der Erteilung einer Verwarnung bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis reichten, rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraussetzten. Gehe es um einen möglichen Abzug wegen der Teilnahme an einem Aufbauseminar, müsse die Rechtskraft nicht bereits bei der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung eingetreten sein. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sind vielmehr die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt begangen worden waren (Tattagprinzip), auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden. Einem weiteren Kläger war wegen Erreichens von 21 Punkten im Verkehrszentralregister die Fahrerlaubnis entzogen worden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides waren jedoch bereits einige Punkte getilgt, das Konto wies jetzt nur noch 10 Punkte auf. Auch hier verwies das Bundesverwaltungsgericht auf das Tattagprinzip und entschied, dass bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides die später eingetretene Tilgung von Punkten keine Rolle spielen dürfe. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme müsse am Tage des ergangenen Verwaltungsaktes überprüft und entschieden werden. BVerwG, Urteile vom 25. September 2008; 3 C 3/07, 3 C 21/07, 3 C 34/07.
Nimmt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall einen Mietwagen in Anspruch, kommt es häufig wegen der Mietwagenkosten zur streitigen Auseinandersetzung. Der Bundesgerichtshof hat ein weiteres Urteil in einer Reihe von Entscheidungen zur Mietwagennutzung und zur Kostenübernahme durch die gegnerische Haftpflichtversicherung getroffen. Der Kläger hatte sein Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Die Reparaturdauer des Unfallwagens sollte nach dem Sachverständigengutachten fünf Arbeitstage betragen. Für zehn Kalendertage mietete der Kläger einen Ersatzwagen und verlangt von der beklagten Versicherung die dafür angefallenen Kosten. Der Bundesgerichtshof nimmt den Fall zum Anlass, nochmals seinen Standpunkt zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif klar zu legen. Der Unfallersatztarif liege ein Vielfaches über dem sogenannten Normaltarif. Er ist deshalb nur erstattungsfähig, als mit Rücksicht auf die Unfallsituation ein höherer Preis betriebswirtschaftlich angemessen erscheint. Der Bundesgerichtshof betont, dass der konkrete Tarif des Vermieters nicht betriebswirtschaftlich zu untersuchen sei, es reiche aus, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis gegenüber dem Normaltarif rechtfertigten. Der Bundesgerichtshof ermittelte dann zunächst den im vorliegenden Fall angemessenen Normaltarif. Der Geschädigte sei aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Allerdings verstoße der Geschädigte noch nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmiete, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist. Soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation ein gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigten, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 259 BGB erforderlich seien (ständige Rechtssprechung des Bundesgerichtshof), sei dies hinzunehmen. Der Tatrichter könne im Rahmen der Schadensberechnung nach § 287 ZPO seine Prüfung darauf beschränken, ob solche spezifischen Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen allgemeinen Aufschlag rechtfertigten. Als Grundlage könne der Tatrichter den Schwacke-Mietpreis-Spiegel zur Ermittlung des Normaltarifs heranziehen und dazu Aufschläge festlegen. Zusammenfassend lässt sich festhalten: Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Schädiger nachweisen und darlegen muss, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist. Ist dies nicht der Fall, kann ausgehend von der Schwacke-Mietpreisliste der normale Mietpreis ermittelt und mit einem Aufschlag versehen dem Geschädigten zugebilligt werden. BGH, Urteil vom 24. Juni 2008, VI ZR 234/07
Der Erwerb von Führerscheinen im Ausland, vorwiegend in Tschechien, erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit, insbesondere bei Personen, die damit die in der Bundesrepublik von ihnen geforderte medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) umgehen wollen. Der Europäische Gerichtshof hatte dazu in einer in dieser Urteilssammlung befindlichen Entscheidung ausgeführt, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft ausländische Führerscheine ohne weiteres anerkennen müssen, wenn sich nicht aus dem Führerschein selbst (oder anderen vom Aussteller-Mitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen) ergebe, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs des Führerscheins im Ausland dort keinen Wohnsitz hatte. Der Bundesgerichtshof hatte jetzt über Schadensersatzansprüche eines deutschen Klägers zu entscheiden, die dieser gegen den Freistaat Bayern geltend machte, weil ihm für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr das Recht aberkannt wurde, von seiner in der tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Er verlangte eine Entschädigung von € 40 täglich, insgesamt € 14.840 als Schadensersatz. Dem Kläger war zuvor mehrfach die Fahrerlaubnis entzogen worden, einmal wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, ein anderes Mal wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Ein MPU-Gutachten, das die Behörde verlangte, wollte der Kläger nicht beibringen. Stattdessen erwarb er, weiterhin in Deutschland lebend, 2004 in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Als die zuständige Fahrerlaubnisbehörde hiervon Kenntnis erhielt, verlangte sie vom Kläger erneut die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens und untersagte dem Kläger von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen. Hiergegen klagte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht. Das Landratsamt nahm seinen Bescheid im Hinblick auf den Beschluss des EuGH vom 04. Juni 2006 zurück. Im Klageweg vor den Zivilgerichten verfolgt nunmehr der Kläger seinen Schadensersatzanspruch wegen der Untersagung der Nutzung seines tschechischen Führerscheins. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass vorliegend aus der Fahrerlaubnis erkennbar gewesen sei, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs des tschechischen Führerscheins keinen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe. Damit lägen die Voraussetzungen der Untersagung der Nutzung dieses Führerscheins ohne weiteres vor. Der Kläger könne in dieser Situation keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Der Bundesgerichthof stellt in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nochmals zusammen. Grundsätzlich sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, einen von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein ohne jede Formalität anzuerkennen. Dabei dürfen sie von sich aus keine Ermittlungen anstellen, ob der betreffende Führerscheininhaber in dem Mitgliedstaat, in dem er die Fahrerlaubnis erworben hatte, einen Wohnsitz hatte. Etwas anderes gilt, wenn der Führerscheininhaber die Fahrerlaubnis im Ausland während einer im Heimatstaat verhängten Sperrfrist erworben hat. Lediglich, wenn sich die Wohnsitzvoraussetzungen aus dem Führerschein selbst als nicht gegeben nachweisen lassen, ist die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis zu versagen. BGH, Urteil vom 11. Juli 2008, III ZR 212/07
Keine Entschädigung bei Nutzungsausfall von WohnmobilenDer Bundesgerichtshof hatte sich jetzt mit der fehlenden Gebrauchsmöglichkeit eines Wohnmobiles zu beschäftigen. Grundsätzlich gilt, dass die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs ein vermögenswertes Gut ist und bei vorübergehender Entziehung einen Vermögensschaden darstellen kann. In der jüngsten Entscheidung begründet der Bundesgerichtshof allerdings, dass dieser Grundsatz durch die weiteren Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung sowie des Bereicherungsverbotes eingeschränkt werden. Deshalb müsse zunächst geklärt werden, ob ein Nutzungswille oder eine Nutzungsmöglichkeit durch den Eigentümer gegeben war. Hinzukommen müsse ferner, dass die Entbehrung der Nutzungsmöglichkeit fühlbar geworden sei, weil der Geschädigte sein Fahrzeug für die alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht habe. Dazu legt der BGH bei der Prüfung, ob der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit ein Vermögensschaden ist, einen strengen Maßstab an. Im entschiedenen Fall kam der BGH zu dem Ergebnis, dass das Wohnmobil dem Kläger, der einen weiteren Pkw hatte, zu reinen Freizeitzwecke diente. In solchen Fällen stelle die Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeiten im Regelfall keinen Vermögensschaden dar. Im vorliegenden Fall brauchte der Bundesgerichtshof sich nicht mit der Variante zu beschäftigen, dass das Wohnmobil auch für allgemeine tägliche Fahrten genutzt wurde. Dann wäre möglicherweise anders entschieden worden. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008, VI ZR 248/07
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h innerorts Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Entscheidung der Berliner Verwaltungsbehörden bestätigt, wonach einem Kraftfahrer, der innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Toleranz um 50 km/h überschreitet, die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, da dieser zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Der 26-jährige Fahrer hatte seine Fahrerlaubnis im November 1999 erworben. Diese war ihm 2001 nach einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Nach der Wiedererteilung beging der Antragsteller erneut zwei erhebliche Verkehrsverstöße innerhalb kurzer Zeit. Die Fahrerlaubnis wurde ihm nach einer psychologischen Begutachtung 2004 erneut entzogen. Die dritte Fahrerlaubniserteilung erfolgte im September 2005, danach beging der Antragsteller binnen zehn Monate drei weitere Verkehrsverstöße. Noch während des darauf eingeleiteten neuerlichen Entziehungsverfahrens wurde er mit seiner Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h innerorts erwischt. Die Berliner Behörde entzog ihm daraufhin in einer Eilentscheidung die Fahrerlaubnis und wurde jetzt vom Verwaltungsgericht Berlin bestätigt. Wer in derart gravierender Weise zeige, dass er weder willens noch in der Lage sei, die geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten, belege selbst seine Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Dem Antragssteller halfen auch vorgelegte Stellungnahmen eines Verkehrspsychologen nichts. Dieser hatte nämlich bereits in früheren Verfahren dem Antragssteller eine günstige Prognose nach durchgeführter verkehrspsychologischer Beratung bescheinigt und war durch die begangenen weiteren Verkehrsordnungswidrigkeiten des Antragsstellers widerlegt worden. VG Berlin, VG 11 A 163.08
Führerscheinentzug auch nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad möglich Ein Radfahrer war mit einem Alkoholspiegel von 2,09 Promille auf seinem Fahrrad unterwegs. Nach einer Kontrolle ordnete die Verwaltungsbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten gegen ihn an. In insgesamt zwei erstellten Gutachten wurde dem Kläger die Fähigkeit abgesprochen, sein Trinkverhalten stabil zu ändern, er könne nicht hinreichend das Trinken und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen. Die Führerscheinbehörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis.Beim zuständigen Verwaltungsgericht bekam der Radfahrer Recht. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese günstige Entscheidung zu Lasten des Radfahrers aufgehoben und ausgeführt, nach der Wertung der Fahrerlaubnisverordnung begründe auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahrereignung. Der Radfahrer müsse in einem medizinisch-psychologischen Gutachten nachweisen, dass er tatsächlich sein Trinkverhalten geändert habe. Ergibt sich jedoch weiterhin ein chronischer Alkoholgenuss, verliert auch ein Radfahrer die Fahrerlaubnis.BVerwG ,Urteil vom 21.5.2008, 3 C 32.07
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