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Wichtige Urteile, auf das Wesentliche beschränkt und ständig erweitert.

Die Originalurteile finden Sie durch den Aufruf der Gerichtswebseite und die Eingabe von Aktenzeichen und Datum.

Die Urteilssammlung stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine solide und ausführliche Beratung nicht ersetzen, bei Rückfragen berate ich Sie gern.

 

Steuerrecht

Keine Jahreswagenbesteuerung allein auf Grundlage der unverbindlichen Preisempfehlung des Automobilherstellers

Leistungen einer Praxisausfallversicherung nach einem Unfall nicht zu versteuern

Unternehmensbeteiligung mit Nießbrauch

Keine Anwendung der 1%-Regelung für zur Privatnutzung ungeeigneten Dienstwagen

Barzahlung von Handwerkerrechnungen

 

Keine Jahreswagenbesteuerung allein auf Grundlage der unverbindlichen Preisempfehlung des Automobilherstellers

Der Bundesfinanzhof hat eine interessante Entscheidung zur Jahreswagenbesteuerung getroffen. Diese könnte sich auch auf die bekannte 1%-Regel bei der Versteuerung eines Dienstwagens auswirken. Dort hatte der Bundesfinanzhof nämlich festgestellt, dass zum Arbeitslohn auch die Vorteile gehören, die ein Arbeitnehmer daraus hat, dass ihm vom Arbeitgeber Waren wie z.B. Jahreswagen verbilligt überlassen werden.

Bisher hatte zur Feststellung des Vorteils des Arbeitnehmers die Finanzbehörde die unverbindliche Preisempfehlung eines Fahrzeugs herangezogen und den tatsächlichen Verkaufspreis entgegengesetzt, um so einen Vorteil herauszufinden.

Vorliegend gab es eine unverbindliche Preisempfehlung von 17.917,00 €, der Kaufpreis betrug 15.032,00 €.

Das Finanzamt und auch das vorgerichtlich befasste Finanzgericht setzten den zu versteuernden Arbeitgeberrabatt auf Grundlage dieser unverbindlichen Preisempfehlung an. Der BFH folgte dem nicht, sondern stellte fest, dass im Streitfall allgemein ohne besondere Anforderungen die unverbindliche Preisempfehlung um mindestens 8% in einem Autohaus schon ohne Preis- und Vertragsverhandlungen unterboten würden, dementsprechend müsse auch der zu versteuernde Vorteil um diesen Prozentsatz verringert werden.

BFH, Urteil vom 17.06.2009, VI R 18/07

 

Leistungen einer Praxisausfallversicherung nach einem Unfall nicht zu versteuern

Eine Ärztin hatte eine Versicherung abgeschlossen, die sie gegen den Praxisausfall versicherte. Sie war nach einem Sturz für längere Zeit krank geschrieben. Nachdem sie Leistungen aus der Praxisausfallversicherung für laufende Praxis- und Kanzleikosten, wie Miete, Leasingraten und Personalkosten erhalten hatte, ging eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt darum, ob die Zahlungen der Versicherung als Betriebseinnahmen steuerpflichtig seien. Umgekehrt war die Frage zu entscheiden, ob die an die Versicherung gezahlten Beiträge als Betriebsausgaben abziehbar seien.

Beides verneinte der Bundesfinanzhof und führte aus, dass die private Versicherung gegen den Ausfall im Betrieb keine Betriebsausgabe sei, deshalb seien auch die Erlöse aus der Versicherung nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen, sondern wie auch sonstige Schadensersatzleistungen nicht als Betriebseinnahmen zu behandeln.

BFH, Urteil vom 20.05.2009, VII R 6/07

 

Unternehmensbeteiligung mit Nießbrauch

Der Bundesfinanzhof hat in einer wichtigen Entscheidung vom 10. Dezember 2008 sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob Gesellschaftsbeteiligungen, die Eltern unentgeltlich ihren Kindern übertragen, sich gleichzeitig jedoch den lebenslänglichen Nießbrauch vorbehalten und dabei vereinbart ist, dass die Nießbraucher die Gesellschafterrechte der Kinder weiter wahrnehmen und die Kindern den Eltern „vorsorglich Stimmrechtsvollmacht“ erteilen, steuerliche Vorteile im Sinne des § 13 a Erbschaftssteuergesetz in Anspruch nehmen können. Der BFH hat dies verneint, solange die Kinder keinen bestimmenden Einfluss auf das Unternehmen hätten, könnten sie die Vergünstigungen des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes nicht in Anspruch nehmen. Bei Personengesellschaften sei dafür nämlich Voraussetzung, dass der Erwerber steuerlich gesehen „Betriebsvermögen erwerbe“. Dafür sei eine „Mitunternehmerinitiative“ erforderlich. Im konkreten Fall verneinte wegen des Fehlens dieser Mitunternehmerinitiative der BFH einen solchen Einfluss der Kinder auf die übertragenen Gesellschafterrechte. Das Ziel der Vereinbarung, nämlich die bis Ende Dezember 2008 geltende Rechtslage zu nutzen, war damit fehlgeschlagen.

Praxistipp: Wer Vermögen gegen Nießbrauchvorbehalte noch im Jahre 2008 übertragen hat, sollte die vertraglichen Konstellationen überprüfen und sich ggf. beraten lassen.

BFH, Urteil vom 10. Dezember 2008, II R 34/07

 

Keine Anwendung der 1%-Regelung für zur Privatnutzung ungeeigneten Dienstwagen

Der Bundesfinanzhof hat sich gegen die Ansicht verschiedener Finanzämter gestellt und einen Arbeitnehmer eines Unternehmens von der sog. 1%-Regel freigestellt, weil der überlassene Pkw nicht zur Privatnutzung geeignet sei. Im Streitfall war dem Arbeitnehmer eines Unternehmens für Heizungs- und Sanitärbedarf ein zweisitziger Kastenwagen (Werkstattwagen) überlassen worden, dessen fensterloser Anbau mit Materialschränken und Fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war. Das Finanzamt setzte für diesen Wagen einen Nutzungswert nach der 1%-Regel an.

Der BFH folgte dem nicht. Nach der Auffassung des BFH machten Bauart und Ausstattung des Fahrzeugs deutlich, dass ein solcher Wagen typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt werde. Ob ein solches Fahrzeug dennoch privat genutzt werde, bedürfe jeweils einer Feststellung im Einzelnen. Die Feststellungslast obliege dem Finanzamt, welches sich insoweit nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen könne.

BFH, Urteil vom 18. Dezember 2008, VI R 34/07

 

Barzahlung von Handwerkerrechnungen

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Steuerermäßigungen gemäß § 35 a EStG ausgeschlossen seien, wenn die Handwerkerleistungen in bar bezahlt werden. Die Kläger hatte für € 4.872 Dachdeckerarbeiten in Auftrag gegeben. Der Handwerker habe wegen der schlechten Zahlungsmoral darauf bestanden, dass die Arbeiten bar bezahlt würden. Der BFH führt aus, die Barzahlung der Handwerkerrechnung durch den Kläger schließe die von ihm begehrte Steuerermäßigung gemäß § 35 a EStG aus. Die Verpflichtung zur bankmäßigen Dokumentation habe den gesetzgeberischen Zweck, die Schwarzarbeit in Privathaushalten zu bekämpfen. Dieser gesetzgeberische Zweck rechtfertige die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge. Selbst ein Steuerschuldner, der kein eigenes Konto habe, könne durch eine Bareinzahlung bei der Bank, welche dann die Überweisung veranlasse, die Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung herbeiführen. Dementsprechend liege ein Verstoß gegen Gleichbehandlungsnormen nicht vor.

BFH, Urteil vom 20. November 2008, VI R 14/08

 

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